L 3 AL 84/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 193/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 84/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Gerichtskosten hat der Kläger zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.297,37 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Bewilligung eines Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung für die Zeit vom 01. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2002 hat. Der Kläger betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei.

Er stellte am 03. Mai 2002 einen noch unspezifizierten Antrag auf Eingliederungszuschuss. Das Antragsformular unterschrieb er am 07. August 2002. Am 08. August 2002 ging es bei der Beklagten ein. Nach den darin enthaltenen Angaben sollte für die zum 01. Juli 2003 eingestellte Assessorin Z ... (Z.) ein Eingliederungszuschuss bei erschwerter Ermittlung über einen Monat in Höhe von 70 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bewilligt werden. Z. war nach dem Arbeitsvertrag vom 01.07.2002 als juristische Mitarbeiterin/Rechtsanwältin eingestellt worden. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Ihr Gehalt sollte 1.925,00 Euro monatlich betragen. Das Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit durch den Kläger gekündigt, es endete am 29. Juli 2002. Im Zeitraum vom 01.07. bis 29.07.2002 erhielt die Klägerin 1.757,61 Euro Bruttoarbeitsentgelt.

Am 28. Oktober 2002 erließ die Beklagte den Bescheid, mit welchem dem Antrag auf Förderung nicht entsprochen wurde. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der kurzen Beschäftigung sei das Ziel der Förderung, die dauerhafte Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt, nicht zu erreichen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er (Bl. 31/32 LA) damit begründete, dass bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 217 und 218 Dittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. den der Arbeitsaufnahme abzustellen sei und es sich im Weiteren um eine Ermessensentscheidung handele. Die Begründung des Ablehnungsbescheides stelle einen offensichtlichen Fall von Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensnichtgebrauch dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der vom Kläger begehrte Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung nach § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III könne nur gewährt werden, wenn Z. zum förderungsbedürftigen Personenkreis der "schwer vermittelbaren Personen" gezählt und eine Minderleistung vorgelegen habe. Zu dem genannten Personenkreis zählten z. B. Langzeitarbeitslose und Schwerbehinderte. Die Gründe, die die Vermittlung erschwerten, müssten personenbezogen sein. Es komme nicht auf die aktuelle Lage auf dem Arbeitsmarkt an, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Bewerbern, mit denen er auf dem Arbeitsmarkt konkuriere, in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sei. Davon sei jedoch im Fall von Frau Z. unter Beachtung ihrer beruflichen Bildung, des beruflichen Werdeganges und der kurzen Dauer der Arbeitslosigkeit nicht auszugehen. Sie zähle auch nicht zu den "einarbeitungsbedürftigen" Arbeitnehmern, da damit nur Personen gemeint seien, die einer besonderen, über das übliche Maß hinaus gehenden Einarbeitung bedürften. Nicht erfasst werde die Einarbeitung, die bei jedem Berufsanfänger notwendig sei. Eine über das übliche Maß hinausgehende Minderung der Leistungsfähigkeit und damit ein erhöhter Aufwand zur Eingliederung liege bei Frau Z. nicht vor.

Weiterhin seien bei einer kurzen Förderdauer grundsätzlich Förderaufwand und der Erfolg einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt sorgfältig abzuwägen. Beim Arbeitsamt Dresden werde bei der Beantragung eines Eingliederungszuschusses von so kurzer Dauer grundsätzlich keine Förderung gewährt. Auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der Antragsteller und der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mitteln sei diese Entscheidung nicht zu beanstanden.

Hiergegen hat der Kläger am 12. Februar 2003 Klage mit dem Ziel der Neubescheidung seines Antrages erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, Frau Z. sei seit dem 01. Juni 2001 bis zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 01.07.2002 beim Arbeitsamt Dresden arbeitslos gemeldet gewesen. Sie sei daher als Langzeitarbeitslose gemäß § 18 Abs. 1 SGB III anzusehen. Im Übrigen sei sie auch schwer vermittelbar gewesen. Sie habe ihr Staatsexamen mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen. Berufs- bzw. Praxiserfahrungen seien nicht vorhanden gewesen. Vielmehr habe sich an den Abschluss der Ausbildung eine länger dauernde Zeit der Arbeitslosigkeit und der Kindererziehung angeschlossen, in deren Verlauf der Anschluss an die juristische Weiterentwicklung nahezu vollständig verloren gegangen sei.

Die angefochtenen Bescheide seien offensichtlich ermessensfehlerhaft.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung nahm das SG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid und führte ergänzend aus, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt habe. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen sei das einmonatige vorherige Arbeitsverhältnis bereits beendet gewesen. Innerhalb des Zeitraumes, für den die Gewährung des Zuschusses beantragt worden sei, habe keine dauerhafte Eingliederung erfolgen können.

