L 4 B 107/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 51 SO 138/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 107/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 6. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Antragsteller, der die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wissen will, ihm vorläufige Schulweghilfe zur Schule M. in Form einer Schulbusbeförderung oder in Form einer finanziellen Beteiligung an den Kosten für die Organisation eines Fahrers zu gewähren, Rechtsschutz nach § 86 b SGG zu Recht versagt. Auch die vom Sozialgericht gleichzeitig ausgesprochene Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (für das Antragsverfahren) hat Bestand.

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Hier ist bereits ein solcher Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller erhebliche Nachteile entstehen, wenn die beantragte Schulweghilfe nicht sofort bewilligt wird. Es mag zwar sein, dass der 16-jährige Antragsteller aufgrund seiner Behinderung den Weg von der Wohnung in der R. zur Schule M., an deren Unterricht er – solange es keine anderweitige Schulzuweisung gibt – nach dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2004 teilzunehmen hat (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Schulgesetzes), nicht eigenständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen kann; das wird nötigenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Sofortiger Schulweghilfe durch die Antragsgegnerin bedarf er jedenfalls deswegen nicht, weil ihm derzeit zur Unterstützung auf dem Schulweg sein zur persönlichen Sorge berechtigter und verpflichteter Vater (§ 1626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zur Verfügung steht. Der Vater wohnt mit dem Antragsteller zusammen. Durch berufliche Verpflichtungen ist er nicht gebunden. Ihm ist daher zuzumuten, eine erforderliche Schulwegbetreuung des Antragstellers zu übernehmen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass dem seit einigen Monaten arbeitslosen Vater die Begleitung auf dem Schulweg nicht angesonnen werden könne, weil er andernfalls seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährde. Es ist zwar richtig, dass der Vater in diesem Zusammenhang gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen muss. Diese Pflicht verletzte er jedoch durch täglich jeweils kurzzeitige Begleitung seines Sohnes auf dem Schulweg nicht (vgl. § 119 Abs. 5 SGB III). Wie zu verfahren ist, wenn dem Vater eine konkrete Beschäftigung oder Maßnahme zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben angeboten wird und er deswegen als Begleiter des Antragstellers ausscheidet, braucht hier nicht entschieden zu werden. Tritt der Fall ein, wird über die Frage der Sicherung des Schulweges nötigenfalls in einem neuen Verfahren zu befinden sein. Es ist jedoch nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, bereits vorab Veränderungen in den Lebensverhältnissen eines Betroffenen zu berücksichtigen, deren Verwirklichung noch nicht feststeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, von vornherein aussichtslos war, hat das Sozialgericht dem Antragsteller zu Recht für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe versagt (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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