L 1 LW 2/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 LW 6/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 LW 2/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2004 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe wegen fehlender Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Altersrente.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und eine Begründung für ihr Rechtsmittel in einem späteren Schriftsatz angekündigt. Trotz mehrerer Erinnerungen sind weitergehendere Ausführungen nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die Gründe dieses Urteils sowie zusätzlich die Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. April 2002 Bezug (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 SGG).

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nichts vorgetragen. Auch die von Amts wegen erfolgte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung hat keine zusätzlichen Aspekte ergeben, die zu erörtern wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Saved