Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 192/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 334/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19. September 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergericht- lichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger erlitt am 25.11.1976 durch einen Arbeitsunfall u.a. schwere Kopfverletzungen. Mit Bescheid vom 10.05.1978 gewährte ihm die Beklagte Verletztenrente nach einer MdE um 100 v.H. Zur rollstuhlgerechten Ausstattung eines Fertighauses übernahm die Beklagte Kosten in Höhe von 3.134,00 DM. Trotzdem war es dem Kläger wegen des schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich, das Heim, in dem er nach der Entlassung aus dem Krankenhaus untergebracht wurde, zu verlassen. Die mit Bescheid vom 10.05.1978 gewährten Kinderzulagen endeten jeweils nach Abschluss der Ausbildung des Sohnes D. (geb. 1967) am 31.07.1986, des Sohnes M. (geb. 1970) am 31.12.1988 und des Sohnes S. (geb. 1972) am 31.08.1991.
Nach Anhörung kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.1999 die Verletztentrente ab 01.01.2000 gemäß § 60 SGB VII um ein Drittel. Der Kläger sei seit mehreren Jahren im Pflegeheim untergebracht. Gemäß § 60 SGB VII könne der Träger der Unfallversicherung die Verletztenrente bei Anstaltspflege mindern, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Versicherten angemessen sei. Durch die Anstaltsunterbringung träten für die Familie Ersparnisse ein, die es rechtfertigten, die Verletztenrente ab 01.01.2000 um ein Drittel auf 1.870,06 DM zu kürzen.
Mit Widerspruch vom 08.12.1999 machte der Kläger geltend, die Familie habe sich 1977 den ungekürzten Bezug der Rente zusichern lassen, damit eine sichere Finanzierung des Hausbaus gewährleistet sei. Mehr als 20 Jahre sei die Rente ungekürzt gezahlt worden. Darauf habe der Kläger vertraut. Änderungen im Bedarf des Klägers seien in den letzten 20 Jahren nicht eingetreten.
Die Ehefrau des Klägers könne aus gesundheitlichen Gründen keine Vollzeittätigkeit verrichten. Monatlich seien 720,00 DM an die Bayerische Landesbausparkasse, halbjährlich 1.650,00 DM an die Landesbodenkreditanstalt, jährlich 1.500,00 DM für Heizöl, 195,00 DM Müllgebühren, 729,00 DM Kosten für Wasser, 2.200,00 DM Stromkosten, 76,92 DM Grundsteuer, 178,70 DM Brandversicherung, 208,00 DM Haftpflichtversicherung, 178,60 DM Glasversicherung und 321,00 DM Hausratversicherung zu bezahlen. Außerdem seien etwa 100,00 DM monatlich für den persönlichen Bedarf des Klägers nötig.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2000 zurück. Das monatliche Einkommen der Familie bestehe nach der Kürzung aus 1.870,06 DM Verletztenrente, 517,81 DM Rente der LVA Niederbayern-Oberpfalz und einem durchschnittlichem Gehalt der Ehefrau des Klägers von 1.300,00 DM, also insgesamt 3.687,87 DM. Demgegenüber stünden als Ausgaben monatlich 720,00 DM an die Landesbausparkasse, halbjährlich 1.650,00 DM an die Landesbodenkreditanstalt sowie Nebenkosten wie Müllgebühren, Strom, Wasser, Heizung usw. von jährlich 5.537,22 DM, insgesamt 1.456,44 DM monatlich. Der Differenzbetrag von derzeit monatlich 2.231,43 DM stehe zur freien Verfügung. Vor der Kürzung seien es 3.166,46 DM monatlich gewesen.
Durch die Anstaltsunterbringung des Klägers würden Kosten für Nahrung und Kleidung erspart. Der langjährige Bezug der Verletztenrente schaffe zwar einen gewissen Vertrauenstatbestand, könne aber eine Minderung der Rente bei Heimpflege nicht verhindern, soweit die finanziellen Verhältnisse die Kürzung rechtfertigten. Die Kürzung sei den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen angemessen und der Kürzungsbescheid ermessensfehlerfrei ergangen.
