L 12 AL 221/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (12) AL 181/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 221/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.06.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist der Eintritt einer Sperrzeit nach Ablauf einer Altersteilzeitbeschäftigung vom 01.10. bis 23.12.2000.

Die Klägerin war vom 01.01.1978 bis 30.09.2002 bei der E F GmbH als Bürokauffrau beschäftigt. In der Zeit vom 01.10.1997 bis 30.09.2002 befand sich die Klägerin in Altersteilzeit, die von der Beklagten nach dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (ATG) gefördert wurde. Die Klägerin fühlte sich den Anforderungen an eine Vollzeittätigkeit nicht mehr gewachsen und übte die Altersteilzeit in der gesamten streitigen Zeit in Teilzeitarbeit aus.

Am 24.09.2002 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Nach der vorgelegten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 07.06.2001 konnte die Klägerin frühestens ab 01.05.2002 mit Abschlägen in Rente gehen.

Mit Bescheid vom 15.10.2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2002 fest. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe durch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2002 ihr Beschäftigungsverhältnis mit der E F GmbH selbst aufgegeben. Sie habe voraussehen müssen, dass sie arbeitslos werden würde. Ihr Verhalten habe sie damit begründet, dass die Altersteilzeit am 30.09.2002 ende. Diese Gründe hätten jedoch bei Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können.

Hiergegen legte die Klägerin am 13.11.2002 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass eine Sperrzeit dann nicht eintrete, wenn seit dem Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses mehr als ein Jahr vergangen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Sie habe ihr Vollzeitarbeitsverhältnis zum 30.09.1997 beendet und ein Altersteilzeitverhältnis für die Zeit bis zum 30.09.2002 begründet. Da das Vollzeitarbeitsverhältnis zum 30.09.1997 endete, sei eine Sperrzeit nicht eingetreten, da mehr als ein Jahr seit dem ersten Beschäftigungsverhältnis vergangen sei. Die Durchführungsanweisungen zu § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gebe damit letztlich nur den Zustand wieder, der bereits in § 128 Abs. 2 SGB III zur Minderung der Anspruchsdauer geregelt sei. Folglich mindere sich auch nicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 240 Tage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht erfolgte Rentenantragstellung habe die Klägerin die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Melde sich der Arbeitslose nach Beendigung seiner Beschäftigung in Altersteilzeit arbeitslos, anstatt planmäßig Altersrente zu beziehen, liege nur ein wichtiger Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor, nicht jedoch für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III lägen damit vor. Darüber hinaus trete eine Minderung der Anspruchsdauer um 240 Tage nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ein. § 128 Abs. 2 Satz 2 III sei nicht anwendbar, da seit dem sperrzeitauslösenden Ereignis, nämlich die Beendigung der Beschäftigung wegen Ablaufs der Altersteilzeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch kein Jahr verstrichen gewesen sei.

Seit dem 01.10.2004 bezieht die Klägerin Rente.

Am 27.12.2002 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben und hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsverfahren weist sie darauf hin, dass das ATG zum Ziel habe, das Ausscheiden älterer Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben zu fördern und zu erleichtern, um damit jüngeren Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, ein Beschäftigungsverhältnis zu finden. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass man sich nach der Altersteilzeit nicht arbeitslos melden könne, hätte er dies im ATG regeln können. Dies habe er aber nicht getan. Vielmehr zeige gerade § 10 ATG, dass ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeit geleistet habe, auch im Anschluss an die Altersteilzeit Arbeitslosengeld beanspruchen könne. Wenn dies aber politisch so gewollt sei, könne die Beklagte nunmehr nicht eine Sperrzeit verhängen, wenn ein Arbeitnehmer sich im Anschluss an ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis arbeitslos melde. Die Ansicht der Beklagten stehe nicht im Einklang mit der Gesetzeslage.

Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass bei der Vereinbarung einer Altersteilzeit das bis dahin bestehende unbefristete Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt werde. Der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sei sperrzeitrelevant, wenn nach dem planmäßigen Ende der Altersteilzeit nicht die Rente sondern Arbeitslosigkeit herbeigeführt werde.

Mit Urteil vom 09.06.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich ausgeführt: "Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung liegen vor. Danach tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst ( ...) und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis mit der E F GmbH gelöst, indem sie eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass ihr Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.10.1997 bis 30.09.2002 im Rahmen einer Altersteilzeit befristete sein solle. Denn die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses kann auch dadurch erfolgen, dass ein zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führender Vertrag geschlossen wird (Bundessozialgericht - BSG - Urt. v. 20.01.2000, B 7 AL 20/99 R).

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kommt es dabei nicht darauf an, wie die Vereinbarung einer Altersteilzeit rechtlich zu bewerten ist, ob als Umwandlung des bestehenden Arbeitsvertrages, wie die Beklagte meint, oder als Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, wie dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vertritt.

