S 11 AL 340/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AL 340/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der am 00.00.1945 geborene Kläger gegen die Beklagte für die Zeit ab 20.06.2004 bis zum 31.12.2004 einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe hat.

Der Kläger bezog bis zum 19.06.2003 Arbeitslosengeld. Er ist verheiratet (Geburtsdatum der Ehefrau: 00.00.1965) und ist Vater der Söhne Stefan (Geburtsdatum: 00.00.1996) und Daniel (Geburtsdatum: 00.00.1998). Am 25.05.2003 beantragte er die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. In dem Leistungsantrag bezifferte er sein Vermögen wie folgt:

Girokonto: 31,28 EUR, Barvermögen: 950,00 EUR, Sparbücher: 5002,40 EUR, Private Rentenversicherung: Rückkaufswert: 17.145,00 EUR, Einzahlungsbetrag: 13.804,00 EUR.

Darüber hinaus gab der Kläger an, jeweils 12.000,00 EUR für die Ausbildung seiner Kinder übertragen zu haben. Das Geld wurde auf Festgeldkonten bei der E1 Bausparkasse AG angelegt und als wirtschaftlich berechtigte Personen die Söhne des Klägers benannt. Bei Fälligkeit sollen Zinsen und Rückzahlung auf das gemeinsame Konto des Klägers und seiner Ehefrau überwiesen werden (vgl. Anträge auf Kontoeröffnung vom 29.08.2002 bzw. 14.11.2002). Das Geld für den Sohn Stefan hat der Kläger zwischenzeitlich auf einem Tagesgeldkonto bei der E2 angelegt. Referenzkonto ist auch hier das gemeinsame Konto des Klägers und seiner Ehefrau.

Antragsgemäß bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 20.06.2003 bis 19.06.2004 Arbeitslosenhilfe und ließ insbesondere das auf den Namen der Söhne des Klägers angelegte Vermögen von 24.000,00 EUR bei der Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt.

Am 24.05.2004 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung der Cosmos Direct Lebensversicherungs-AG vom 31.03.2004 die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. In dem Antrag gab er folgende Vermögenspositionen an:

Girokonto: 823,30 EUR (Ehefrau), Bargeld: 50,00 EUR, Sparbücher: 2530,00 EUR, Private Rentenversicherung: Rückkaufswert: 16.125,00 EUR, Einzahlungsbetrag: 14.485,00 EUR.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab und teilte dem Kläger mit, dass er über ein Vermögen in Höhe von 43.556,00 EUR verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 30.680,00 EUR verbleibe ein Betrag von 12.885,00 EUR, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei (Bescheid vom 07.07.2004).

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, sein Fortzahlungsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, weil die Beklagte die Höhe seines verwertbaren Vermögens falsch berechnet habe. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück; dazu führte sie aus, dass der Kläger über ein Vermögen von insgesamt 44.830,00 EUR verfüge, das durch Zahlbarmachung verwertbar und daher im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers und seiner Ehefrau errechne sich nach § 1 Abs. 2 der hier einschlägigen Arbeitslosenhilfeverordnung - AlhiV - ein Freibetrag in Höhe von 38.480,00 EUR (Lebensalter des Klägers 59 Jahre x 520,00 EUR = 30.680,00 EUR - Lebensalter Ehefrau 39 Jahre x 200,00 EUR = 7800,00 EUR. Da das Vermögen diesen Freibetrag übersteige, sei Bedürftigkeit nicht gegeben (Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004).

Mit der am 00.00.0000 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass seiner Auffassung nach das Vermögen seiner Kinder nicht berücksichtigt werden dürfe. Auch seine private Rentenversicherung sei als Schonvermögen in Ansatz zu bringen. Diese Versicherung benötige er, um die seinerzeit im Scheidungsverfahren übertragenen Rentenanwartschaften ausgleichen zu können. Im Übrigen habe er darauf vertraut, dass ihm die Beklagte bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn weiterhin Arbeitslosenhilfe zahlen werde.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2004 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 20.06.2004 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Die Beteiligten sind im Erörterungstermin vom 00.00.0000 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Weiterer Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Kammer konnte nach §§ 105, 136 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20.06.2004 bis 31.12.2004. Sowohl der Betrag von 24.000,00 EUR, der auf den Namen seiner Söhne angelegt ist, als auch die Verwertung seiner privaten Rentenversicherung ist zumutbar. Damit ist der Kläger nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid vom 07.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 nicht rechtswidrig und der Kläger wird hierdurch nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben nach § 190 Abs. 1 SGB III bis zum 31.12.2004 (vgl. § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen erloschen ist (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Nr. 1 bis 4 des § 190 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt sind. Gleichwohl ist der Kläger nicht bedürftig im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III.

Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. § 193 Abs. 2 SGB III bestimmt, dass nicht bedürftig ein Arbeitsloser ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. § 193 Abs. 2 SGB III wird konkretisiert durch die Regelungen der AlhiV, die insoweit aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III erlassen wird.

Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung ein verwertbares Vermögen von insgesamt 45.581,00 EUR, das sich wie folgt zusammensetzt:

Rückkaufswert private Rentenversicherung: 19.001,00 EUR (garantierter Rückkaufswert: 16.125,00 EUR zzgl. garantierter Überschussbeteiligung zum 31.03.2004 von 2876,00 EUR gem. Bescheinigung vom 31.03.2004),

Vermögen auf Fest- bzw. Tagesgeldkonto: 24.000,00 EUR (auf den Namen seiner Söhne angelegt),

Sparkontoguthaben: 2530,00 EUR,

Bargeld: 50,00 EUR.

Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 in der hier maßgeblichen Fassung ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitlosen und seines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 näher umschriebenen Partner zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AlhiV ist Freibetrag ein Betrag von 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen. Damit ergibt sich für den Kläger selber - der im Zeitpunkt der Antragstellung das 59. Lebensjahr vollendet hatte - ein Betrag von insgesamt 30.680,00 EUR. Hinzuzurechnen ist nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 für die im Zeitpunkt der Antragstellung 39jährige Ehefrau des Klägers einen Betrag von 7.800,00 EUR (39 x 200,00 EUR). Insgesamt ergibt sich damit - wie die Beklagte zutreffend herausgestellt hat - im Zeitpunkt der Antragstellung ein Freibetrag von insgesamt 38.480,00 EUR. Diesen Freibetrag hat der Kläger um 7.101,00 EUR überschritten.

Der auf den Namen der Kinder angelegte Betrag von 24.000,00 EUR ist nach wie vor dem Vermögen des Klägers zuzuordnen. Er ist nicht durch eine (wirksame) Schenkung (§ 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) zu je 12.000,00 EUR an die beiden Söhne übertragen worden. Zweifel bestehen bereits am Zustandekommen eines Schenkungsvertrages. Denn nach den getroffenen Abreden - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Auszahlungsbetrag nebst Zinsen bei Fälligkeit wieder auf das gemeinsame Konto des Klägers und seiner Ehefrau (Referenzkonto) ausgezahlt werden soll - kann ein objektiver Dritter in der Rolle des Klärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass der Kläger die genannten Beträge endgültig in das Vermögen der Söhne übertragen wollte und diese dadurch bereichert werden sollten.

Selbst wenn man jedoch von einem Schenkungsversprechen ausginge, wäre dieses unwirksam, weil das Schenkungsversprechen nicht beurkundet worden ist. Nach § 518 Abs. 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Eine Beurkundung des Schenkungsversprechens des Klägers ist jedoch nicht erfolgt. Zwar kann dieser Formmangel auch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden (§ 518 Abs. 2 BGB). Ein Vollzug der Schenkung ist gleichwohl nicht erfolgt. Bei den hier vorliegenden Tages- bzw. Festgeldkonten handelt es sich um unregelmäßige Verwahrungsverträge. Nach § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB finden hierauf die Vorschriften über das Darlehen (§ 488 ff. BGB) Anwendung. Der Vollzug einer Schenkung erfolgt in derartigen Konstellationen durch Abtretung des gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehenden Rückerstattungsanspruchs des Darlehnsgebers. Eine Abtretung nach § 398 BGB ist jedoch nicht durchgeführt worden. Denn nach den mit der E1 bzw. der E2 geschlossenen Abreden soll das Geld bei Fälligkeit auf das gemeinsame Konto des Klägers und seiner Ehefrau überwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder des Klägers als neue Gläubiger an die Stelle des Klägers als bisherigen Gläubiger treten sollen, sind mithin nicht erkennbar.

Ob im Übrigen Schenkungsversprechen, die in der Absicht abgegeben werden, eigene Bedürftigkeit herbeizuführen, wegen eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, muss vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht mehr erörtert werden, zumal das Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers im Erörterungstermin den Eindruck gewonnen hat, dass dieser tatsächlich um eine solide Ausbildung seiner Söhne bemüht ist.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr. 1 SGB III insoweit nicht in Einklang steht, als sie keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können (allgemeine Härteklausel - vergleiche hierzu Bundessozialgericht BSG -, Urteile vom 09.12.2004 - Az.: B 7 AL 30/04 R und Az.: B 7 AL 44/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen - juris, Volltext erhältlich unter www.bundessozialgericht.de). Daraus folgt, dass zumindest die Grundfreibeträge des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (Grundsicherung für Arbeitssuchende) - SGB II - bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002 im Rahmen der Härtefallklausel zu beachten sind. Daraus folgt weiterhin, dass eine allgemeine Härteklausel nicht entbehrlich ist. Nach Auffassung der Kammer lassen sich im Rahmen der Prüfung, ob die Verwertung der angelegten 24.000,00 EUR eine für den Kläger besondere Härte darstellt, zunächst die Wertungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alternative 1 der der AlhiV 2002 vorausgehenden AlhiV 1974 als Auslegungshilfe heranziehen. Nach dieser Vorschrift war die Verwertung von Vermögen unzumutbar, dass zur alsbaldigen Berufsausbildung bestimmt war, wobei nicht nur die Berufsausbildung des Arbeitslosen, sondern auch die der Angehörigen berücksichtigt wurde (BSG, Urteil vom 05.12.2001 - Az.: B 7 AL 68/00 R, DBIR 4726 AFG/§ 137). Das vom Kläger zugunsten seiner Kinder angelegte Kapital dient jedoch nicht einer alsbaldigen Berufsausbildung. Denn nach dem Sprachgebrauch kann "alsbaldig" ein Ereignis nicht sein, das erst in mehreren Jahren eintreten wird (BSG, Beschluss vom 13.03.2000 - Az.: B 11 (7) AL 190/99 B, unveröffentlicht - juris). Die 1996 bzw. 1998 geborenen Söhne des Klägers werden eine Berufsausbildung erst in mehreren Jahren beginnen; eine "alsbaldige" Berufsausbildung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alternative 1 AlhiV 1974 ist damit nicht gegeben. Weitere Härtegesichtspunkte sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.

