L 9 AL 1/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AL 131/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 1/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27. November 2003 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Dauer des Arbeitslosengeld(Alg)anspruchs.

Die am 00.00.1954 geborene Klägerin war vom 16.05.1978 bis 31.12.2000 versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich eines BewA-Vermerks meldete sie sich am 27.12.2000 arbeitslos. Ihr wurde eine Einladung zum 28.12.2000 ausgehändigt. Ein Personalausweis lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Ausweislich des Vermerks vom 28.12.2000 erhielt sie an diesem Tag den Alg-Antrag. Ferner wurden die Mitteilungspflicht und die Eigenbemühungen besprochen. Die Klägerin stellte sich danach uneingeschränkt für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung. Weitere persönliche Vorsprachen bei der Beklagten waren sodann für den 11.01. und 25.01.2001 ohne weitere Einzelheiten vermerkt. Der Alg-Antrag weist als Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung den 27.12.2000 aus und die Vorlage des Personalausweises am 28.12.2000. Den Antrag selbst hat die Klägerin am 25.01.2001 unterzeichnet. Er ist unter diesem Datum sodann auch von der Beklagten statistisch erfasst worden. Diese bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 06.02.2001 Alg ab 01.01.2001 für die Dauer von 540 Kalendertagen (18 Monate).

Die Klägerin erhob hiergegen am 26.02.2001 Widerspruch und führte aus, sie habe am 18.01.2001 ihre Unterlagen bei der Beklagten eingereicht. Sie habe die Sachbearbeiterin gefragt, ob sie nicht erst am Montag den 22.01.2001 kommen könne, da sie dann schon 47 Jahre alt sei und 22 Monate Anspruch auf Alg habe. Nach Auskunft der Sachbearbeiterin habe dies keine Rolle gespielt, weil es sich ja nur um ein paar Tage handeln würde. Bis die Unterlagen bearbeitet seien, dauere es auch noch zwei Wochen. Nach Eingang des Bewilligungsbescheides habe sie feststellen müssen, dass ihr nur für 18 statt 22 Monate Alg bewilligt worden sei. Man habe ihr eine falsche Auskunft erteilt. Nachdem die Beklagte bei der Sachbearbeiterin nachgefragt hatte, ob die Klägerin am 18.01.2001 vorgesprochen habe und über die Anspruchsdauer nach Vollendung des 47. Lebensjahres gesprochen worden und dieses Thema Gegenstand eines Gesprächs anlässlich der Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 27.12.2000 gewesen sei, und die Sachbearbeiterin diese Frage negativ beantwortet hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 05.04.2001 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass der Alg-Anspruch im Dezember 2001 entstanden sei, weil die Klägerin alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sei die Dauer des Anspruchs nach § 127 Abs. 1 Sozialgesetzbuch-Arbeitsförderung-(SGB III) auf 18 Monate = 540 Tage festzusetzen gewesen. Eine Vorsprache im Arbeitsamt am 18.01.2001 habe nicht festgestellt werden können. Es liege auch kein Beratungsfehler der Beklagten vor. Dieser Bescheid wurde bindend.

Die Klägerin beantragte am 26.07.2002 die Überprüfung der Dauer des Alg-Anspruchs nach § 44 Sozialgesetzbuch-Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Sie führte aus, sie habe einen Anspruch auf Alg für 22 Monate anstelle der bewilligten 18 Monate. Sie habe Zeugen dafür, dass sie falsch beraten worden sei. Sie sei wenige Tage vor ihrem 47. Lebensjahr zum Arbeitsamt gegangen, um sich arbeitslos zu melden. Dabei sei ihr zugesichert worden, dass ihr Alg 22 Monate betragen werde, da sie in wenigen Tagen 47 Jahre alt werde. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2002 ab. Sie bezog sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2001 und führte ferner aus, selbst wenn der Klägerin die Dauer von 22 Monaten zugesagt worden sei, sei dies unbeachtlich, weil es nicht schriftlich geschehen sei (§ 34 SGB X).