Denn für den Eintritt einer Sperrzeit ist entscheidend, ob das Beschäftigungsverhältnis gelöst wurde. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III deckt sich nicht mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses (Niesei in: Niesei SGB III, § 144 Rdnr. 5). Eine Beschäftigung ist jede Art des Einsatzes der körperlichen bzw. geistigen Kräfte im Erwerbsleben zur Herbeiführung einer Dienstleistung bzw. eines Arbeitserfolges, die der Befriedigung eines Bedürfnisses dient und im Wirtschaftsleben als Arbeit qualifiziert wird (BSG SozR 4100 § 168 Nr. 7).

Auch die insofern vorgelegte Kündigung des Arbeitgebers vom 19.08.2002 führt nicht dazu, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Klägerin gelöst worden wäre. Denn die Kündigung erfolgte nach den Angaben des Arbeitgebers, weil die Altersteilzeit endete. Hat die Klägerin aber nur noch einen befristeten Arbeitsvertrag, so entfaltet eine zusätzliche Kündigung keine rechtliche Wirkung. Denn der Erfolg, der durch die Kündigung herbeigeführt werden soll, ist bereits aufgrund der Befristung eingetreten.

Dadurch, dass die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, ist sie arbeitslos geworden. Insofern hat sie auch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Als sie die Altersteilzeitvereinbarung getroffen hat, hätte sie voraussehen können, dass sie nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos werden würde. Denn sie hatte insbesondere keine Aussicht auf einen konkreten Anschlussarbeitsplatz.

Die Klägerin hatte für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft, zu beurteilen. Im Ergebnis soll eine Sperrzeit dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSG, Urt. v. 13.03.1997, B 11 RAr 25/96). Ein wichtiger Grund in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn es sowohl für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses als auch für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit einen wichtigen Grund gab. Die Klägerin hatte hier zwar einen wichtigen Grund dafür, das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung einer Altersteilzeit zu lösen. Denn es entsprach gerade dem Interesse der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit, dass die Klägerin von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch gemacht hat. Die Klägerin hatte jedoch keinen wichtigen Grund dafür, ihre Arbeitslosigkeit herbeizuführen. Denn sie hätte durch die Beantragung einer Rente ihre Arbeitslosigkeit verhindern können. Sie hatte seit dem 01.05.2002 einen Anspruch auf Altersrente für Frauen mit einem Abschlag von 8,4 % sowie der Altersrente wegen Altersteilzeit mit einem Abschlag von 18 %. Unter Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft war es der Klägerin auch zumutbar, die Altersrente für Frauen als die für sie im Vergleich zur Altersrente wegen Altersteilzeit günstigeren Rente zu beantragen.

Für die Klägerin hätte dieser Rentenantrag zwar zu einer Rente mit Abschlägen geführt. Das überwiegt jedoch nicht gegenüber den Interessen der Versichertengemeinschaft daran, dass die Klägerin nach der Altersteilzeit auch eine Rente beantragt und sich nicht arbeitslos meldet. Denn mit der Einführung der Möglichkeit der Altersteilzeit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, "die Praxis der Frühverrentung von einer neuen sozialverträglichen Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) ab(zulösen)." (BT-Drs 208/96, S. 1, 22). Anlass für die Regelung sei die "gängige Praxis, dass viele ältere Beschäftigte weit vor Erreichen der (regulären) Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, um auf diese Weise die Belegschaft der Betriebe zu verkleinern und/oder zu verjüngen." ( BT-Drs 208/96, S. 1, 22). Dies führe zu einer erheblichen Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushalts, da sich die Entlassenen in der Regel arbeitslos meldeten, Arbeitslosengeld und ggf. Arbeitslosenhilfe bezögen und im Anschluss daran mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nähmen (BT-Drs 208/96, S. 22). Mit der Frühverrentungspraxis werde von den Vorschriften der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise Gebrauch gemacht (BT-Drs 208/96, S. 22). Insbesondere für die Bundesanstalt für Arbeit führe diese Frühverrentungspraxis zu erheblichen Mehrkosten (BT-Drs 208/96, S. 23). Im Ergebnis würden damit die finanziellen Lasten der Frühverrentungen über notwendigerweise höhere Beitragssätze zur Sozialversicherung von den Klein- und Mittelbetrieben und ihren Arbeitnehmern getragen (BT-Drs 208/96, S. 23). Durch den Einsatz der Altersteilzeit würden sich unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschehe (BT-Drs 208/96, S.23). Es war damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherungen und insbesondere die Bundesagentur für Arbeit durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Eine solche Entlastung wird jedoch nur dann erreicht, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt wird. Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen (BT-Drs 208/96, S. 27). Daraus folgt, dass es das erklärte Ziel der Altersteilzeitregelung ist, einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden.

