L 6 R 60/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 477/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 60/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 120/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbsminderung.

Der 1951 geborene Kläger hat eine Lehre als Kfz-Mechaniker absolviert und diesen Beruf bis zum Jahre 1976 ausgeübt. Anschließend war er bis 1979 als Dachdeckerhelfer tätig und von 1979 bis Februar 1993 als Maschinist bei der Firma H. Sand- und Kieswerk A ... Nachdem ihm die Beklagte anschließend bis 1996 Fortbildungsmaßnahmen bewilligt hatte, war er dann als Handelsvertreter und zuletzt als Maschinenarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt.

In einem beim Sozialgericht Augsburg anhängig gewesenen Verfahren, betreffend die Ablehung einer Umschulung (S 12 Ar 144/97), hatte sich die Beklagte bereit erklärt, erneut die Möglichkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zu überprüfen und gegebenenfalls den Antrag auf Rehabilitation als einen solchen auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu werten.

Am 05.03.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Leistung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Nach Einholung eines Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr.P. vom 01.06.1999 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 29.06.1999 ab mit der Begründung, der Kläger sei noch in der Lage, mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten über Schulter-/Kopfhöhe und ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit zu verrichten. Im anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte die Unterlagen des Amts für Versorgung und Familienförderung A. bei und holte eine Auskunft der Firma E. H. Sand- und Kieswerk vom 06.02.2002 über die dort vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Maschinist ein. Der frühere Arbeitgeber des Klägers erklärte, der Kläger habe eine betriebliche Einarbeitungszeit von einem Vierteljahr benötigt, die auch für einen völlig fachfremden Versicherten so lange gedauert hätte.

Anschließend holte die Beklagte das vom dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. am 12.07.2001 erstattete Gutachten ein, nach dessen Auffassung der Kläger sowohl als Maschinenführer (Zerspanungstechnik), wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr (vollschichtig) zu arbeiten in der Lage sei. Nicht mehr möglich seien Schichtarbeiten, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr und besonderen Anforderungen an das Hörvermögen sowie an die nervliche Belastbarkeit und Konzentration mit dauernder Erschütterung und erheblicher Geräuschentfaltung. Aus einem daraufhin bewilligten stationären Heilverfahren in Bad G. vom 26.10.2001 bis 22.11.2001 wurde der Kläger als arbeitsfähig für vollschichtigte leichte Tätigkeiten entlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2002 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück und führte aus, nachdem der Kläger zuletzt überwiegend ungelernte Tätigkeiten verrichtet habe, sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und er könne noch leichte Montier-, Sortier-, Verpacker- oder Maschinenarbeiten verrichten.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und vorgebracht, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage auch nur zwei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte sowie eine Auskunft der Firma K. & J. S. über die Tätigkeit des Klägers vom 18.09.2000 bis 31.12.2001 als Maschinenarbeiter eingeholt und die Schwerbehindertenakten des Amts für Versorgung und Familienförderung A. beigezogen. Der zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Oberarzt Dr.F. kam im orthopädischen Fachgutachten vom 19.03.2003 zu der Auffassung, der Kläger könne aufgrund der Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben. Unzumutbar seien Zeitdruck-, Einzel-, Gruppenakkord, Fließband- und taktgebundene Arbeiten sowie Wechselschicht und Nachtarbeit. Aufgrund der Wirbelsäulenprobleme sollten die Arbeiten weder in Zwangshaltung noch überwiegend im Stehen oder Sitzen ausgeübt werden, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Bücken, Treppen- und Leiternsteigen. Ungünstig seien auch Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe. Auch sollten Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen ausscheiden.

Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Nervenarzt Dr. L. vertrat sodann im Gutachten am 15.10.2003 die Auffassung, der Kläger sei in der Lage, mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitmarkt leichte Arbeiten zu verrichten. Vermieden werden sollten Arbeiten unter Lärmexposition, unter Zeitdruck, in Gruppenakkord, am Fließband, taktgebundene Arbeiten sowie Wechselschicht und Nachtarbeit. Die Tätigkeiten sollten überwiegend im Stehen, Sitzen und Gehen unter Vermeidung von Zwangshaltung ausgeübt werden sowie ohne häufiges Heben, Bücken und das Tragen von schweren Lasten, ohne erhöhte Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und ohne Einwirkung von Kälte oder Hitze oder erheblichen Temperaturschwankungen.