Zur Kostenentscheidung hat es ausgeführt, der Kläger sei Leistungsempfänger im Sinne von § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sodass die Voraussetzung des § 197a SGG nicht vorlägen.

Gegen den ihm am 11. März 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. März 2004 eingegangene Berufung des Klägers, mit welcher er an seinem auf Neubescheidung seines Antrages gerichteten Begehren festhält.

Das Gericht habe die von der Beklagten offenkundig fehlerhaft getroffene Einschätzung übernommen und sei fehlerhaft zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagte überhaupt Ermessen ausgeübt habe. Eine Abwägung der Beklagten habe gerade nicht stattgefunden. Vielmehr habe die Beklagte durch die gewählte Formulierung im Widerspruchsbescheid, dass bei der Beantragung des Eingliederungszuschusses (EGZ) von so kurzer Dauer grundsätzlich keine Förderung gewährt werde, deutlich gemacht, dass aufgrund der Kürze der Förderdauer von einem Monat auf eine Abwägung verzichtet worden sei.

Auch wenn die im Schreiben des Senats vom 23. Juni 2004 geäußerte Rechtsauffassung zutreffend sein sollte, müsse dies - seiner Auffassung nach - zu einer Neubescheidung führen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2003 zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Frau Z ... wegen erschwerter Vermittlung erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2004 zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 Euro erreicht, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht und die Beklagte haben zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Eingliederungszuschuss für Frau Z. verneint.

Nach dem Grundsatz des § 217 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen an Arbeitgeber gezahlt werden. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Die genannte Vorschrift verdeutlicht als Grundsatzregelung den allgemeinen Leistungszweck und die gesetzgeberische Absicht, die hinter den Eingliederungszuschüssen steht. Danach sollen Minderleistungen von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern durch eine Leistung an den Arbeitgeber ausgeglichen werden. Die Zuschüsse dienen nicht der Schaffung neuer Arbeitsplätze, sondern der dauerhaften Eingliederung benachteiligter Arbeitnehmer (Brandt in Niesel, SGB III, 2. Auflage, Rdnr. 2 zu § 217).

Nach § 218 Abs. 1 Satz 2 SGB III können Einarbeitungszuschüsse erbracht werden, wenn Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung).

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob bei der zu fördernden Frau Z. Langzeitarbeitslosigkeit oder ein sonstiger in ihrer Person liegender Umstand vorlag, der ihre Vermittlung erschwerte, denn § 218 Abs. 1 und 2 SGB III ist im Zusammenhang mit § 217 SGB III zu lesen, d. h., dass der Arbeitnehmer förderbedürftig sein muss. Förderbedürftig sind aber - wie bereits zitiert - nur Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Die Prüfung der Frage, ob ohne die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt in Betracht kommt, bedingt eine Prognose des Arbeitsamtes. Dabei sind nicht nur die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Umstände sondern auch die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine günstige Prognose wird sich z. B. dann nicht stellen lassen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist oder der Arbeitgeber dem Arbeitsamt geplante Entlassungen angezeigt hat. Die Arbeitsverwaltung hat die Abhängigkeit der angestrebten Eingliederung von der Förderungsleistung vorausschauend zu beurteilen. Die Förderbedürftigkeit ist aufgrund einer den Einzelfall betreffenden Prognose zu klären (vgl. BSG SozR-4100 § 60 Nr. 1). Der Beklagten muss die Prognoseerstellung ermöglicht werden (vgl. Wissing u.a. in Praxiskommentar zum SGB III, 2. Auflage 2004, § 217 Rdnr. 47), d.h., die tatsächlichen Grundlagen für diese Prognose müssen ihr bekannt (gegeben worden) sein. Eine solche Prognose wurde der Beklagten angesichts des zeitlichen Ablaufs der Antragstellung nicht ermöglicht. Die zur Prüfung der Prognosefrage erforderlichen Unterlagen gingen erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein. Zu diesem Zeitpunkt war eine solche Prognose nicht mehr möglich. Im Gegenteil: Zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen war nur noch festzustellen, dass jedenfalls durch die beantragte Förderung keine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt gelingen wird.