Hiergegen richtete sich die am 20.09.2002 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren Begründung vorgetragen, sie habe nach der Kündigung zum 31.12.2000 beabsichtigt, sich arbeitslos zu melden. Sie habe Ende Dezember 2000 die entsprechenden Formulare für eine Arbeitslosmeldung bei der Beklagten abgeholt, sei zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Ihr Ehemann habe sie begleitet. Dies habe er stets gemacht. Er sei auch Ende Dezember 2000 zum Arbeitsamt mitgegangen, um dort die Papiere abzuholen. Bereits bei ihrem ersten Besuch habe sie die Sachbearbeiterin gefragt, ob es für sie nicht günstiger sei, den Antrag auf Alg später zu stellen, da sie am 21.01.2001 47 Jahre alt werde. Dies habe sie einer Broschüre entnommen und gelesen, dass ihr dann ein längeres Alg für 22 Monate zustehe. Die Sachbearbeiterin habe ihr erklärt, dass es hierauf nicht ankomme, weil die Papiere vom Arbeitgeber noch nicht vorliegen würden. Es sei davon auszugehen, dass sie diese sowieso erst nach ihrem 47. Geburtstag einreichen werde und sich die Problematik der Alg-Dauer nicht stelle. Sie habe sodann den Antrag am 25.01.2001 abgegeben. Auch bei diesem Gespräch sei ihr Ehemann anwesend gewesen. Hierbei sei ihr auf Frage bestätigt worden, dass wegen der Abgabe keine Probleme entstehen würden. Somit sei ihr zweimal durch die Sachbearbeiter der Beklagten auf ihre gezielte Nachfrage, ob es für sie nicht günstiger sei, den Antrag auf Alg nach dem 47. Geburtstag zu stellen, um die Leistung für die Dauer von 22 Monaten zu erhalten, eine falsche Auskunft erteilt worden. Auf Grund dieser Falschberatung sei sie so zu stellen, als habe sie sich erst nach dem 47. Geburtstag arbeitslos gemeldet. Dies ergebe sich auch aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.08.1999 - Az.: B 7 AL 35/98 R; des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2001 - Az.: L 1 AL 74/01 und des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2001 - Az.: S 5 AL 2002/02).

Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.11.2003 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg für die Dauer von 22 Monaten zu bewilligen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zwar zu Recht von einer Anspruchsentstehung des Alg im Dezember 2000 ausgegangen sei und dementsprechend zu Recht eine Alg-Dauer von 18 Monaten ermittelt habe, weil die Klägerin erst am 21.01.2001 47 Jahre alt geworden sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 3 - 4300 § 128 Nr. 1) sei sie aber in Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe sie sich nach der Vollendung des 47. Lebensjahres arbeitslos gemeldet. Der Beklagten habe sich nämlich eine Spontanberatung aufdrängen müssen, weil sich aus den persönlichen Daten ohne weiteres habe entnehmen lassen, dass die Klägerin bei einer Arbeitslosmeldung und Antragstellung erst am 21.01.2001 wegen der Vollendung des 47. Lebensjahres einen Alg-Anspruch für die Dauer von 22 Monaten haben würde. Diese Gestaltungsmöglichkeit hätte die Klägerin offensichtlich ergriffen, wenn die Beklagte sie darauf hingewiesen hätte.

Gegen das am 05.12.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.01.2004 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie trägt zu deren Begründung vor, dass das Sozialgericht in Anwendung des Urteils des BSG nicht ausreichend auf den Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechtes auf Alg eingegangen sei. Es habe die Entscheidung zu einem anderen Sachverhalt lediglich auf den vorliegenden übertragen. Darüber hinaus habe keine Beratungspflichtverletzung vorgelegen. Anlässlich der ersten Arbeitslosmeldung am 27.12.2000 habe die Klägerin keinen Personalausweis vorlegen können. Auch am nächsten Tag habe kein offenkundiges Beratungsbedürfnis vorgelegen, da nicht nur das Lebensalter für die Anspruchsdauer ausschlaggebend sei, sondern auch die Länge der beitragspflichtigen Versicherungszeit, die zu jenem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Erst am 25.01.2001 habe die Klägerin diese Daten vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und betont ergänzend noch einmal, dass sie sich nicht Ende Dezember 2000 arbeitslos gemeldet habe. Sie sei zur Beklagten gegangen, um sich zu informieren und die Antragsunterlagen abzuholen. Sie habe sich ihrer Auffassung nach gar nicht arbeitslos melden können, weil sie noch in einem Beschäftigungsverhältnis bis Ende des Jahres gestanden habe. Soweit in ihrem Antrag als Arbeitslosmeldung der 27.12.2000 vermerkt sei, sei dies nach ihrer Auffassung nicht richtig. Sie habe sich nicht arbeitslos melden wollen und dies auch nicht getan.