Mit Urteil vom 15.01.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe sich von seinem Beruf als Kfz-Mechaniker aus nicht gesundheitsbedingten Gründen gelöst und habe zuletzt als Maschinist angelernte Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von "drei und mehr Monaten" ausgeübt. Dementsprechend sei die Tätigkeit dem Leitbild des angelernten Arbeiters der unteren Ebene zuzuordnen. Der Kläger sei damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und es liege weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vor.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Senat hat zunächst ein hals-nasen-ohrenfachärztliches Gutachten von Frau Prof.Dr.S. vom 21.05.2004 eingeholt, die ausführte, der Kläger könne noch täglich acht Stunden arbeiten; aufgrund der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit könne er nicht in Berufen arbeiten, bei denen er auf eine Kommunikation angewiesen sei, etwa als Handelvertreter oder Verkäufer. Auch könne er nicht an gefährlichen Maschinen arbeiten, die mit Alarmsignalen ausgestattet seien und nicht bei Lärm, weil dann sowohl das Hörorgan weiter geschädigt werde als auch wegen der Lärmempfindlichkeit. Wegen der zentralen Gleichgewichtsstörung könne er nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat sodann das von Prof.Dr.J. am 27.09.2004 erstattete weitere hals-nasen-ohrenfachärztliche weitere Gutachten eingeholt. Der Sachverständige kam ebenfalls zu der Auffassung, dass der Kläger noch vollschichtig zu arbeiten in der Lage sei. Nicht mehr möglich seien mit Lärm verbundene Tätigkeiten, der zu ganz massiven Beeiträchtigungen führe, ebenso könne der Kläger keine Arbeiten ausführen, bei denen das Gehör benötigt werde.

Nachdem der Kläger weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt hatte, holte der Senat Befundberichte des Kreiskrankenhauses K. über die stationäre Behandlung des Klägers vom 01.08.2004 bis 13.08.2004 sowie des Allgemeinarztes Dr.H. vom 29.10.2004 ein. In Ergänzung seines für das Sozialgericht am 15.10.2003 erstattete Gutachten führte Dr. L. am 25.11.2004 aus, bezogen auf die Begutachtung vom 15.10.2003 ergäben sich neue Gesichtspunkte lediglich hinsichtlich einer Lumboischialgie bei entsprechender Schmerzsymptomatik rechts und minimalen alten neurologischen Ausfällen. Die sozialmedizinischen Kriterien, wie sie im Gutachten vom 15.10. 2003 dargestellt worden seien, würden nicht berührt und es seien keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte eingetreten. Eine leichte Verstärkung der depressiven Anpassungsstörung sei bisher nicht zureichend einer psychiatrischen Behandlung zugeführt worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 15.01.2004 sowie des Bescheides vom 29.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2002 zu verurteilen, ihm ab 01.04.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen, auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie des Sozialgerichts Augsburg und der Berufskrankheit-Akten der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; in der Sache ist sie nicht begründet.

Seit Antragstellung im März 1999 ist der Kläger nicht berufs- bzw. erwerbsunfähig im Sinne der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden und noch anwendbaren Fassung, da der Antrag auch Zeiten vor diesem Zeitpunkt betrifft. Für den Fall, dass ein Rentenanspruch am 31.12.2000 nicht bestanden hat, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl. § 300 Abs.1 i.V.m. Abs.2 SGB VI), wäre die ab 01.01.2001 geltende Neuregelung, betreffend die neuen Renten wegen teilweiser (§ 43 Abs.1 SGB VI n.F.) oder voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs.2 SGB VI n.F.) durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl.I S.827, entsprechend dem weiteren Hilfsantrag maßgeblich. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit, den dabei zu beachtenden Beruf des Klägers und dessen Einstufung im Rahmen des Mehrstufenschemas sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs.2 SGG). Zu Recht geht das Sozialgericht im Rahmen der Prüfung, ob beim Kläger Berufsunfähigkeit vorliegt, davon aus, dass der erlernte Beruf des Kfz-Mechanikers aus nicht gesundheitsbedingten Gründen aufgegeben worden ist und die vorwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sand- und Kieswerk E. H. nur dem unteren Anlernbereich im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.55, SozR 3-2200 § 1246 Nr.61) zuzuordnen ist.