Dieses Ziel kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach § 10 Abs. 1 S. 1 ATG Arbeitnehmer, für die die Bundesagentur Förderleistungen erbracht hat, bei der Bemessung der Lohnersatzleistungen begünstigt werden, indem als Bemessungsentgelt das Entgelt zugrunde zu legen ist, das bei einer nicht verminderten Arbeitszeit erzielt worden wäre. Diese Vergünstigung entfällt nach § 10 Abs. 1 S. 2 ATG jedoch, wenn der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen könnte. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Regelung des Satzes 1 für Frühverrentungsprogramme zu Lasten der Bundesagentur ausgenutzt wird (BT-Drs. 13/4877). Dies alles macht deutlich, dass es das erklärte Ziel des ATG ist, den Übergang von der Altersteilzeit in den Ruhestand zu erreichen, ohne dass Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen werden. Bei der Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft und der Allgemeinheit an der Vermeidung einer Frühverrentung zu Lasten der Sozialversicherungen mit den Interessen der Klägerin daran, sich zunächst arbeitslos zu melden, um keine Rente mit Abzügen beantragen zu müssen, überwiegt das Interesse der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Klägerin auch die Vorteile des ATG in Anspruch genommen hat.

Bei der Abwägung der Interessen konnte auch nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass in den Merkblättern der Beklagten zum ATG der Hinweis enthalten hat, dass nach der Altersteilzeit Arbeitslosengeld bezogen werden könne. Denn dieser Hinweis ist zum einen zutreffend. Zum anderen enthält er nicht den Hinweis, dass keine Sperrzeit eintrete. Dies mag zwar aus Sicht der Klägerin widersprüchlich erscheinen. Nach Auffassung der Kammer konnte dies jedoch nicht den Ausschlag dafür geben, der Klägerin einen wichtigen Grund für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit zuzubilligen.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die beklagte aufgrund ihrer Durchführungsanweisung zu § 144 SGB III in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet sei, sie entsprechend dieser Durchführungsanweisung zu behandeln und deshalb nicht den Eintritt einer Sperrzeit festzustellen. Denn die Durchführungsanweisungen der Beklagten stehen dem nicht entgegen. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Durchführungsanweisung der Beklagten zu § 144 SGB III keine Sperrzeit eintrete, wenn nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis mehr als ein Jahr ohne Arbeitslosigkeit vergangen sei. Seit Juli 2001 sieht die Durchführungsanweisung der Beklagten allerdings vor, dass die Arbeitslosmeldung nach Altersteilzeit zum Eintritt einer Sperrzeit führe.

Entgegen der Auffassung der Klägerin tritt hier auch eine Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 SGB III ein. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von 12 Wochen mindestens jedoch um 1/4 der Anspruchsdauer. Nach § 128 Abs. 2 S. 2 entfällt in diesen Fällen die Minderung der Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliege. Die Voraussetzungen des § 128 Abs. 2 S. 2 SGB III sind hier nicht erfüllt. Das Ereignis, das die Sperrzeit im Sinne des § 128 Abs. 2 S. 2 SGB III begründet, ist genauso zu definieren wie bei § 144 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB III. Bei der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ist das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, nicht der Tag des Ausspruchs der Kündigung oder des Abschlusses des Aufhebungsver- trages - oder wie hier der Vereinbarung der Altersteilzeit -, sondern es ist grundsätzlich auf den damit verbundenen Endzeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 05.08.1999, B 7 AL 38/98 R; Voelzke in: Kasseler Handbuch zum Arbeits-förderungsrecht, § 12 Rdnr. 378)."

Gegen dieses ihr am 21.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.08.2004 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie vertritt weiterhin die Ansicht: Der Bezug von Arbeitslosengeld könne nach Altersteilzeit grundsätzlich nicht sperrzeitrelevant sein. Sie verweist auf ihre diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Es sei zuzugeben, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer die Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Altersteilzeit zumindest mitverursache, weil er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugunsten eines befristeten Arbeitsverhältnisses aufgegeben habe, ohne Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis zu haben. Hierfür sei jedoch ein wichtiger Grund anzuerkennen. Der Arbeitnehmer baue über die Altersteilzeit einen im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Rentenzugang über die Altersteilzeit auf. Er nutze also durch den Wechsel von dem bisherigen unbefristeten Vollzeit- in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ein zuschussfähiges Instrument für die spätere Frühverrentung. Allein aus dem Wechsel in ein Altersteilzeitverhältnis könne also dem Arbeitnehmer kein sperrzeitrelevanter Vorwurf gemacht werden.

