L 3 B 138/05 R

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 42 R 1005/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 138/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Mai 2005 (S 42 R 1005/05) aufgehoben.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 9. Mai 2005, mit welchem dieses auf der Grundlage einer gleichzeitigen Festsetzung des "vorläufigen Streitwerts" entschieden hat, dass der Kläger "die Verfahrensgebühr" trage, ist zulässig und begründet.

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Dem steht § 63 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nicht entgegen; der Kläger wendet sich hier nicht gegen die Höhe der vorläufigen Wertfestsetzung, sondern dagegen, dass das Sozi-algericht überhaupt eine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG getroffen hat und ihm infolgedessen durch Beschluss eine Verfahrensgebühr auferlegen will. § 197 a SGG in Verbindung mit § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung schließt die Beschwerde schon deswegen nicht aus, weil, wie unten ausgeführt wird, ein Fall nach § 197 a SGG nicht vorliegt. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, der das Sozial-gericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, sind gemäß § 173 SGG ebenfalls gegeben.

Dem Kläger fehlt es für die Beschwerde nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die für die Ent-scheidung über die Erhebung von Gerichtsgebühren zunächst zuständige Justizkasse (vgl. § 19 GKG) hat zwar dem Kläger gegenüber im dafür vorgesehenen Verwaltungsver-fahren noch keine eine Verfahrensgebühr betreffende Kostenrechnung erstellt, und die Festsetzung eines vorläufigen Streitwertes ist – mangels Geltendmachung der Gebühr – für sich genommen noch nicht belastend. Der Beschluss des Sozialgerichts enthält je-doch, ohne dass insoweit das Gericht originär zur Entscheidung berufen gewesen wäre (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), die den Kläger beschwerende Aussage, er habe eine Ver-fahrensgebühr nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu tragen.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger ist rechtlich nicht zur Zahlung einer Ver-fahrensgebühr verpflichtet. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ergibt sich dies nicht aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den Vorschriften des Gerichtskosten-gesetzes (§ 3 Abs. 2 nebst Anlage I Teil 7 Nr. 7110, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1 GKG, vgl. auch § 29 Nr. 1 GKG); dementsprechend geht auch die vorläufige Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 GKG ins Leere.

Nach § 197 a SGG werden im sozialgerichtlichen Verfahren Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. An dieser Voraussetzung fehlt es. Der Kläger hat hier nämlich als in dieser Eigenschaft am Verfahren beteiligter Versicherter gemäß § 183 Satz 1 SGG zu gelten. Es trifft zwar zu, dass die Versicherten-eigenschaft des Klägers, der sich in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage gegen eine Beitragsforderung der Beklagten gerade mit der Begründung wendet, er sei als Selbstän-diger von der Beitragspflicht befreit, nicht eindeutig feststeht. Damit aber scheidet er hier nicht aus dem durch § 183 SGG begünstigten Personenkreis aus. Die Bestimmung in § 197 a SGG, welche die nach dem Gerichtskostengesetz zu behandelnden Verfahren nur negativ abgrenzt (vgl. Hennig, SGG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Febr. 2004, § 197 a Rn. 2), ist als Sondervorschrift (Ausnahme) zu dem im sozialgerichtlichen Verfah-ren weiterhin geltenden Grundsatz der Gebührenfreiheit (vgl. § 183 SGG a.F.) zu verste-hen (Zeihe, Soziale Gesetzgebung und Praxis, Das Sozialgerichtsgesetz und seine An-wendung, Kommentar, 8. Auflage 2004, § 197 a Rn. 6), der auch durch das Sechste Ge-setz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) nicht beseitigt worden ist (Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichts-barkeit, Kommentar zum SGG, Loseblattsammlung, 4. Aufl., Band III, Stand Jan. 2005, § 183 Rn. 1). Sie ist daher eng auszulegen mit der Folge, dass es dann, wenn ein Sozial-leistungsträger gegen einen Betroffenen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs vor-geht, für diesen bei dem Kostenprivileg des § 183 Satz 1 SGG bleibt (Zeihe, a.a.O., § 183 Rn. 9 a; ebenso, wenn es um Statusfragen geht: LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. De-zember 2004, L 5 LW 13/04 – juris –; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 183 Rn. 5; Plagemann/Klatt/Radtke-Schwenzer, MAH Sozialrecht, 2. Aufl. 2005, § 48 Rn. 10). So verhält es sich im vorliegenden Fall, in dem materiell um die Frage gestrit-ten wird, ob die Beklagte durch der Bestandskraft fähigen Bescheid gegenüber dem Klä-ger Beitragsforderungen erheben und durchsetzen darf.

Etwas anders folgt nicht aus § 183 Satz 3 SGG. Diese Bestimmung nimmt eindeutig (noch) nicht versicherte Personen in den Kreis der kostenrechtlich Begünstigten auf, wenn sie im Falle des Obsiegens im Prozess Versicherte wären, sie enthält jedoch keine Aus-sage darüber, wie derjenige zu behandeln ist, dessen Versicherteneigenschaft zu Beginn des Prozesses gerade nicht feststeht. Ein Umkehrschluss in dem Sinne, dass Kostenfrei-heit nicht genieße, wer (erst) im Falle des Obsiegens nicht (mehr) zum Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG gehört, ist daher nicht zulässig.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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