Der Senat hat zu dem Inhalt der Gespräche mit der Klägerin am 28.12.2000 sowie ihrer Vorsprache im Arbeitsamt im Dezember 2000 und Frühjahr 2001 Beweis durch uneidliche Vernehmung der K T, des H sowie des K1 L als Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.04.2005 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten - Kd.Nr.: 000 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Alg für weitere vier Monate.

Hinsichtlich der Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 06.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2001 sowie der Einzelheiten der maßgeblichen Rechtsnormen (§§ 117, 127 SGB III in der hiernach maßgeblichen Fassung durch Art. 1 Arbeitsförderungs- Reformgesetz - AFRG - vom 24.03.1997 (BGBl. I 594) wird auf die insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§153 Abs. 2 SGG).

In der Sache hat das Begehren der Klägerin entgegen der Ansicht des Sozialgerichts keinen Erfolg, weil die Beklagte zu Recht die Rücknahme der genannten Verwaltungsakte abgelehnt hat. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen steht nach Auffassung des Senats fest, dass sich die Klägerin bereits im Dezember 2000 gemäß § 117 i.V.m. § 122 Abs. 1 SGB III bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet sowie Leistungen beantragt hat, und somit der Anspruch auf Zahlung von Alg zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist. So ist zunächst einmal der 27.12.2000 auf dem Antrag im maßgeblichen Kästchen "Arbeitslosmeldung" erfasst und von der Klägerin als zutreffend am 25.01.2001 unterschriftlich bestätigt worden. Dieser Tag ist auch in den BewA-Vermerken als Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung aufgeführt und in der Folgezeit nicht in Frage gestellt worden. Sowohl dem Antrag als auch den BewA-Vermerken ist für die Folgezeit - den 28.12.2000 - nur zu entnehmen, dass der Personalausweis vorgelegt worden ist. Die Abgabe des am 25.01.2001 von der Klägerin unterzeichneten vollständigen Alg-Antrags ergibt sich sodann für diesen Tag aus dem BewA-Vermerk, der (nur) eine persönliche Vorsprache ausweist, und dem Erfassungsdatum auf dem Antragsformular. Auch in diesem Zusammenhang liegen keine Hinweise dafür vor, dass das bisher festgehaltene Arbeitslosmeldedatum vom 27.12.2000 falsch gewesen wäre. Soweit die Klägerin meint, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht arbeitslos gemeldet und es auch nicht tun wollen, kann dieser Behauptung nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Klägerin - wie oben bereits ausgeführt - das Arbeitslosmeldedatum "27.12.2000" als zutreffend durch ihre Unterschrift bestätigt hat, hat sie sich bereits vor ihrem 47. Geburtstag am 21.01.2001 so wie eine arbeitslos gemeldete Person verhalten. Denn sie hat sich ausweislich des Schreibens der AOK Westfalen-Lippe vom 11.01.2001 mit Wirkung bereits vom 27.12.2000 dort als neues Mitglied gemeldet, was durch die Arbeitsbescheinigung bestätigt wird und mit der als zutreffend im Alg-Antrag bestätigten Angabe übereinstimmt (offensichtlich auf Befragen durch den Mitarbeiter der Beklagten mit grüner Schrift eingetragen), dass sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit bei der BKK E pflichtversichert gewesen ist. Dieses Verhalten ist nur nachvollziehbar und sachgerecht, wenn auch die Klägerin selbst davon ausgegangen ist, dass sie sich bereits am 27.12.2000 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat, so dass sie sich dann auch entsprechend den Pflichten einer Arbeitslosen zu verhalten hatte, hier der Bestimmung einer Krankenkasse zur nahtlosen Fortführung einer Pflichtversicherung. Dementsprechend ist auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15.01.2001 für die Zeit vom 05.01. bis 22.01.2001 auf die neue Krankenkasse ausgestellt. Dass die Folgebescheinigung vom 22.01.2001 für die Zeit bis 29.01.2001 nunmehr noch einmal die alte Krankenkasse ausweist, ist wegen der späteren Ausstellung nur als Irrtum des Ausstellers zu werten, da der Inhalt der ersten Bescheinigung mit dem des Krankenkassenschreibens und der Arbeitsbescheinigung übereingestimmt hat. In diesem Zusammenhang ist auch der erkennbare Widerspruch des behaupteten Verhaltens zum tatsächlich ausgeübten zu berücksichtigen. Denn wenn sich die Klägerin am 27.12.2000 nicht arbeitslos gemeldet haben will, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vor dem 21.01.2001 mit richtiger neuer Krankenkassenbenennung hat zukommen lassen. Eine derartige Pflicht hat nur ein arbeitslos Gemeldeter, nicht aber eine nicht- oder nur arbeitssuchend gemeldete Person. Das insgesamt ordnungsgemäße Verhalten der Klägerin als arbeitslos gemeldete und Leistungen beantragende Person widerspricht daher ihrer gegenteiligen Behauptung, sie habe sich nicht gemeldet/melden wollen und keine Leistungen beantragt.