Zur Begründung der Klage vom 20.06.2000 hat der Kläger ausgeführt, 1978 sei die ungekürzte Auszahlung der Rente zugesichert worden. Darauf habe er insbesondere im Hinblick auf die langjährige Rentenleistung vertraut. Änderungen im Bedarf seien nicht eingetreten. Er habe sich schon bei der Rentenbewilligung im Pflegeheim befunden. Dagegen habe sich das Familieneinkommen verringert, da die Ehefrau des Klägers nur noch Teilzeittätigkeiten verrichten könne und die Belastungen gestiegen seien. Die Kürzung sei daher ermessensfehlerhaft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.12.2001 haben die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, mit Wirkung vom Januar 2002 die im Bescheid vom 01.12.1999 vorgenommene Rentenkürzung bis auf Weiteres um 257,00 DM zu mindern. Diesen Vergleich hat der Kläger am 11.12.2001 widerrufen. Die Beklagte habe im Rentenbescheid vom 10.05.1978 ihr Ermessen dahin ausgeübt, dass eine Kürzung nicht veranlasst sei. Bei gleichbleibenden Verhältnissen könne nun nicht das Ermessen dergestalt ausgeübt werden, dass eine Kürzung erfolge. Zum Beweis, dass seinerzeit auf eine Kürzung verzichtet worden sei, werde als Zeuge der Sachbearbeiter K. benannt. Würde man der Beklagten zugestehen, mehr als 20 Jahre nach Erlass des Ursprungsbescheides ohne Veränderung der Grundsituation eine Kürzung vorzunehmen, würde man den Bestandsschutz aushöhlen.
Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.09.2002 abgewiesen. Die ab 01.01.2000 vorgenommene Rentenkürzung wegen Heimunterbringung sei nicht ermessensfehlerhaft. § 60 SGB VII sei eine Spezialvorschrift gegenüber §§ 45 und 48 SGB X. Die Kürzung stelle keine Rentenänderung dar, könne deshalb mit der Heimpflege beginnen und auch mitten im Monat enden. Seit dem Bau des Einfamilienhauses seien etwa 20 Jahre vergangen, und die Kinder dürften mittlerweile eine eigene Exis- tenz gefunden haben. Durch die Anstaltsunterbringung komme es zu Ersparnissen nicht nur für den Kläger, sondern für die gesamte Familie. Die Beklagte habe angesichts der familiären Gesamtsituation die Kürzung nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen. Die Bestimmung des § 60 SGB VII gebe der Verwaltung die Möglichkeit, flexibel auf die jeweils herrschenden Verhältnisse zu reagieren, wovon sie im vorliegenden Fall, wenn auch relativ spät, Gebrauch gemacht habe.
Mit der Berufung vom 21.10.2002 weist der Kläger nochmals auf den Verzicht auf eine Kürzung von 1978, auf den sich aus §§ 45, 47 und 48 SGB X ergebenden Bestandsschutz und die fehlende Änderung der Verhältnisse hin.
Die Beklagte erklärte im Schreiben vom 18.11.2002, § 60 SGB VII sei eine Spezialregelung zu §§ 44 ff. SGB X. Eine Vertrauensschutzprüfung wie bei § 45 SGB X sei daher nicht erforderlich. Auch hätten sich die Verhältnisse entgegen der Auffassung des Klägers insoweit geändert, als im Zeitpunkt der Erteilung des Kürzungsbescheides der Ehefrau des Klägers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei Volljährigkeit der Kinder eher zuzumuten gewesen sei als einige Jahre zuvor. Außerdem seien die Darlehensschulden erheblich geringer, als noch in der ersten Phase der Darlehenstilgung gewesen.