Da der Kläger den Antrag nicht (auch) auf einen Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung von Berufsrückkehrern erstreckt hat, bedurfte § 218 Nr. 1 i. V. m. Nr. 2 SGB III keiner weiteren Prüfung. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch bei dieser Vorschrift der Grundgedanke der gesetzgeberischen Forderung nach dauerhafter Eingliederung in den Arbeitsmarkt durch die entsprechende Leistung zu beachten ist. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass es einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedurft hätte. Hier handelt es sich um eine Sondervorschrift zu § 218 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Das Erfordernis einer "besonderen Einarbeitung zur Eingliederung" in § 218 Abs. 2 SGB III ist demnach ebenso auszulegen wie die entsprechende Tatbestandsvoraussetzung in § 218 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Die Notwendigkeit der Einarbeitung muss daher wegen der individuellen Leistungsdefizite bestehen, die den Einzuarbeitenden im Verhältnis zu der vergleichbaren Berufsgruppe benachteiligt (Brandt in Niesel, SGB III, 2. Auflage § 218 Rdnr. 5). Die Vermittlung von ersten berufspraktischen Kenntnissen an Hochschulabsolventen, z. B. Rechtsanwälte, ist keine Einarbeitung, denn mit der Ablegung des 2. Staatsexamens ist die grundlegende berufliche Qualifikation erreicht; der Zuschuss dient nicht dazu, den Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern, sondern soll individuelle Leistungsdefizite des Arbeitnehmers ausgleichen (Brandt, a.a.O., m.w.N.). Auch fällt eine Einarbeitung, die wegen der betrieblichen Besonderheiten erforderlich ist, nicht unter die in § 218 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB III genannte besondere Einarbeitung. Aus dem Einarbeitungs- und Qualifizierungsplan gemäß Bl. 3/6 der Verwaltungsakte ergibt sich nichts, was über die Einarbeitung eines Berufsanfängers mit dem Schwerpunkt Familien- und Erbrecht hinausginge. Es handelt sich hier allenfalls um eine - wohl wegen der Ausrichtung der Kanzlei - Einarbeitung wegen betrieblicher Besonderheiten. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass Frau Z. am 30.09.1997 das Studium an der TU Dresden angeschlossen hatte. Sie war vom 01.06.2001 bis 31.05.2002 und dann wiederum vom 26.06. bis 30.06.2002 arbeitslos gemeldet. Irrelevant ist, ob Frau Z. das Staatsexamen mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen hat. Da sie ohnehin nach dem 2. Staatsexamen erstmals in einem juristischen Beruf tätig werden sollte, ist es auch irrelevant, ob ihr ggf. "der Anschluss an die juristische Weiterentwicklung" nahezu vollständig verloren gegangen sein soll, wie der Kläger vorträgt. Das juristische "Handwerkszeug" hat sie mit dem juristischen Staatsexamen erworben. Die Einarbeitung in spezielle Familienrechtsfragen stellt keine "besondere Einarbeitung" dar. Diese Einarbeitung ist von jedem Juristen vorzunehmen, der sich mit diesem Gebiet näher beschäftigt. Grundlagen des Familienrechts dürften innerhalb der juristischen Ausbildung erworben worden sein. Soweit die Besonderheiten des Praxiseinsatzes erfordern, dass ein Höchststand an juristischem Wissen im Familienrecht vorhanden ist, stellt dies keinen Tatbestand dar, der dazu führt, dass Frau Z. gegenüber anderen Mitbewerbern einer erhöhten Einarbeitung bedürfte. Auf die Frage, welche juristischen Fachkenntnisse in dem Spezialbereich, in welchem sie innerhalb der Kanzlei des Klägers eingesetzt werden sollte, vorhanden waren, kommt es daher nicht an. Dies wäre eine Einarbeitung aus Gründen betrieblicher Erfordernisse, die im Rahmen der Betrachtung des Merkmals der "besonderen Einarbeitung" im hier genannten Gesetzeskontext nicht relevant ist.

Angesichts dessen scheidet sowohl ein Rechtsanspruch auf Förderung gemäß § 218 Abs. 2 SGB III als auch die geltend gemachte erneute Ermessensentscheidung über den Antrag im Rahmen von § 218 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III aus. Hinsichtlich Letzterem ist festzustellen, dass ein Raum für Ermessensbetätigung bereits nicht eröffnet war, weil es an den Grundvoraussetzungen für eine Förderung überhaupt fehlte. Erst dann aber, wenn das Ziel der Förderung - die dauerhafte Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt im Sinne einer positiven Prognose - feststellbar wird, ist für die Beklagte die Ermessensausübung eröffnet. An dieser Grundvoraussetzung fehlt es jedoch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Der Kläger zählt entgegen der Auffassung des SG nicht zu den in § 183 genannten Leistungsempfängern. Der Eingliederungszuschuss ist eine Leistung an den Arbeitgeber, keine Sozialleistung, die dem Arbeitslosen zuteil wird (Meyer-Ladewig, 7. Auflage, Rdnr. 3 zu § 183 SGG m.w.N.). Der Gegenstandswert ist in Anbetracht dessen, dass der Kläger lediglich die Neubescheidung begehrt hat, mit einem Abschlag von 20 % des vollen Wertes des begehrten Zuschusses zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Gegenstandswert von 1.297,37 Euro (1.925,00 Euro zuzüglich 20,35 % Arbeitgeberpauschbetrag zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag mal 70 % abzüglich 20 %).

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor. -
Rechtskraft
Aus
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