Auch die im Berufungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung durch Prof.Dr.S. , deren Ergebnis von Prof.Dr.J. bestätigt wurde, haben für den Kläger kein seinem Antrag entsprechendes Ergebnis erbracht. Bei der Untersuchung durch Prof.Dr.S. gab der Kläger an, er habe im Jahre 1985 bzw. 1986 eine Schwerhörigkeit beidseits festgestellt, die auch von der Berufsgenossenschaft nachgewiesen worden sei. Seit fünf Jahren habe er Verständigungsschwierigkeiten mit Einzelpersonen; sein Hörgerät beidseits benutze er nur zweimal in der Woche. Auch leide er seit zehn Jahren an einem Tinnitus beidseits. Prof.Dr.S. stellte eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts und eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links, sowie einen Tinnitus fest und es ergaben sich Hinweise auf eine zentrale Gleichgewichtsstörung. Die Sachverständige führt aus, dass der Kläger mit den Hörgeräten, die viel zu schwach angepasst worden seien, Umgangssprache rechts verstand, links und beidohrig aus 6 bis 7 m Entfernung. Aus hals-nasen-ohrenärztlicher Sicht muss der Kläger damit für fähig erachtet werden, noch acht Stunden täglich zu arbeiten, zumal auch der Tinnitus nicht zu Einschlafstörungen führt. Zu vermeiden sind Berufe, bei denen der Kläger auf eine Kommunikation angewiesen ist, wie etwa als Handelsvertreter oder Verkäufer; zu vermeiden sind Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen (wegen des möglichen Überhörens von Alarmsignalen), auch kann er wegen seiner Lärmempfindlichkeit nicht im Lärmbetrieben arbeiten und wegen der Gleichgewichtsstörung nicht auf Leitern und Gerüsten. Die vom Kläger gegen die Begutachtung durch Prof.Dr.S. vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, an der Schlüssigkeit ihres Gutachtens zu zweifeln, zumal auch Prof.Dr.J. in seinem Gutachten vom 27.09.2004 zum identischen Ergebnis gekommen ist.

Auch aus neurologischer bzw. psychiatrischer Sicht haben sich im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspukte ergeben. So hat sich Dr. L. zu den neuerdings vorgelegten ärztlichen Unterlagen geäußert und erklärt, dass im Vergleich zu der durch ihn durchgeführten Begutachtung vom 15.10.2003 sich neue Gesichtspunkte lediglich hinsichtlich einer Lumboischialgie mit entsprechender Schmerzsymptomatik rechts und minimalen alten neurologischen Ausfällen ergeben würden. Er betont erneut, dass der Kläger in der damaligen Begutachtungssituation seiner Mitwirkungspflicht an der Diagnostik nicht nachgekommen ist und diese abgelehnt hat. Rein nach klinischen und anamnestischen Festlegungen kann aber von neurologischer Seite her gesagt werden, dass zwar eine leichte Wurzelstörung in Höhe L 3/L 4 besteht, diese aber als unerheblich bezeichnet werden muss. Dr. L. führt aus, es sei bei neuroorthopädischen Erkrankungen im Achsenskelett darauf zu achten, dass keine Tätigkeiten ausgeübt würden, die mit Zwangshaltungen, schwerem Heben, häufigem Bücken oder Wechsel von Wärme- und Kälteexposition verbunden sind. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger aber weiterhin, wie im Gutachten vom 15.10.2003 ausgeführt, verrichten. Die jetzt aufgetretene verstärkte depressive Episode sei psychiatrisch behandelbar. Eine Änderung der sozialmedizinischen Beurteilung hält der Sachverständige nicht für erforderlich.

Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass der Kläger bei dem gegebenen vollschichtigen Leistungsvermögen seit Antragstellung weder erwerbs- noch berufsunfähig ist und auch ab dem 01.01.2001 kein Rentenanspruch besteht. Im Hinblick auf die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit könnte zwar eine schwere spezifische Leistungsbehinderung in Betracht kommen. Die darauf zurückführenden Einschränkungen wie sie von Prof.Dr.S. bezeichnet werden, sind aber noch nicht derart, dass Zweifel an dem Erlangen eines Arbeitsplatzes geäußert werden müssten, zumal sich auch der Kläger selbst sogar für geeignet hält, etwa als Taxifahrer zu arbeiten, wie die Abrechnung seines Lohnausfalls aus Anlass der Begutachtung zeigt. Unter die Benennungspflicht einer Verweisungstätigkeit fallen nicht der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, im Akkord- oder Schichtdienst verrichtet werden oder besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- und Konzentrationsvermögen erfordern (vgl. BSG SozR 4-2600 § 44 Nr.1). Anerkannt sind nach der Rechtsprechung des BSG etwa besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz; in Verbindung mit anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen; Einschränkungen der Arm- und Handbewegungen; ein halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen. Die dann erforderliche Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes liegt daran, dass der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereit hält oder davon ausgegangen werden muss, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen nicht gibt. Für den Kläger mögliche Verweisungstätigkeiten hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 25.07.2002 benannt.

Nachdem beim Kläger auch ein sogenannter Katalogfall (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 in SozR 3-2600 § 44 Nr.8) nicht vorliegt, kann von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung nicht ausgegangen werden. Die Berufung des Klägers gegen das zutreffende Urteil des Sozialgerichts Augsburg war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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