L 1 LW 1/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 LW 1/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 LW 1/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwerrente nach dem ersten Ehemann der Klägerin.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2004 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann, weil sie wieder geheiratet habe.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und eine Begründung für ihr Rechtsmittel in einem späteren Schriftsatz angekündigt. Trotz mehrerer Erinnerungen sind weitergehende Ausführungen nicht erfolgt. Im Rahmen der Anhörung zur erwogenen Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hat die Klägerin vorgetragen, ihr zweiter Ehemann sei am 18. Oktober 2004 verstorben, und den geltend gemachten Anspruch auf die Zeit bis zum 17. Oktober 2004 beschränkt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Witwenrente nach ihrem verstorbenen ersten Ehemann, E. L., bis zum 17. Oktober 2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die Klägerin hat bis zum Tod des zweiten Ehemanns keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die Gründe dieses Urteils sowie zusätzlich die Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. April 2002 Bezug (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 SGG).

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nichts vorgetragen. Auch die von Amts wegen erfolgte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung hat keine zusätzlichen Aspekte ergeben, die zu erörtern wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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