L 2 U 170/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 245/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 170/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26.04.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1940 geborene Kläger stürzte am 02.08.2001 nach seinen Angaben auf dem Weg zur Arbeit und zog sich eine Oberschenkelfraktur rechts zu.

Die Beklagte wurde von der F. Betriebskrankenkasse darüber informiert, dass der Kläger am 27.12.2001 angegeben hatte, er sei am 03.08.2001 gegen 16.00 Uhr auf dem Weg zur Arbeit gestürzt. Laut Entlassungsanzeige der D.-Klinik war er dort vom 31.07.2001 bis 01.08.2001 wegen toxischer Wirkung von Kohlenmonoxyd, respiratorischer Insuffizienz, Bluthochdruck, Diabetes, chronisch obstruktiver Bronchitis und chronischer Niereninsuffizienz behandelt worden, vom 02.08.2001 bis 03.08.2001 wegen Oberschenkelfraktur. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr.S. , erklärte, der Kläger habe angegeben, er sei vom Stuhl aufgestanden, dabei sei ihm schwindlig geworden und er sei gestürzt. Die Beurteilung, ob es sich um einen versicherten Unfall handle, werde der BG überlassen. In der Unfallanzeige, eingegangen am 16.09.2002, gab die Ärztin B. W. an, der Kläger, ihr Ehegatte, sei als Arbeiter in ihren Büroräumen beschäftigt. Seine Arbeitszeit habe von 17.00 bis 20.00 Uhr gedauert. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger vor dem Wohnhaus auf einer Gartengarnitur gesessen. Als er aufgestanden sei, um zur Arbeit zu fahren, habe er einen Schwindelanfall bekommen, sei gestürzt und habe sich dabei den Oberschenkel gebrochen. Der Wegeunfall-Fragebogen enthält eine Skizze des Wohnhauses mit Hofraum, in dem sich ein Gartentisch mit Stühlen, die Unfallstelle, befindet.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16.05.2003 die Gewährung von Leistungen ab, da es sich bei dem Ereignis vom 02. bzw. 03.08.2001 um keinen Arbeitsunfall handle. Der Unfall sei auf vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, nämlich den Schwindel, zurückzuführen.

Den Widerspruch des Klägers vom 26.05.2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003 zurück. Der Schwindel dürfte Folge der vom 31.07. bis 01.08.2001 stationär behandelten Kohlenmonoxydvergiftung sein. Der Sturz sei demnach nicht infolge der versicherten Tätigkeit, sondern infolge körpereigener Umstände eingetreten.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Schwindelanfall allein sei nicht geeignet gewesen, die Unfallfolgen auszulösen, sondern der Sturz auf den Boden während des angetretenen Weges zur Arbeit. Insofern liege ein Wegeunfall vor.

Nach Beiziehung von Unterlagen des behandelnden Allgemeinarztes Dr.D. , aus denen sich Behandlung wegen Schwindel im Jahr 2000 ergibt und der D.-Klinik über die stationäre Behandlung vom 31.07. bis 01.08.2001 wegen Rauchgasinhalation, sowie der Unterlagen des Versorgungsamtes A. mit den Behinderungen: Organisches Nervenleiden, neurogene Blasenentleerungsstörung, Hirnschädigung mit Sprachstörung, Störungen der Koordination, Gleichgewichtsstörungen, Bluthochdruck im Bescheid vom 21.01.2003 hat das Sozialgericht Augsburg die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2004 abgewiesen. Zwar sei davon auszugehen, dass sich der Kläger am 02.08.2001 bereits auf einem versicherten Weg befunden habe, jedoch fehle es an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dieser versicherten Tätigkeit und dem Unfall. Der Sturz, der zur Verletzung geführt habe, sei infolge einer inneren Ursache eingetreten, die von so überragender Bedeutung für Art und Schwere des Unfalls gewesen sei, dass sie allein als wesentliche Ursache anzusehen sei. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall werde durch das Vorliegen der inneren Ursache ausgeschlossen. Betriebsbedingte Umstände, die an dem Unfall wesentlich mitgewirkt hätten, lägen nicht vor. Eine besondere Gefahrenerhöhung durch die Teilnahme am Straßenverkehr habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe sich noch auf dem Fußweg befunden. Er sei nur den Gesetzen der Schwerkraft ausgeliefert gewesen.

Der Kläger wandte zur Begründung der Berufung ein, der Schwindelanfall allein habe nicht zum Oberschenkelbruch führen können, sondern dazu sei der Aufprall des Körpers auf den Boden nötig gewesen. Auf dem Fußweg sei der Boden die größte Gefahrenlage.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26.04.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2003 zu verurteilen, das Ereignis vom 02.08.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Akten des Versorgungsamtes Augsburg, der BG Nahrungsmittel und Gaststätten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.2 SGG).

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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