Für die Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sei somit ein wichtiger Grund anzuerkennen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.06.2004 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte hält die Auffassung des Sozialgerichts für zutreffend. Zwar sei nach der Inanspruchnahme von Altersteilzeit der Bezug von Arbeitslosengeld nicht ganz ausgeschlossen. Eine Sperrzeit trete aber immer dann ein, wenn dem Arbeitslosen unter Beachtung der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zuzumuten sei. Die Frage des Beginns einer Sperrzeit und damit des sperrzeitrelevanten Ereignisses sei im Übrigen höchstrichterlich ausgeschrieben, so dass auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit und nicht auf den Abschluss der Vereinbarung zur Altersteilzeit abzustellen sei.

Auf Rückfrage des Senats hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sie sich vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages keine Rentenauskunft habe geben lassen. Erst mit der Rentenauskunft vom 16.10.1998 habe sie erfahren, dass sie mit gewissen Abschlägen in Rente gehen könne. Kurz vor Ablauf der Altersteilzeit habe ihr ein Bekannter gesagt, dass sie sich zunächst auch arbeitslos melden könne, um höhere Rentenansprüche zu erhalten. Diesem Rat sei sie dann gefolgt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des genauen Wortlauts der Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zutreffend eine Sperrzeit im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) festgesetzt. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Dem sorgfältig begründeten Urteil ist nichts hinzuzufügen.

Der Vortrag in der Berufungsbegründungsschrift vom 23.09.2004 gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Klägerin wiederholt lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen und stellt darin die grundsätzliche These auf, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit grundsätzlich nicht sperrzeitrelevant sei. Diese Ansicht teilt der Senat aus den vom Sozialgericht aufgeführten Gründen nicht. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass auch die umgekehrte These, bei Bezug von Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit trete immer eine Sperrzeit ein, nicht zutrifft. So ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht ein wichtiger Grund für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorliegt. Ein solcher kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Betreffende zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages gedrängt worden ist und er subjektiv keine Alternative sah, um seine Arbeit nicht sogar vorzeitig zu verlieren (so z.B. SG Mannheim, Urteil vom 24.06.2003 - S 9 AL 229/03 -). Der Senat hat sich von der Klägerin die Umstände schildern lassen, die zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages geführt haben. Hier war der Klägerin die volle Arbeitszeit zu schwer und zu lang geworden. Sie hat deshalb auf Altersteilzeit gewechselt, wobei sie die gesamte Zeit halbtags gearbeitet hat. Der Abschluss ist also von ihr ausgegangen und hat ihrem subjektiven gesundheitlichen Wunsch Rechnung getragen. Hierbei handelt es sich um einen typischen Vorgang, dem gerade das Altersteilzeitgesetz Rechnung tragen will. Besondere Umstände, die die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen könnten, liegen bei der Klägerin nicht vor.

Der Senat vermag auch keine besondere Härte zu erkennen, die zur Halbierung der Sperrzeit nach § 144 Abs. 3 SGB III führen könnte. So sind Fälle denkbar, in denen ein Betroffener vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages eine Rentenauskunft einholt und nach Beginn der Altersteilzeit sich im persönlichen Bereich Dinge ereignen, die nachträglich den Entschluss begründen, doch nicht den ursprünglich beabsichtigten Rentenantrag zu stellen. Wenn man jedoch vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages überhaupt keine Rentenauskunft einholt und erst kurz vor Auslauf der Altersteilzeit zur Auffassung gelangt, dass die Rentenminderung doch zu hoch sei, dann kann eine besondere Härte nicht anerkannt werden (so z.B. SG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2004 - S 2 AL 2/03 -). Hier hat die Klägerin vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages überhaupt keine Rentenauskunft eingeholt. Eigenen Angaben zufolge verfügt sie nur über die im Termin überreichte Auskunft vom 16.10.1998. Zu diesem Zeitpunkt lief die Altersteilzeit aber bereits ein Jahr. Auch nach dieser Auskunft hatte sie ursprünglich vor, die Rente mit Abschlägen nach Auslauf der Altersteilzeit zu beantragen. Erst im Jahr 2000 hat sie sich auf den Rat eines Bekannten hin entschlossen, die Rente nicht zu beantragen und sich arbeitslos zu melden. Diesen Entschluss habe sie nicht bereut, da ihre Rente nun etwa 95,00 Euro höher sei, als in der Rentenauskunft vom 16.10.1998 angegeben. Dieser Umstand begründet zur Überzeugung des Senats keine besondere Härte.

Die angefochtene Entscheidung war somit auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Gesichtspunkte zu bestätigen. Klage und Berufung konnten keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183,193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere misst der Senat der Auffassung der Klägerin, der Bezug von Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit sei grundsätzlich nicht sperrzeitrelevant, keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Rechtskraft
Aus
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