L 6 RJ 108/02

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
17 J 1638/97
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 108/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. November 2001 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten. Der im XXXXXX 1933 in Ostpreußen geborene Kläger, der als Heimatvertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt ist, wanderte 1964 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Kanada aus, wo er seither ständig lebt und auch die dortige Staatsangehörigkeit erwarb. Auf seinen Namen wurden zwischen September 1951 und Mai 1958 im Zuständigkeitsbereich der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz insgesamt fünf Quittungskarten für die Arbeiterrentenversicherung ausgestellt, denen zufolge für ihn Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit Unterbrechungen von September 1951 bis August 1964 abgeführt wurden. Des weiteren sind Beitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter vom 4. Oktober 1950 bis zum 19. Juni 1951 und vom 14. September bis zum 3. Dezember 1951 nachgewiesen. In seiner im Januar 1976 beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung eingegangenen Anfrage zu Zweckmäßigkeit und Möglichkeit, zur Wahrung seiner Rentenanwartschaft für die Zeit ab 1964 freiwillige Beiträge nachzuzahlen, gab er an, er besitze die Unterlagen von allen Beitragszahlungen bis 1964. In seinem Antrag auf Erteilung einer Rentenauskunft im Februar 1992 gab er u. a. an, er habe von 1948 bis 1952 in D., Kreis W. (seinerzeit in der sowjetisch besetzten Zone gelegen) in einer Brikettfabrik gearbeitet, danach drei Jahre im Bergwerk bei M ... Nachdem die V. M. Braunkohlenwerke AG (MIBRAG), Gruppendirektion Süd, in T. auf die von der Stadtverwaltung Z. zuständigkeitshalber dorthin weitergeleitete Anfrage mitgeteilt hatte, es lägen dort keine Personalunterlagen für den Kläger vor, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 1994 die im Versicherungsverlauf gleichen Datums enthaltenen Versicherungszeiten, die länger als sechs Jahre zurücklagen, als für die Beteiligten verbindlich fest und lehnte in diesem Zusammenhang die Anerkennung der Beschäftigung von 1948 bis 1950 mit der Begründung ab, die Beitragsentrichtung sei nach dem Ergebnis der Ermittlungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Mit seinem bei der Beklagten am 30. März eingegangenen Schreiben beanstandete der Kläger diese Ablehnung und verwies zum Beweis auf die beigefügte formularmäßige Zeugenerklärung seines Bruders W1 S., geb. XX.XXXXXXXXX 1937, wohnhaft in H./ S1. Dieser gab an, der Kläger habe von 1946 bis 1948 bei der Stadt T1 als Arbeiter und von 1948 bis 1950 in der Brikettfabrik des Braunkohlenwerks D. als Hofarbeiter gearbeitet. Von diesen Arbeitsstellen gebe es keine Unterlagen. Angaben über die Höhe des Entgelts könne er nicht machen. Vor einer Bescheidung des Klägers beantragte dieser im Juli 1995 die Gewährung von Altersruhegeld. Dabei gab er an, er habe bis zu seiner Vertreibung aus Ostpreußen 1946 dort die Schule besucht, danach keine Möglichkeit gehabt, eine Fachschule zu besuchen, da er von 1946 bis 1948 Vertriebener und Flüchtling und elternlos gewesen sei. Er sei auf sich allein gestellt gewesen. Seine Mutter sei 1945 verstorben, sein Vater bis 1948 vermisst gewesen. Er sei drei Jahre allein auf der Flücht gewesen. Zum Versicherungsverlauf gab er an: 1946 bis 1948: Flüchtling, vertrieben von Ostpreußen, 1948 bis 1950: Arbeiter in der Brikettfabrik in D. in der früheren DDR. Er hat später nachgetragen, er habe nach seiner Vertreibung aus Ostpreußen bis 1948 bei einer Kanalisationsfirma schwer gearbeitet, um nicht zu verhungern Er habe 2 m breite und 3 m tiefe Telegrafenlöcher ausschachten müssen, bis er 1948 begonnen habe, in der Brikettfabrik zu arbeiten. Die LVA Sachsen-Anhalt teilte auf Anfrage mit, Hebelisten, Leistungskarten und Quittungskarten hätten in dem übernommenen Archivmaterial nicht ermittelt werden können. Nachweise über Beschäftigungszeiten seien direkt beim Arbeitgeber anzufordern.