Der Meldung und Antragstellung steht auch nicht entgegen, dass sie nach ihren Angaben im Verhandlungstermin der Auffassung gewesen sein will, sie habe sich wegen des Bestands des Beschäftigungsverhältnisses bis 31.12.2000 noch gar nicht arbeitslos melden können. Denn dieses ist nach § 122 Abs. 1 S. 2 SGB III gerade bis zu einem Zeitraum von zwei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zulässig und damit möglich. Da sich die Klägerin ausweislich des Klagevortrags bereits vor dem erstmaligen Aufsuchen der Beklagten durch eine Broschüre informiert hatte und diese angesichts der Kenntnisse der Klägerin über die Leistungsdauer im Zusammenhang mit der Erfüllung der Lebensjahre sehr differenziert gewesen sein muss, ist ihr Vortrag zur fehlenden Möglichkeit einer vorherigen Meldung nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass sie diese behauptete Auffassung als Grundlage ihres Handelns erstmalig im Sitzungstermin vor dem Senat vorgetragen hat.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass ihr Ehemann als Vertrauensmann nach seinen Angaben als Zeuge über die Rechte und Pflichten eines Arbeitslosen informiert gewesen ist. Soweit sich die Klägerin schließlich auf die Zeugen beruft, haben deren Aussagen ihren Vortrag, sie habe sich ausdrücklich nicht arbeitslos gemeldet und nur eine allgemeine Information erhalten wollen, nicht bestätigt. Die Zeugin T ist nach ihren Angaben von einer Arbeitslosmeldung ausgegangen. Anderenfalls hätte sie kein Antragsformular ausgehändigt. Es kann dahinstehen, ob sie im Rahmen einer nur allgemeinen Beratungsanfrage eine Antragsaushändigung zulässigerweise hätte ablehnen dürfen. Sie ist jedenfalls entsprechend einer Arbeitslosmeldung vorgegangen und hat die von ihr bestätigten Eintragungen vorgenommen, so dass es glaubhaft ist, wenn sie das Vorliegen einer Arbeitslosmeldung vorträgt. Dasselbe gilt für die Aussage des Zeugen H als zuständiger Vermittler. Er hat keine Hinweise dafür gehabt, dass die Klägerin entgegen den Eintragungen im Alg-Antrag nur als Ratsuchende vorgesprochen oder nur eine Beratung erhalten haben will. Auch hier kann dahinstehen, ob er im Fall einer gewünschten Nur-Beratung einen vorgefertigten Antragsvordruck rechtlich zulässig einfach hätte vernichten dürfen. Auch er hat sich jedenfalls so verhalten, wie er im Fall der erklärten Arbeitslosmeldung vorgeht und damit gerade nicht einen entgegenstehenden Willen der Klägerin bestätigt. Die Angaben des Zeugen L - des Ehemanns der Klägerin - sind schließlich derart schwammig, dass sie nicht als Beleg für die nicht erfolgte Arbeitslosmeldung und Leistungsbeantragung gewertet werden können. Abgesehen davon, dass er nähere Vorsprachedaten nicht benannt hat, sondern "immer" mitgegangen sein will - trotz auch eigener Berufstätigkeit -, kann er nicht sagen, mit wem die Klägerin und er gesprochen haben wollen. Entgegen den in den BewA-Vermerken, nach denen an den hier entscheidenden Tagen am 27.12.2000 die Zeugin T tätig geworden ist und am 28.12.2000 der Zeuge H, will der Zeuge L das erste Gespräch im Arbeitsamt gerade nicht mit der Zeugin geführt haben. Angesichts derartiger Widersprüche kann die Aussage des Ehemanns nicht als Bestätigung der Angaben der Klägerin angesehen werden. Die offensichtlichen, deutlichen Widersprüchlichkeiten sprechen vielmehr für das Vorliegen von zumindest Erinnerungslücken des Zeugen und haben beim Senat zudem den Eindruck entstehen lassen, dass es der Zeuge L bei seiner Aussage mit der Wahrheit nicht so genau nehme. Eine Erinnerungslücke ist auch bei der Klägerin selbst nicht auszuschließen, da sie im Verhandlungstermin ausdrücklich bestritten hat, am 18.01.2001 bei der Beklagten vorgesprochen zu haben. Dieses Datum hat sie aber zeitnah selbst in ihrem Widerspruchsschreiben vom 21.01.2001 aufgeführt und als Zeitpunkt der Abgabe ihrer Kündigungsunterlagen der Arbeitgeberin benannt. In Gesamtwürdigung des Sachverhalts und der Zeugenaussagen steht damit nach Auffassung des Senats fest, dass sich die Klägerin entgegen ihrer Behauptung am 27.12.2000 formell zutreffend persönlich arbeitslos gemeldet und einen Leistungsantrag gestellt hat. Der Alg-Anspruch ist damit im Sinne des Stamm-rechts zu diesem Zeitpunkt nach § 117 SGB III entstanden, so dass die Beklagte die zutreffende Alg-Dauer von 18 Monaten = 540 Kalendertagen nach § 127 SGB III bewilligt hatte.

