L 12 B 134/03 KA

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 KA 1194/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 134/03 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
S 32 KA 4079/00
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. November 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert für die anwaltschaftliche Tätigkeit auf jeweils 4.090,34 Euro (entspricht jeweils 8.000,00 DM) für die Klageverfahren mit den Az.: S 32 KA 1194/00 und S 32 KA 4079/00 festgesetzt wird.
II. Die Beschwereführer haben der Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Rechtsstreitigkeiten betrafen die Honorarbescheide der Quartale 3 und 4/98 unter Anwendung der EBM-Praxisbudgets. Mit den gegen diese Honorarbescheide gerichteten Klagen haben die Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin beantragt, die Honorarbescheide vom 28. Januar 1999 (Quartal 3/98) und vom 3. Mai 1999 (Quartal 4/98) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Mai 2000 und 11. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich ihres Honoraranspruches für die Quartale 3/98 und 4/98 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. Eine weitere Klagebegründung ist nicht erfolgt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2000 haben die Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vergleichsweisen Gesamtbereinigung der beim Sozialgericht München anhängigen Rechtsstreitigkeiten der Beschwerdegegnerin unter anderem die Klagen gegen die Honorarbescheide für die Quartale 3/98 und 4/98 zurückgenommen.

Mit Schriftsätzen vom 31. Juli 2002 haben die Beschwerdeführer die Festsetzung der Streitwerte beantragt.

Mit Beschluss vom 8. November 2002 hat das Sozialgericht München den Gegenstandswert für die anwaltschaftliche Tätigkeit im Klageverfahren auf insgesamt 8.000,00 Euro festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2002, die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2003 näher begründet wurde. Ein Rückgriff auf den Regelstreitwert habe nur dann zu erfolgen, wenn eine Schätzung nicht möglich sei. Eine Schätzung sei aber anhand der nicht vergüteten Punktzahlen, welche als Teil der Verwaltungsakte Gegenstand des Verfahrens seien, im konkreten Fall möglich. Nach der Berechung der Praxis- und Zusatzbudgets für Primär- und Ersatzkassen der Beklagten seien der Klägerin 545.382,6 Punkte im Quartal 3/98 und 460.013,5 Punkte im Quartal 4/98 nicht vergütet worden. Der Mischpunktwert habe im Quartal 3/98 bei 8,12 DPf und im Quartal 4/98 bei 8,99 DPf gelegen. Die Aufhebung der Kürzungen und die Nachvergütung der sich ergebenden Kürzungsbeträge von DM 44.285,07 DM (Quartal 3/98) und DM 41.355,21 (Quartal 4/98) seien Ziel der sozialgerichtlichen Verfahren gewesen.

Die Beschwerdeführer beantragen daher, den Gegenstandswert für das Quartal 3/98 auf 44.285,07 DM (22.642,60 Euro) und für das Quartal 4/98 auf 41.355,21 DM (21.144,58 Euro) festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführer zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die Akten des Sozialgerichts München mit den Aktenzeichen S 32 KA 1194/00 und S 32 KA 4079/00 sowie die Beschwerdeakte mit dem Aktenzeichen L 12 B 134/03 KA zur Entscheidung vor.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zulässig, aber im Wesentlichen nicht begründet. In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf Grund der Beziehungen von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und Krankenkassen (Vertragsarztrecht) erhalten Rechtsanwälte an Stelle der in § 116 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO a.F.) in der hier noch anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung grundsätzlich vorgesehenen Rahmengebühren Gebühren entsprechend dem 3. Abschnitt der BRAGO (§ 116 Abs.2 BRAGO a.F.). Diese sind nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Das Nähere regelt § 8 BRAGO a.F ... Eine Bestimmung auf Grund der für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften und eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Kostenordnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil für das Verfahren vor den Sozialgerichten vor dem 2. Januar 2002 von Streit- und Gegenstandswert abhängige Gerichtsgebühren nicht vorgesehen waren (§§ 183, 184 SGG a.F.). Die in § 8 Abs.2 Satz 1 BRAGO a.F. genannten Vorschriften betreffen keinen dem Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits ähnlichen Sachverhalt. Der Gegenstandswert ist deshalb im vorliegenden Fall nach § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO a.F. nach billigem Ermessen unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdegegnerin an der gerichtlichen Entscheidung festzusetzen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf DM 8.000,00 (entspricht 4.090,34 Euro), nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1.000.000,00 DM (entspricht 511.291,,89 Euro) festzusetzen Hierzu ist ergänzend auch § 13 Gerichtskostengesetz heranzuziehen (vgl. BSG SozR 3-1930 § 8 Nr.11).

Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus den gestellten Anträgen, mit denen eine Aufhebung der Honorarbescheide für die Quartale 3/98 und 4/98 und eine Neufeststellung des Honorars unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt wurde. Aus den gestellten Anträgen lässt sich das mit den Klagen verfolgte wirtschaftliche Interesse der Beschwerdegegnerin nicht exakt beziffern. Das folgt freilich nicht schon daraus, dass rechtlich zutreffend nicht ein bestimmter Betrag eingeklagt wurde, sondern eine Neufestsetzung des Honorars durch die Beklagte. Des Weiteren ist aber auch die Menge der im Honorarbescheid ausgewiesenen Punkte, die infolge der Budgetregelung nicht zur Auszahlung gelangten, als Grundlage für die Gegenstandswertfestsetzung nicht geeignet. Vielmehr ist der gestellte Antrag und die dazu gegebene Begründung daraufhin zu würdigen, welche Rechtsauffassung bei der neuerlichen Verbescheidung nach Auffassung der Klägerseite zu Grunde zu legen ist und welche wirtschaftlichen Folgen daraus abzuleiten sind. Eine Klagebegründung liegt in den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten nicht vor. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass wenn die Budgetierung nicht zur Anwendung gelangt wäre, wie von der Beschwerdegegnerin angestrebt, die Menge der insgesamt im streitigen Quartal abgerechneten Punkte erheblich höher gewesen wäre, sodass der Punktwert bei gedeckelter Gesamtvergütung sehr viel niedriger ausgefallen wäre. Was für ein Honoraranspruch dabei insgesamt zu Gunsten der Beschwerdegegnerin herausgekommen wäre, ist für das Gericht nicht abschätzbar, sodass auf den Regelgegenstandswert zurückzugreifen ist.

Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten (§ 193 Abs.1 SGG analog).

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG a.F.) und ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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