Der Kläger führte hierzu im Schreiben vom 18.12.2002 aus, im Bescheid vom 01.12.1999 sei eine Änderung in den Verhältnissen nicht erwähnt worden. Im Übrigen sei seine Ehefrau 20 Jahre lang wegen der drei kleinen Kinder nur Hausfrau gewesen. Sie arbeite seit 1984 in Teilzeit als Kassiererin. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine längere Tätigkeit nicht möglich. Außerdem seien immer noch Darlehensschulden vorhanden. Die konkreten Belastungen ergäben sich aus der Berechnung im Widerspruchsbe- scheid. Übersandt wurde ein Attest des Allgemeinarztes Dr.S. vom 12.12.2002, nach dem er der Ehefrau des Klägers 1995 empfohlen habe, die berufliche Belastung zu reduzieren, z.B. durch Teilzeitarbeit.
Die Beklagte erklärte im Schreiben vom 09.01.2003, die Kürzung der Rente sei nicht als Rentenänderung zu werten. Sie habe vorgenommen werden können, obwohl der Kläger bereits seit Jahren im Pflegeheim untergebracht sei. Die persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Klägers seien zutreffend gewürdigt, insbesonders durch die konkrete Berechnung der Einkünfte und Ausgaben des Klägers bzw. dessen Ehefrau.
Am 05.12.2003 ist der Kläger verstorben. Rechtsnachfolgerin ist seine Ehefrau.
Die Klägerin stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19.09.2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.
Die Beklagte hat ihr Ermessen im Bescheid vom 01.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 nicht dem Zweck der Ermessenseinräumung entsprechend ausgeübt. Die Verletztenrente dient der Wiedergutmachung des durch den Arbeitsunfall erlittenen Schadens. Für die Dauer von Anstaltspflege kann der Unfallversicherungsträger die Verletztenrente gemäß § 60 SGB VII kürzen, weil sie den Lebensunterhalt sichern soll und die entsprechenden Aufwendungen bei Anstaltspflege unter Umständen erhebliche niedriger sind. Die Kürzung und gegebenenfalls auch die Höhe der Kürzung stehen im Ermessen des Unfallversicherungsträgers und sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. Schulin, Unfallversicherungsrecht § 48 Rdnrn.11 f., 111). Entscheidend ist, inwieweit eine Kürzung nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Versicherten angemessen ist. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift haben die Unfallversicherungsträger zu ermitteln, ob und in welcher Höhe dem Versicherten durch die Heimpflege Einsparungen oder gegebenenfalls auch Mehrbelastungen entstehen. In die Ermittlungen sind umfassend diejenigen Lebensumstände des betroffenen Versicherten einzubeziehen, die zu Aufwendungen im Rahmen des Lebensunterhalts führen. Ergibt die Prüfung der Angemessenheit, dass der Versicherte infolge der Heimpflege Einsparungen beim Lebensunterhalt hat, so entspricht eine den Einsparungen entsprechende Rentenkürzung dem Zweck der Ermessenseinräumung. Treten die Einsparungen nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Übergangszeit ein, so entspricht es zweckgemäßer Ermessensausübung, die Kürzung erst mit tatsächlicher Erzielung der Einsparungen eintreten zu lassen (vgl. Hauck, SGB VII, § 60 Rdnrn.7, 8).
Zunächst einmal enthält der Bescheid vom 01.12.1999 nur sehr allgemeine Ermessenserwägungen. Allerdings wurde die Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2000 nachgeholt. Was die Berechnungsgrundlagen und die Berechnung als solche betrifft, kann die von der Beklagten vorgenommene Kürzung um ein Drittel nicht als fehlerhaft angesehen werden (vgl.Lauterbach, SGB VII § 60, Rdnr.11).
Die Kürzung der Rente war aber trotzdem nicht angemessen im Sinne des § 60 SGB VII. Die Voraussetzung "Angemessenheit nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Versicherten" enthält einen unbestimmten Rechtsbegriff. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. Kasseler Kommentar, § 60 SGB VII Rdnr.4). Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände gegeben, die trotz der, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen, gegebenen Angemessenheit der Beklagten hätten Anlass geben sollen, von einer Kürzung Abstand zu nehmen. Insoweit ist das Ermessen der Beklagten auf Null geschrumpft, da die Kürzung unangemessen war (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr.5).