Die Klägerin kann auch nicht die Verschiebung ihrer Arbeitslosmeldung und Antragstellung wegen einer behaupteten Beratungspflichtverletzung in Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf die Zeit nach Vollendung ihres 47. Lebensjahres ver-langen. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob, wie das Sozialgericht ausgeführt hat, eine Verschiebung der (richtig:) Alg-Antragstellung - nicht der persönlichen Arbeitslosmeldung - im Sinne des Bundessozialgerichts (SozR 3 - 4300 § 128 Nr. 1 = 4100 § 110 Nr. 2) im Fall einer bestehenden Altersgrenze mit der Möglichkeit der Steuerung der Anspruchsdauer des Alg nach § 127 Abs. 1 SGB III auch unter Geltung des SGB III rechtlich zulässig ist und die Beklagte gegebenenfalls im Rahmen einer Spontanberatung auf eine solche Möglichkeit hätte hinweisen und die arbeitslose Klägerin beraten müssen. Dies ist schon deswegen eher fraglich, weil der Beklagten die weitere maßgebliche Voraussetzung (Dauer der Beschäftigung) zunächst nicht bekannt war. Selbst wenn die Beklagte jedoch eine Beratung pflichtwidrig unterlassen hätte, wäre ein solcher Fehler nicht für die unterlassene spätere Meldung und Antragstellung kausal gewesen. Denn nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin bereits vor dem ersten Kontakt mit dem Arbeitsamt aus einer Broschüre genau erfahren, dass ihr nach Vollendung des 47. Lebensjahres Alg für 22 anstelle von vorher 18 Monaten zusteht. Sie hat daher gewusst, dass sie bis dahin mit einer Meldung und Antragstellung warten bzw. die Wirksamkeit des Antrags auf die Zeit nach diesem Datum bestimmen muss, um in den Genuss des längeren Alg-An-spruchs zu kommen. Darüber hinaus hat sie ihr Ehemann begleitet, der als Vertrauens-mann sein Wissen eingebracht und die Klägerin beraten hat und nach seiner Zeugenaussage die behauptete gezielte Befragung der Mitarbeiter der Beklagten zum Vorgehen ermöglicht hat, so dass die Klägerin auch deswegen die vorherige Kenntnis über die Bedeutung des 47. Lebensjahres sowie der sich hieraus ergebenden Konse-quenzen besessen hat. Damit haben bereits in ihrer Person alle Kenntnisse und Voraus-setzungen vorgelegen, sich entsprechend zu verhalten. Eine unterstellte Verletzung der spontanen Beratungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die mögliche längere Anspruchsdauer hat somit nicht mehr ursächlich dafür sein können, dass sich die Klägerin zu früh gemeldet und den Antrag gestellt hat, statt - wie ihr bekannt gewesen ist - bis nach Vollendung des 47. Lebensjahres zuzuwarten. Sie kann somit nicht nachträglich so gestellt werden, als hätte sie sich erst nach diesem Zeitpunkt bei der Beklagten gemeldet und ihren Antrag gestellt. Sie hat somit keinen Anspruch auf die Zahlung von Alg für weitere vier Monate.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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