Auch die private Rentenversicherung des Klägers ist grundsätzlich verwertbar. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 liegt bei einer Gegenüberstellung der eingezahlten Beiträge und des garantierten Rückkaufswertes nicht vor. Darüber hinaus kann die Kammer unter Berücksichtigung der vom BSG in seinen Urteilen vom 09.12.2004 aufgestellten Kriterien in der Verwertung der privaten Rentenversicherung keine besondere Härte erkennen. Die Berücksichtigung der Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 2 SGB II führt im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter, da sich hieraus allenfalls ein Freibetrag von insgesamt 400,00 EUR (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II) ergeben könnte, dem Kläger jedoch - wie oben aufgezeigt - durch die AlhiV 2002 bereits ein Freibetrag von 520,00 EUR pro Lebensjahr eingeräumt wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein feststehender Freibetrag von 520,00 EUR je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die nicht in der Lage ist, die Dynamik notwendiger Altervorsorge im Einzelfall abzubilden (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - Az.: B 7 AL 30/04 R). Daraus folgt allerdings nicht per se das Vorliegen einer besonderen Härte. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger vor dem Hintergrund seines Lebensalters nur schwerlich in der Lage sein dürfte, noch jemals zusätzliches Vermögen, das insbesondere seiner Altersvorsorge dient, selbst aufzubauen. Allein dies stellt jedoch noch keinen besonderen Härtegesichtspunkt dar (BSG, a.a.O.). Ebenso wenig kann der bloße Ausgleich der Folgen einer Ehescheidung für sich genommen eine besondere Härte begründen (BSG, a.a.O.). Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei den vom Kläger vorgetragenen Aspekten durchaus um Härtegesichtspunkte handelt. Erforderlich für eine Unzumutbarkeit der Verwertung ist allerdings das Vorliegen einer besonderen Härte, die hier nicht gegeben ist. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass es der Kläger selber in der Hand hatte, durch Zugriff auf bereites Vermögen die Verwertung seiner Lebensversicherung bzw. privaten Rentenversicherung zu vermeiden und für ihn persönlich letztlich ein Freibetrag von 30.680,00 EUR in Ansatz zu bringen ist, der in jedem Fall unangetastet bleiben musste.

Anhaltspunkte dafür, dass in der Zeit seit der Antragstellung bis zum 31.12.2004 aufgrund einer wesentlichen Änderung der finanziellen Verhältnisse Bedürftigkeit eingetreten ist, liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen worden.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm bereits für die Zeit vom 20.06.2003 bis 19.06.2004 Arbeitslosenhilfe gezahlt wurde und er auf eine etwaige Weiterbewilligung vertraut hat. Denn aus dem Umstand, dass ihm für einen Bewilligungsabschnitt die entsprechende Leistung bewilligt worden ist, kann der Kläger nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass diese Leistung auch für weitere Bewilligungsabschnitte zu gewähren ist. Nach § 190 Abs. 3 Satz 2 SGB III sind bzw. waren nämlich die Voraussetzungen des Anspruchs (auf Arbeitslosenhilfe) vor jeder weiteren Bewilligung erneut zu prüfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger zuletzt Arbeitslosenhilfe unter erleichterten Bedingungen (§ 198 Satz 2 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 428 SGB III) bezogen hat. Denn diese Vorschrift betraf lediglich die Verfügbarkeit des Arbeitslosen (§ 119 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III) und eröffnete die Möglichkeit zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitnehmer, obwohl diese nicht mehr bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Die Vorschrift nahm älteren Empfängern von Arbeitslosenhilfe den Druck, Arbeitsbereitschaft gegenüber den Arbeitsagenturen vortäuschen zu müssen und trug der Erfahrung Rechnung, dass ältere Arbeitnehmer in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit kaum noch zu vermitteln sind (vgl. Brand in Niesel, SGB III, 2. Auflage 2002, § 428, Rn. 1). Demgegenüber eröffnet(e) die Vorschrift nicht die Voraussetzungen für erneute Leistungsbewilligungen, wenn die übrigen materiellen Voraussetzungen der betreffenden Anspruchsgrundlage - hier: Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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