Denn der Verstorbene durfte auf den Bestand des Rentenbescheides, so wie er am 10.05.1978 erteilt worden war, vertrauen. Die Vorschrift des § 45 Abs.2 SGB X ist hier entsprechend anzuwenden. Zwar handelt es sich bei § 60 SGB VII um eine lex specialis zu den § 44 ff. SGB X, nichtsdestotrotz sind die in dieser Vorschrift normierten Grundsätze auch hier anzuwenden. Denn die Interessenabwägung in § 45 Abs.2 SGB X entspricht weitgehend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zur Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit alles Verwaltungshandelns erfordert es grundsätzlich, dass rechtswidrige Verwaltungsakte beseitigt werden. Dem steht der Grundsatz gegenüber, dass der Staatsbürger auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf. Um diesen Widerstreit zu lösen, hat im Einzelfall eine Interessenabwägung dahingehend zu erfolgen, welches Interesse überwiegt, das der Allgemeinheit auf Herstellung eines rechtmäßigen, d.h. gesetzmäßigen Zustandes oder das des gutgläubigen Begünstigten auf Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, wird dabei das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes größer sein, als bei Gewährung einmaliger Leistungen, im Einzelfall kann die Interessenlage aber auch anders sein. So wie das öffentliche Interesse bei Geld- leistungen vor allem ein fiskalisches ist, d.h. die Allgemeinheit vor ungesetzlichen Zahlungen zu ihren Lasten geschützt werden soll, können solche Umstände auch auf der Seite des Betroffenen nicht unberücksichtigt bleiben. Es kann daher im Einzelfall gerechtfertigt sein, einem Begünstigten eine Dauerleistung auch für die Zukunft nicht zu entziehen, wenn das für ihn unzumutbar ist. Der Vertrauensschutz des Versicherten hat Vorrang, wenn besondere Umstände das öffentliche Interesse zurücktreten lassen. Der reine Zeitablauf, d.h. die Zeitspanne zwischen der Bewilligung der Leistung und ihrer Entziehung ist für sich allein in diesem Sinne kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand, denn er sagt über die Zumutbarkeit der Entziehung nichts aus. Der Zeitablauf kann allerdings zusammen mit anderen Umständen in dem Sinne bedeutsam sein, dass dadurch ein verstärktes Vertrauen begründet worden ist. So hat der Gesetzgeber in § 45 Abs.3 SGB X dem Zeitablauf eine überragende Bedeutung zuerkannt (vgl. BSG vom 14.06.1984 SozR 1300, § 45 SGB X, Nr.9).
Entsprechend diesen Grundsätzen für die Beseitigung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte kann die Kürzung der mit Bescheid vom 10.05.1978 zuerkannten Rente hier wegen der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Verstorbenen nicht erfolgen, denn die Beklagte hat seit Erteilung des Bescheides vom 10.05.1978 wiederholt zu erkennen gegeben, dass sie eine Kürzung nicht für veranlasst hielt. So waren weder der Ausbildungsabschluss des ältesten Sohnes 1986 noch der des zweiten Sohnes 1988 und des dritten Sohnes 1991 Anlass für die Beklagte, den Verstorbenen auf die Möglichkeit der Kürzung hinzuweisen. Immerhin hat die Beklagte nach dem Abschluss der Ausbildung des jüngsten Sohnes weitere acht Jahre vergehen lassen, ohne die Frage einer Rentenkürzung zu erwägen. Insofern durfte der Verstorbene darauf vertrauen, dass die Beklagte das Recht auf Kürzung nicht mehr geltend machen werde. Durch das Nichthandeln der Verwaltung ist das Vertrauen des Verstorbenen nachhaltig gestärkt worden, so dass im Hinblick auf dieses schutz- würdige Vertrauen die im Bescheid vom 01.12.1999 ausgesprochene Kürzung ermessensfehlerhaft war.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergericht- lichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger erlitt am 25.11.1976 durch einen Arbeitsunfall u.a. schwere Kopfverletzungen. Mit Bescheid vom 10.05.1978 gewährte ihm die Beklagte Verletztenrente nach einer MdE um 100 v.H. Zur rollstuhlgerechten Ausstattung eines Fertighauses übernahm die Beklagte Kosten in Höhe von 3.134,00 DM. Trotzdem war es dem Kläger wegen des schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich, das Heim, in dem er nach der Entlassung aus dem Krankenhaus untergebracht wurde, zu verlassen. Die mit Bescheid vom 10.05.1978 gewährten Kinderzulagen endeten jeweils nach Abschluss der Ausbildung des Sohnes D. (geb. 1967) am 31.07.1986, des Sohnes M. (geb. 1970) am 31.12.1988 und des Sohnes S. (geb. 1972) am 31.08.1991.
