L 6 R 637/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 676/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 637/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ihres verstorbenen Ehemanns I. D. als dessen Rechtsnachfolgerin.

I. D. , der 1946 geboren wurde und am 11.04.2003 verstarb, war Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Nach seinen Angaben hatte er in der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien den Beruf eines Zimmerers erlernt und in der Bundesrepublik Deutschland als Dachdecker, Rangierer und zuletzt als Bauarbeiter im Akustikbau gearbeitet. In der Bundesrepublik Deutschland weist er mit Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten vom Januar 1971 bis April 1992 auf. Anschließend gehörte der Verstorbene in seinem Heimatland bis September 1992 den Streitkräften und danach bis Januar 1996 dem Zivilschutz an.

Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag vom 10.10.1997 hat die Beklagte durch Bescheid vom 17.10.1997 mit der Begründung abgelehnt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch der am 26.11.1997 gestellte Überprüfungsantrag blieb erfolglos (Bescheid vom 19.08.1998).

Der weitere Überprüfungsantrag vom 06.10.2000 wurde durch Bescheid vom 23.04.2001 und Widerspruchsbescheid vom 30.05.2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwar die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung von Erwerbsunfähigkeit ab 13.03.1997 erfüllt seien, jedoch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Von den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit seien nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Im für die Berechnung maß- gebenden Zeitraum vom 13.03.1992 bis 12.03.1997 seien nur Pflichtbeitragszeiten von insgesamt zwei Monaten vorhanden. Der letzte Pflichtbeitrag ende am 20.04.1992. Nach bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähige Versicherungszeiten seien nicht zurückgelegt. Für die Zeit ab 01.01. 1984 sei der Zeitraum vom 01.05.1992 bis 28.02.1997 nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Nach Mitteilung des bosnischen Versicherungsträger handele es sich bei den in Bosnien vom 01.04.1992 bis 26.01.1996 zurückgelegten Zeiten um Sonderzeiten, die mit (deutschen) Ersatzzeiten vergleichbar und deshalb nur bei der Prüfung von Wartezeiten herangezogen werden könnten. Die Zahlung freiwilliger Beiträge für die unbelegten Zeiten sei nicht mehr möglich.

Dagegen richtet sich die am 27.06.2001 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage mit der Begründung, die Beklagte habe Erwerbsunfähigkeit ihres verstorbenen Ehemanns ab 13.03.1997 anerkannt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien unter Berücksichtigung der vom bosnischen Versicherungsträger bestätigten Versicherungszeiten erfüllt. Vorgelegt wurde eine Bestätigung des bosnischen Versicherungsträgers (Filiale B.) über anrechnungsfähige Versicherungszeiten für die Zeit vom 01.04.1992 bis 26.01.1996.

Mit Schreiben vom 10.06.2003 bevollmächtigte die Klägerin ihre Tochter mit Wohnsitz in M. , das Klageverfahren fortzuführen. Gleichzeitig widerrief sie die Vollmacht des vorher beauftragten Rechtsanwalts Prof. Dr. A ...

Mit Urteil vom 05.05.2004 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente. Pflichtbeitragszeiten hätten im Fünfjahreszeitraum nicht in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden können.

Am 08.11.2004 ging die Berufung der Klägerin gegen das der Tochter der Klägerin am 29.07.2004 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Sie wiederholt im Wesentlichen den bisherigen Vortrag.

Der Senat hat die Klägerin auf die zu spät eingelegte Berufung hingewiesen.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.05.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Versicherung ihres Ehemanns für den Zeitraum vom 13.03.1997 bis zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und des Beklagten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt.

Die Berufung ist beim Landessozialgericht oder bei dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs.1 und 2 SGG). Das angefochtene Urteil des SG enthält eine dementsprechende und damit ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Die Berufungsfrist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des Urteils (§ 64 Abs. 1 SGG). Das Urteil des SG wurde ordnungsgemäß der im Inland wohnenden bevollmächtigten Tochter der Klägerin am 29.07.2004 zugestellt. Hat ein Beteiligter einen Bevollmächtigten bestellt, sind Zustellungen an ihn zu richten (§ 73 Abs.3 Satz 1 SGG, § 8 Abs.4 VwZG, § 173 ZPO). Die vorher erteilte Vollmacht für Rechtsanwalt Prof. Dr. A. hat die Klägerin gleichzeitig mit der Bevollmächtigung ihrer Tochter widerrufen; erst im Berufungsverfahren trat Prof. Dr. A. erneut als Prozessbevollmächtigter auf. Die Berufungsfrist begann somit mit Ablauf des Zustellungstags am 30.07.2004.

Die Berufungsfrist beträgt wegen der Zustellung des Urteils im Inland einen Monat (§ 151 Abs.1 SGG). Sie endete am 30.08.2004, weil der 29.07.2004 ein Sonntag war (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber erst am 08.11.2004 beim Bayer. Landessozialgericht und damit nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen.

Gründe, die gemäß § 67 SGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, hat die Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgetragen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 5. Mai 2004 war somit als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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