L 5 RA 598/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 20 RA 895/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RA 598/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die dort jeweils erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Die Klägerin legte nach dem Besuch der Fachschule für Ökonomie P ... am 11. Mai 1973 die staatliche Prüfung als Ingenieurökonom in der Fachrichtung Maschinenbau ab. Beim VEB H ... R ... war sie von Januar 1973 bis Dezember 1980 als Bereichsökonom, bis Dezember 1984 als Kapazitätsplaner und über den 30. Juni 1990 hinaus als Gruppenleiterin beschäftigt. Auf Grund eines Gesellschaftervertrages vom 10. Mai 1990 wurde der VEB H ... R ... in H ... R ... GmbH umgewandelt und am 28. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Bis 30. Juni 1991 hatte die Klägerin nie eine Versorgungsanwartschaft, weder durch Zusage, Einzelentscheidung oder Einzelvertrag.

Den Antrag der Klägerin vom 26. Juli 2002 zur Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2003 zurück. Die Klägerin habe im Juni 1990 ihre Ingenieurtätigkeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt. Damit habe sie am 30. Juni 1990 keine Versorgungszusage beanspruchen können.

Die am 09. Juli 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 07. Oktober 2004 aus den Gründen des Widerspruchsbescheides abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 03. November 2004 eingelegte Berufung. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Bundessozialgericht ausschließlich auf die Umstände am Stichtag des 30. Juni 1990 abstelle.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2003 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 12. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. Mai 1973 bis 28. Juli 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, ebenso wie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die Gründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Die Verwaltungsakten sowie die Akten beider Rechtszüge waren Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann keine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 01. Mai 1973 bis 28. Juni 1990 beanspruchen. Zur Vermeidung von Wi-derholungen wird auf die Gründe des sozialgerichtlichen Ur-teils Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich das Bundessozi-algericht auch in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2001 (Az.: B RA 117/00 R) nicht in Widerspruch zu seinen "Stich-tagsentscheidungen" gesetzt. Dort wird, wie sie zutreffend ausführt, darauf hingewiesen, dass die rentenversicherungs-rechtlichen Gleichstellungsregelungen der §§ 5 bis 8 An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) auch alle Personen erfassen, die zwar keine Versorgungsanwartschaft hatten, die aber zu irgend einer Zeit einen Beruf ausgeübt haben, der einem Versorgungssystem nach dessen abstrakt generellen Zugehörigkeitskriterien zuzuordnen ist. Diese Aussage trifft jedoch nur zu, wenn das AAÜG auf diese Person auch An-wendung findet, § 1 AAÜG. Dazu ist u.a. auch Voraussetzung, dass der Betreffende am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig war. In der von der Klägerin genannten Entscheidung war die Frage, ob das AAÜG noch anwendbar ist, unstreitig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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