Nach Anhörung kürzte die Beklagte mit Bescheid vom 01.12.1999 die Verletztentrente ab 01.01.2000 gemäß § 60 SGB VII um ein Drittel. Der Kläger sei seit mehreren Jahren im Pflegeheim untergebracht. Gemäß § 60 SGB VII könne der Träger der Unfallversicherung die Verletztenrente bei Anstaltspflege mindern, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Versicherten angemessen sei. Durch die Anstaltsunterbringung träten für die Familie Ersparnisse ein, die es rechtfertigten, die Verletztenrente ab 01.01.2000 um ein Drittel auf 1.870,06 DM zu kürzen.
Mit Widerspruch vom 08.12.1999 machte der Kläger geltend, die Familie habe sich 1977 den ungekürzten Bezug der Rente zusichern lassen, damit eine sichere Finanzierung des Hausbaus gewährleistet sei. Mehr als 20 Jahre sei die Rente ungekürzt gezahlt worden. Darauf habe der Kläger vertraut. Änderungen im Bedarf des Klägers seien in den letzten 20 Jahren nicht eingetreten.
Die Ehefrau des Klägers könne aus gesundheitlichen Gründen keine Vollzeittätigkeit verrichten. Monatlich seien 720,00 DM an die Bayerische Landesbausparkasse, halbjährlich 1.650,00 DM an die Landesbodenkreditanstalt, jährlich 1.500,00 DM für Heizöl, 195,00 DM Müllgebühren, 729,00 DM Kosten für Wasser, 2.200,00 DM Stromkosten, 76,92 DM Grundsteuer, 178,70 DM Brandversicherung, 208,00 DM Haftpflichtversicherung, 178,60 DM Glasversicherung und 321,00 DM Hausratversicherung zu bezahlen. Außerdem seien etwa 100,00 DM monatlich für den persönlichen Bedarf des Klägers nötig.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2000 zurück. Das monatliche Einkommen der Familie bestehe nach der Kürzung aus 1.870,06 DM Verletztenrente, 517,81 DM Rente der LVA Niederbayern-Oberpfalz und einem durchschnittlichem Gehalt der Ehefrau des Klägers von 1.300,00 DM, also insgesamt 3.687,87 DM. Demgegenüber stünden als Ausgaben monatlich 720,00 DM an die Landesbausparkasse, halbjährlich 1.650,00 DM an die Landesbodenkreditanstalt sowie Nebenkosten wie Müllgebühren, Strom, Wasser, Heizung usw. von jährlich 5.537,22 DM, insgesamt 1.456,44 DM monatlich. Der Differenzbetrag von derzeit monatlich 2.231,43 DM stehe zur freien Verfügung. Vor der Kürzung seien es 3.166,46 DM monatlich gewesen.
Durch die Anstaltsunterbringung des Klägers würden Kosten für Nahrung und Kleidung erspart. Der langjährige Bezug der Verletztenrente schaffe zwar einen gewissen Vertrauenstatbestand, könne aber eine Minderung der Rente bei Heimpflege nicht verhindern, soweit die finanziellen Verhältnisse die Kürzung rechtfertigten. Die Kürzung sei den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen angemessen und der Kürzungsbescheid ermessensfehlerfrei ergangen.
