Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SB 2049/97
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 SB 24/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag war zurückzuweisen, denn dem Kläger steht für das Verfahren vor dem Landessozialgericht kein Anspruch zu auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 121 Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der in § 183 SGG grundsätzlich festgelegten Gerichtskostenfreiheit ist Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren in der Regel nur dann zu gewähren, wenn zugleich ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (vgl. § 121 ZPO i.V.m. § 73a SGG). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der dieser auch nach erneuter verfassungsrechtlicher Prüfung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festhält (vgl. im Einzelnen Beschlüsse des 3. Senats vom 8. Oktober 1997, L 3 U 49/97 und L 3 U-S 50/97, L 11 Vs 22/96), erscheint im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und im Schwerbehindertenrecht regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich. Diese Rechtsprechung, die der Senat entgegen den Beschlüssen des 9. Senats des Landessozialgerichts Berlin vom 24. November 1997 - L 9 Kr 115/97 - und des 13. Senats des Landessozialgerichts Berlin vom 14. Mai 1998 - L 13 Vs 25/98 - aufrechterhält, führt dazu, dass dem Kläger vorliegend kein Anspruch auf PKH zustehen kann. Vom Regelfall abweichende Umstände, die ausnahmsweise die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Rechtsanwaltes des Klägers begründen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der vorliegende Rechtsstreit behandelt im Kern medizinische Fragen, für die ein spezieller juristischer Sachverstand nicht erforderlich ist. Zwar obliegt die Bewertung des Grades der Behinderung ebenso wie die Minderung der Erwerbsfähigkeit dem Gericht, doch handelt es sich auch hier letztlich um medizinische Fragestellungen, die ihre Grundlage in ärztlichen Einschätzungen finden (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23). Sonstige Gesichtspunkte, die eine Beiordnung des Rechtsanwaltes des Klägers ausnahmsweise als erforderlich erscheinen lassen könnten, sind trotz richterlichem Hinweis im Schreiben vom 5. Oktober 1999 nicht vorgetragen worden. Des Weiteren fehlt es am Vortrag von Tatsachen nebst Vorlage von Beweismitteln, die eine Erfolgsaussicht der Berufung rechtfertigen könnten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Der Antrag war zurückzuweisen, denn dem Kläger steht für das Verfahren vor dem Landessozialgericht kein Anspruch zu auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 121 Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der in § 183 SGG grundsätzlich festgelegten Gerichtskostenfreiheit ist Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren in der Regel nur dann zu gewähren, wenn zugleich ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (vgl. § 121 ZPO i.V.m. § 73a SGG). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der dieser auch nach erneuter verfassungsrechtlicher Prüfung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festhält (vgl. im Einzelnen Beschlüsse des 3. Senats vom 8. Oktober 1997, L 3 U 49/97 und L 3 U-S 50/97, L 11 Vs 22/96), erscheint im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und im Schwerbehindertenrecht regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich. Diese Rechtsprechung, die der Senat entgegen den Beschlüssen des 9. Senats des Landessozialgerichts Berlin vom 24. November 1997 - L 9 Kr 115/97 - und des 13. Senats des Landessozialgerichts Berlin vom 14. Mai 1998 - L 13 Vs 25/98 - aufrechterhält, führt dazu, dass dem Kläger vorliegend kein Anspruch auf PKH zustehen kann. Vom Regelfall abweichende Umstände, die ausnahmsweise die Gewährung von PKH unter Beiordnung des Rechtsanwaltes des Klägers begründen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der vorliegende Rechtsstreit behandelt im Kern medizinische Fragen, für die ein spezieller juristischer Sachverstand nicht erforderlich ist. Zwar obliegt die Bewertung des Grades der Behinderung ebenso wie die Minderung der Erwerbsfähigkeit dem Gericht, doch handelt es sich auch hier letztlich um medizinische Fragestellungen, die ihre Grundlage in ärztlichen Einschätzungen finden (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23). Sonstige Gesichtspunkte, die eine Beiordnung des Rechtsanwaltes des Klägers ausnahmsweise als erforderlich erscheinen lassen könnten, sind trotz richterlichem Hinweis im Schreiben vom 5. Oktober 1999 nicht vorgetragen worden. Des Weiteren fehlt es am Vortrag von Tatsachen nebst Vorlage von Beweismitteln, die eine Erfolgsaussicht der Berufung rechtfertigen könnten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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