L 15 VU 2/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 VU 3/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VU 2/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.07.2004 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) bzw. um die fristgemäße Berufungseinlegung.

Der 1953 geborene Kläger beantragte am 25.04.1997 "Epilepsie, hirnorganisches Psychosyndrom, Zustand nach Hirnoperation und Depressionen" als Schädigungsfolgen anzuerkennen und ihm entsprechende Versorgung zu gewähren; in der DDR sei er wegen Republikflucht zu Unrecht verurteilt und vom 13.08. bis 26.11.1969 inhaftiert gewesen.

Im Schwerbehindertenverfahren stellte der Beklagte mit Bescheid vom 10.02.2000 als Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 fest: "1. hirnorganisches Psychosyndrom mit Anfällen nach Hirnoperation, Schädel-Hirn-Trauma nach Unfall, depressiv-neurotische Persönlichkeitsstörung; 2. Bluthochdruck mit beginnender Herzmuskelschädigung; 3. Bandinstabilität rechtes Sprunggelenk nach Bänderriß".

Mit Bescheid vom 08.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2001 lehnte der Beklagte den Versorgungsantrag des Klägers ab, die anschließende Klage hiergegen wies das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 28.07.2004 ab (die frühere Betreuung des Klägers war bereits mit Beschluss vom 07.01.2004 aufgehoben worden). Dieses Urteil wurde dem Kläger von der Deutschen Post per Einschreiben/Rückschein am 13.08.2004 zugestellt.

Am 14.09.2004 ging beim Sozialgericht Augsburg hiergegen die Berufung des Klägers vom 12.09.2004 ein.

Mit Schreiben des Gerichtes vom 24.09.2004 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist nicht gewahrt sei, gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich innerhalb eines Monats zu äußern.

Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 07.10.2004 auf sein Schreiben vom 09.10.2003 an das Sozialgericht, wonach das beigeladene Land Sachsen-Anhalt der richtige Beklagte und im Übrigen die Berufung nicht fristgemäß eingelegt sei. Das beigeladene Land Sachsen-Anhalt schloss sich dem Berufungsbeklagten an, soweit dieser beantragte, die Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen.

Mit Schreiben vom 06.12.2004 wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob die unzulässige Berufung weiter aufrecht erhalten werde; der Kläger äußerte sich nicht.

In der mündlichen Verhandlung war für den Kläger niemand erschienen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.07.2004 sowie den Bescheid des Beklagten vom 08.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2001 aufzuheben und ihm Versorgung ab Antragstellung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.07.2004 zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt sinngemäß,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.07.2004 zu verwerfen.

Zum Verfahren wurden beigezogen die Versorgungs- und Schwerbehindertenakten des Klägers beim Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Augsburg, Az.: S 8 VU 3/01.

Bezüglich des weiteren Sachverhalts in den Verfahren des Beklagten und des Sozialgerichts wird gem. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 543 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten Beweismittel, hinsichtlich des Sachverhalts im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze samt Anlagen der Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakte nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die formgerecht eingelegte Berufung ist wegen Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Abs.1 SGG unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Ausweislich der Zustellungsurkunde der Deutschen Post wurde das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 28.07.2004 dem Kläger per Einschreiben/Rückschein am 13.08.2004 persönlich zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist begann daher am 14.08.2004 und endete mit Ablauf des 13.09.2004. Nachdem die Berufungsschrift des Klägers vom 12.09.2004 jedoch erst am 14.09.2004 beim Sozialgericht Augsburg einging, liegt keine fristgerechte Berufung vor.

Diese Versäumung der Rechtsmittelfrist kann auch nicht durch das Institut der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geheilt werden (§§ 67, 153 SGG). Obwohl der Kläger mit Schreiben des Gerichtes vom 24.09.2004 auf die Fristversäumnis hingewiesen und mit Schreiben vom 06.12.2004 gefragt wurde, ob die unzulässige Berufung aufrechterhalten werde - ggf. mit welcher Begründung - hat er sich nicht mehr geäußert; damit konnte er glaubhaft keine Umstände darlegen, wonach er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Von Amts wegen zu beachtende Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind nicht zu erkennen.

Nachdem eine fristgemäße Einlegung des Rechtsmittels damit nicht erfolgte, ist dem Senat die materiell-rechtliche Prüfung des Rechtsstreites verwehrt, so dass sich auch eine Erörterung der Frage der Passivlegitimation des beigeladenen Landes Sachsen-Anhalt verbietet.

Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Denn ausweislich der Zustellungsurkunde ist ihm die diesbezügliche Terminsmitteilung vom 28.01.2005 am 02.02.2005 persönlich ausgehändigt worden; die Terminsmitteilung enthielt darüberhinaus den Hinweis, dass auch im Falle des Ausbleibens des Klägers verhandelt und entschieden werden könne.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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