Zur Begründung der Klage vom 20.06.2000 hat der Kläger ausgeführt, 1978 sei die ungekürzte Auszahlung der Rente zugesichert worden. Darauf habe er insbesondere im Hinblick auf die langjährige Rentenleistung vertraut. Änderungen im Bedarf seien nicht eingetreten. Er habe sich schon bei der Rentenbewilligung im Pflegeheim befunden. Dagegen habe sich das Familieneinkommen verringert, da die Ehefrau des Klägers nur noch Teilzeittätigkeiten verrichten könne und die Belastungen gestiegen seien. Die Kürzung sei daher ermessensfehlerhaft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.12.2001 haben die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, mit Wirkung vom Januar 2002 die im Bescheid vom 01.12.1999 vorgenommene Rentenkürzung bis auf Weiteres um 257,00 DM zu mindern. Diesen Vergleich hat der Kläger am 11.12.2001 widerrufen. Die Beklagte habe im Rentenbescheid vom 10.05.1978 ihr Ermessen dahin ausgeübt, dass eine Kürzung nicht veranlasst sei. Bei gleichbleibenden Verhältnissen könne nun nicht das Ermessen dergestalt ausgeübt werden, dass eine Kürzung erfolge. Zum Beweis, dass seinerzeit auf eine Kürzung verzichtet worden sei, werde als Zeuge der Sachbearbeiter K. benannt. Würde man der Beklagten zugestehen, mehr als 20 Jahre nach Erlass des Ursprungsbescheides ohne Veränderung der Grundsituation eine Kürzung vorzunehmen, würde man den Bestandsschutz aushöhlen.
Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.09.2002 abgewiesen. Die ab 01.01.2000 vorgenommene Rentenkürzung wegen Heimunterbringung sei nicht ermessensfehlerhaft. § 60 SGB VII sei eine Spezialvorschrift gegenüber §§ 45 und 48 SGB X. Die Kürzung stelle keine Rentenänderung dar, könne deshalb mit der Heimpflege beginnen und auch mitten im Monat enden. Seit dem Bau des Einfamilienhauses seien etwa 20 Jahre vergangen, und die Kinder dürften mittlerweile eine eigene Exis- tenz gefunden haben. Durch die Anstaltsunterbringung komme es zu Ersparnissen nicht nur für den Kläger, sondern für die gesamte Familie. Die Beklagte habe angesichts der familiären Gesamtsituation die Kürzung nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen. Die Bestimmung des § 60 SGB VII gebe der Verwaltung die Möglichkeit, flexibel auf die jeweils herrschenden Verhältnisse zu reagieren, wovon sie im vorliegenden Fall, wenn auch relativ spät, Gebrauch gemacht habe.
Mit der Berufung vom 21.10.2002 weist der Kläger nochmals auf den Verzicht auf eine Kürzung von 1978, auf den sich aus §§ 45, 47 und 48 SGB X ergebenden Bestandsschutz und die fehlende Änderung der Verhältnisse hin.
Die Beklagte erklärte im Schreiben vom 18.11.2002, § 60 SGB VII sei eine Spezialregelung zu §§ 44 ff. SGB X. Eine Vertrauensschutzprüfung wie bei § 45 SGB X sei daher nicht erforderlich. Auch hätten sich die Verhältnisse entgegen der Auffassung des Klägers insoweit geändert, als im Zeitpunkt der Erteilung des Kürzungsbescheides der Ehefrau des Klägers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei Volljährigkeit der Kinder eher zuzumuten gewesen sei als einige Jahre zuvor. Außerdem seien die Darlehensschulden erheblich geringer, als noch in der ersten Phase der Darlehenstilgung gewesen.