Die Gemeindeverwaltung D. teilte im März 1996 auf Anfrage mit, es seien dort über den Kläger keine Unterlagen vorhanden. Die L.- und M. B.-V. (LMBV) teilte der Beklagten im April 1996 mit, es seien im Zentralarchiv keine Lohn- und Personalunterlagen vorhanden. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12. Juni 1996 ab dem 1. April 1996 Altersrente für langjährig Versicherte ohne Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten Beschäftigungszeiten in der früheren DDR. Diese könnten als Beitragszeiten nicht anerkannt werden, da sie weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden seien. Die Zeugenerklärung des W1 S. könne als Mittel der Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden, da die Angaben über den Zeitraum nicht genau seien und keine Angaben über den Verdienst gemacht worden seien.

Der Kläger erhob wegen der unterbliebenen Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten gegen den Rentenbescheid Widerspruch. Er gab an, er habe etwa 1,20 Mark in der Stunde verdient. Der Lohn sei in einer Lohntüte bar ausgezahlt worden. Nach seiner Vertreibung aus Ostpreußen habe man ihn 1947 aus dem Empfangslager nach S2/R. bei L1 zum Arbeiten auf einen Bauernhof geschickt. 1948 habe er dann in der Brikettfabrik in D. gearbeitet. Er habe arbeiten müssen, um nicht zu verhungern, da er keine Unterstützung erhalten habe. Nach seiner Übersiedlung ins Bundesgebiet habe er sofort in einer Kohlen-grube gearbeitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und vertieft und in diesem Zusammenhang vorgetragen, er habe 1947 bis 1948 für die Stadt T1 Kanalgräben ausgehoben und Wasser- und Telegrafenleitungen gelegt.

Das SG hat Anfragen nach Unterlagen über die vom Kläger behaupteten Beschäftigungszeiten an das Landesarchiv M1, die Gemeindeverwaltung W., die Bundesknappschaft und die LMBV gerichtet. Alle Anfragen blieben erfolglos. Das SG hat sodann mit Urteil vom 2. November 2001 die auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten von 1947 bis 29. Juni 1950 gerichtete Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, dass ihm am 22. April 2002 zugestellt worden ist, am 22. Juli 2002 Berufung eingelegt. Er bekräftigt, in der Zeit vom 1948 bis 1950 in D. gearbeitet zu haben. Er habe keine andere Wahl gehabt. Diese Zeit könne nicht einfach ausradiert werden. Der Lohn in Reichsmark sei ihm in einer Lohntüte, die mit einer Briefmarke versehen gewesen sei, ausgezahlt worden. Lohnsteuerkarten habe es nicht gegeben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. November 2001 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1996 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1997 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten von 1947 bis zum 29. Juni 1950 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie hält es für möglich, dass der Kläger seinerzeit als 14 – 17-Jähriger Tätigkeiten ausgeübt habe. Es sei jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten gehandelt habe.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Beklagte zur Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten zu verurteilen, denn es können zugunsten des Klägers keine weiteren Beitragszeiten bei der Ermittlung seiner persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages seiner Rente (§ 66 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI-) berücksichtigt werden. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI). Im Beitrittsgebiet – hier: Sachsen-Anhalt - zurückgelegte Beitragzeiten, wie sie der Kläger behauptet, sind als Beitragszeiten auf die Wartezeit anzurechnen (§ 248 SGB VI). Es handelt sich bei ihnen gemäß § 271 SGB VI um Bundesgebietsbeitragszeiten, aus denen die Rente auch ins Ausland zu zahlen ist (§ 113 SGB VI), und aus denen dem Kläger die Rente nach Kanada gezahlt werden könnte. Für die Anerkennung als Beitragszeit reicht es aus, ist aber auch erforderlich, dass der Versicherte glaubhaft macht, dass er im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind (§ 286b SGB VI). Glaubhaftmachung bedeutet eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Im Falle der vom Kläger für sich beanspruchten zusätzlichen Beitragszeit liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit weder dafür, dass der Kläger während der strittigen Zeit ein beitragspflichtiges Entgelt erzielt hat, noch dafür, dass für ihn seinerzeit Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden sind.