Der Kläger führte hierzu im Schreiben vom 18.12.2002 aus, im Bescheid vom 01.12.1999 sei eine Änderung in den Verhältnissen nicht erwähnt worden. Im Übrigen sei seine Ehefrau 20 Jahre lang wegen der drei kleinen Kinder nur Hausfrau gewesen. Sie arbeite seit 1984 in Teilzeit als Kassiererin. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine längere Tätigkeit nicht möglich. Außerdem seien immer noch Darlehensschulden vorhanden. Die konkreten Belastungen ergäben sich aus der Berechnung im Widerspruchsbe- scheid. Übersandt wurde ein Attest des Allgemeinarztes Dr.S. vom 12.12.2002, nach dem er der Ehefrau des Klägers 1995 empfohlen habe, die berufliche Belastung zu reduzieren, z.B. durch Teilzeitarbeit.
Die Beklagte erklärte im Schreiben vom 09.01.2003, die Kürzung der Rente sei nicht als Rentenänderung zu werten. Sie habe vorgenommen werden können, obwohl der Kläger bereits seit Jahren im Pflegeheim untergebracht sei. Die persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Klägers seien zutreffend gewürdigt, insbesonders durch die konkrete Berechnung der Einkünfte und Ausgaben des Klägers bzw. dessen Ehefrau.
Am 05.12.2003 ist der Kläger verstorben. Rechtsnachfolgerin ist seine Ehefrau.
Die Klägerin stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19.09.2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.
Die Beklagte hat ihr Ermessen im Bescheid vom 01.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 nicht dem Zweck der Ermessenseinräumung entsprechend ausgeübt. Die Verletztenrente dient der Wiedergutmachung des durch den Arbeitsunfall erlittenen Schadens. Für die Dauer von Anstaltspflege kann der Unfallversicherungsträger die Verletztenrente gemäß § 60 SGB VII kürzen, weil sie den Lebensunterhalt sichern soll und die entsprechenden Aufwendungen bei Anstaltspflege unter Umständen erhebliche niedriger sind. Die Kürzung und gegebenenfalls auch die Höhe der Kürzung stehen im Ermessen des Unfallversicherungsträgers und sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. Schulin, Unfallversicherungsrecht § 48 Rdnrn.11 f., 111). Entscheidend ist, inwieweit eine Kürzung nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Versicherten angemessen ist. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift haben die Unfallversicherungsträger zu ermitteln, ob und in welcher Höhe dem Versicherten durch die Heimpflege Einsparungen oder gegebenenfalls auch Mehrbelastungen entstehen. In die Ermittlungen sind umfassend diejenigen Lebensumstände des betroffenen Versicherten einzubeziehen, die zu Aufwendungen im Rahmen des Lebensunterhalts führen. Ergibt die Prüfung der Angemessenheit, dass der Versicherte infolge der Heimpflege Einsparungen beim Lebensunterhalt hat, so entspricht eine den Einsparungen entsprechende Rentenkürzung dem Zweck der Ermessenseinräumung. Treten die Einsparungen nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Übergangszeit ein, so entspricht es zweckgemäßer Ermessensausübung, die Kürzung erst mit tatsächlicher Erzielung der Einsparungen eintreten zu lassen (vgl. Hauck, SGB VII, § 60 Rdnrn.7, 8).
Zunächst einmal enthält der Bescheid vom 01.12.1999 nur sehr allgemeine Ermessenserwägungen. Allerdings wurde die Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2000 nachgeholt. Was die Berechnungsgrundlagen und die Berechnung als solche betrifft, kann die von der Beklagten vorgenommene Kürzung um ein Drittel nicht als fehlerhaft angesehen werden (vgl.Lauterbach, SGB VII § 60, Rdnr.11).
Die Kürzung der Rente war aber trotzdem nicht angemessen im Sinne des § 60 SGB VII. Die Voraussetzung "Angemessenheit nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Versicherten" enthält einen unbestimmten Rechtsbegriff. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. Kasseler Kommentar, § 60 SGB VII Rdnr.4). Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände gegeben, die trotz der, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen, gegebenen Angemessenheit der Beklagten hätten Anlass geben sollen, von einer Kürzung Abstand zu nehmen. Insoweit ist das Ermessen der Beklagten auf Null geschrumpft, da die Kürzung unangemessen war (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr.5).
Denn der Verstorbene durfte auf den Bestand des Rentenbescheides, so wie er am 10.05.1978 erteilt worden war, vertrauen. Die Vorschrift des § 45 Abs.2 SGB X ist hier entsprechend anzuwenden. Zwar handelt es sich bei § 60 SGB VII um eine lex specialis zu den § 44 ff. SGB X, nichtsdestotrotz sind die in dieser Vorschrift normierten Grundsätze auch hier anzuwenden. Denn die Interessenabwägung in § 45 Abs.2 SGB X entspricht weitgehend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zur Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit alles Verwaltungshandelns erfordert es grundsätzlich, dass rechtswidrige Verwaltungsakte beseitigt werden. Dem steht der Grundsatz gegenüber, dass der Staatsbürger auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf. Um diesen Widerstreit zu lösen, hat im Einzelfall eine Interessenabwägung dahingehend zu erfolgen, welches Interesse überwiegt, das der Allgemeinheit auf Herstellung eines rechtmäßigen, d.h. gesetzmäßigen Zustandes oder das des gutgläubigen Begünstigten auf Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, wird dabei das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes größer sein, als bei Gewährung einmaliger Leistungen, im Einzelfall kann die Interessenlage aber auch anders sein. So wie das öffentliche Interesse bei Geld- leistungen vor allem ein fiskalisches ist, d.h. die Allgemeinheit vor ungesetzlichen Zahlungen zu ihren Lasten geschützt werden soll, können solche Umstände auch auf der Seite des Betroffenen nicht unberücksichtigt bleiben. Es kann daher im Einzelfall gerechtfertigt sein, einem Begünstigten eine Dauerleistung auch für die Zukunft nicht zu entziehen, wenn das für ihn unzumutbar ist. Der Vertrauensschutz des Versicherten hat Vorrang, wenn besondere Umstände das öffentliche Interesse zurücktreten lassen. Der reine Zeitablauf, d.h. die Zeitspanne zwischen der Bewilligung der Leistung und ihrer Entziehung ist für sich allein in diesem Sinne kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand, denn er sagt über die Zumutbarkeit der Entziehung nichts aus. Der Zeitablauf kann allerdings zusammen mit anderen Umständen in dem Sinne bedeutsam sein, dass dadurch ein verstärktes Vertrauen begründet worden ist. So hat der Gesetzgeber in § 45 Abs.3 SGB X dem Zeitablauf eine überragende Bedeutung zuerkannt (vgl. BSG vom 14.06.1984 SozR 1300, § 45 SGB X, Nr.9).
Entsprechend diesen Grundsätzen für die Beseitigung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte kann die Kürzung der mit Bescheid vom 10.05.1978 zuerkannten Rente hier wegen der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Verstorbenen nicht erfolgen, denn die Beklagte hat seit Erteilung des Bescheides vom 10.05.1978 wiederholt zu erkennen gegeben, dass sie eine Kürzung nicht für veranlasst hielt. So waren weder der Ausbildungsabschluss des ältesten Sohnes 1986 noch der des zweiten Sohnes 1988 und des dritten Sohnes 1991 Anlass für die Beklagte, den Verstorbenen auf die Möglichkeit der Kürzung hinzuweisen. Immerhin hat die Beklagte nach dem Abschluss der Ausbildung des jüngsten Sohnes weitere acht Jahre vergehen lassen, ohne die Frage einer Rentenkürzung zu erwägen. Insofern durfte der Verstorbene darauf vertrauen, dass die Beklagte das Recht auf Kürzung nicht mehr geltend machen werde. Durch das Nichthandeln der Verwaltung ist das Vertrauen des Verstorbenen nachhaltig gestärkt worden, so dass im Hinblick auf dieses schutz- würdige Vertrauen die im Bescheid vom 01.12.1999 ausgesprochene Kürzung ermessensfehlerhaft war.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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