Während der strittigen Zeit richtete sich die Beitragspflicht nach der von der Sowjetischen Militärverwaltung (SMV) durch Befehl Nr. 28 vom 28. Januar 1947 erlassenen Verordnung über die Sozialversicherung (VSV), die für Sachsen-Anhalt im Gesetzblatt der Provinz Sachsen verkündet wurde (1947 Teil I Seite 25). Nach § 3 Buchst. a VSV unterlagen der Versicherungspflicht alle in unselbständiger Arbeit stehenden ständig Beschäftigten. Voraussetzung war, dass sie aufgrund eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt oder aufgrund eines Lehrvertrages tätig waren (§ 5 Buchst a VSV). Ein Einkommen von weniger als einem Drittel eines gleichartig Beschäftigten begründete nicht die Versicherungspflicht (Art 2 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zur VSV vom 9.4.47). Die Beiträge waren nach einem Grundbetrag zu berechnen. Als dieser galt der auf den Kalendertag entfallende Teil des Entgelts (§ 17 VSV). Die Unternehmer hatten den Anteil der Beiträge, den die Beschäftigten zu zahlen hatten, bei der Auszahlung des Entgelts einzubehalten (§ 21 Abs. 2 VSV). Zum Zwecke des Nachweises der Beitragsentrichtung hatte der Arbeitgeber den ständig und unständig Beschäftigten für die Zwecke der Sozialversicherung Bescheinigungen über Art, Beginn und Dauer der Beschäftigung sowie über die Höhe des Entgelts auszustellen. Bei Fortdauer der Beschäftigung hatten sie solche Bescheinigungen am Schluss jedes Kalenderjahres und beim Ausscheiden aus der Beschäftigung für die Dauer der Beschäftigung in dem angelaufenen Kalenderjahr auszustellen oder in den Versicherungsausweis einzutragen.

Es kann dahinstehen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger nach der Vollendung des 14. Lebensjahres im XXXXXX 1947, als er nicht mehr der Schulpflicht unterlegen haben dürfte, Tätigkeiten in Betrieben verrichtet hat, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Senat hatte deshalb keinen Anlass, den vom Kläger als Zeugen benannten Bruder hierzu zu hören. Unterlagen über eine Beschäftigung des Klägers haben sich trotz gründlicher und vielfältiger Bemühungen nicht ermitteln lassen. Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang seine unterschiedlichen Angaben über ihren Beginn: Ausführungen, denen zufolge er bis 1948 Flüchtling gewesen bzw. aus dem Auffanglager zur Arbeit auf einen Bauernhof geschickt worden sei, stehen seiner Behauptung gegenüber, er habe 1946 bzw. ab 1947 für die Stadt T1 gearbeitet. Dies relativiert auch das Erinnerungsvermögen seines Bruders W1., der in der schriftlichen Zeugenerklärung einen Beginn der Beschäftigung 1946 in T1 behauptet hat. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, er habe notgedrungen in Betrieben gearbeitet, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, so begründet doch allein eine solche Notwendigkeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er eine regelmäßige Tätigkeit auf der Grundlage eines - auch mündlich abgeschlossenen - Arbeitvertrages mit einem regelmäßigen und versicherungspflichtigem Entgelt verrichtet hat. In Anbetracht seines jugendlichen Alters und der Tatsache, dass er damals – seinen Angaben zufolge – auf sich allein gestellt war, verstand sich dies jedenfalls nicht von selbst. Ebenso ungewiss ist die Höhe des Entgelts. Der vom Kläger als Zeuge benannte Bruder W1 hat schon in seiner schriftlichen Zeugenerklärung aus dem Jahre 1994 ausdrücklich erklärt, Angaben zur Höhe des Entgelts nicht machen zu können, so dass es sich erübrigt, ihn hierzu als Zeugen zu hören. Dies gilt um so mehr, als er im Zeitpunkt der Aufnahme der behaupteten Beschäftigung erst 10 Jahre alt war.

Wäre die Verrichtung einer beitragspflichtigen Beschäftigung glaubhaft gemacht, so wäre gleichwohl damit noch nicht die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen überwiegend wahrscheinlich. Diese folgt nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit schon aus der Verrichtung einer beitragspflichtigen Beschäftigung, sondern bildet einen gesonderten Sachverhalt, der, wie schon die gesetzliche Regelung unterstellt, mit der Verrichtung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht zwangsläufig verbunden ist. Beitragstreue kann nicht generell unterstellt werden. Im Falle des Klägers gilt zudem, dass sich 1948 die Abführung von Beiträgen schon angesichts seines jugendlichen Alters ebenso wenig von selbst verstand, wie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Beitragspflicht einer von ihm in einem Betrieb verrichteten Tätigkeit. Auch zur Beitragsentrichtung sind sämtliche Ermittlungen erfolglos geblieben. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger 1976 angegeben hatte, er besitze die Unterlagen für alle bis 1964 entrichteten Beiträge, liegt der Gedanke nahe, dass es Unterlagen über eine Beitragsentrichtung 1948 bis 1950 nicht gibt und nicht gab, weil Beiträge tatsächlich nicht entrichtet wurden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Einlassung des Klägers, es habe keine Lohnsteuerkarten gegeben, ohne dass er die oben angesprochenen seinerzeit gebräuchlichen Nachweise für eine Beitragsentrichtung erwähnt. Der als Zeuge aufgebotene Bruder des Klägers hat auch zu Anzahl und Höhe der entrichteten Beiträge keine Angaben machen können, so dass es sich erübrigt, ihn hierzu als Zeugen zu hören.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Rechtskraft
Aus
Saved