L 2 P 8/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 P 72/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 8/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 P 2/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2003 in Höhe eines Teilbetrages von 119,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 16.12.2002 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um rückständige Beiträge und dabei um die Beitragsberechnung.

Die Klägerin führt seit 1965 für den Beklagten die Versicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung durch. Der Beklagte war als Unternehmer tätig und ist seit 1981 bei der Klägerin mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen krankenversichert. Die Beitragsberechnung der Klägerin in der Pflegeversicherung erfolgt nach dem für das Vertragsverhältnis geltenden Bedingungsteil MB/PPV 1996 "Zusatzvereinbarung für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs.2 SGB XI" nach den Vorgaben der genannten Vorschrift.

Wegen eines Teils der Beitragsrückstände 1995 war bereits ein Klageverfahren anhängig, über dessen Erledigung die Parteien sich nicht einig sind.

Das anhängige Verfahren betraf zunächst die Beiträge nebst Zinsen und Kosten für die Jahre 1996 bis 2001. Nach einem beantragten Mahnbescheid, gegen den der Beklagte Widerspruch eingelegt hat, hat das Sozialgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Der Beklagte hat dem ersten Klageantrag zufolge für den Januar 1996 DM 11,17 bezahlt, für den Rest des Jahres nichts mehr, desgleichen für die Jahre 1997 bis Juli 2001. Die rückständigen Beiträge hat die Klägerin im Klageverfahren mit DM 5.241,99 beziffert und anhand der jeweils geschuldeten Beitragshöhe belegt. Nach § 8 Abs.1 Satz 2 MB/PPV 1996 ist der Beitrag ein Monatsbeitrag und am Ersten eines jeden Monats fällig.

Die Beitragsforderung hat die Klägerin im Klageverfahren geändert. Danach hat der Beklagte für das Jahr 1996 mit ausdrücklicher Tilgungsbestimmung DM 179,71 gezahlt, so dass unter Berücksichtigung einer Beitragsgutschrift aus 1995 in Höhe von DM 234,45 statt DM 577,61 nur noch DM 404,22 geltend gemacht wurden. Für das Jahr 1997 seien DM 463,62 ohne Tilgungsbestimmung gezahlt worden, wovon DM 229,17 auf die Beitragsschuld 1995 und DM 234,45 auf die Beitragsschuld 1996 verrechnet worden seien. Bei der Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge 1999 sei eine Überzahlung von DM 130,17 eingetreten, die die Klägerin auf die Pflegeversicherung anrechnete, mit der Folge, dass für 1997 DM 930,43 statt DM 1.060,56 geltend gemacht wurden. Die Gesamtforderung wurde mit DM 4.576,05 beziffert.

Diese Forderung hat die Klägerin wiederum korrigiert. Die zuletzt genannte Gutschrift von DM 234,45 sei nicht auf 1996 zu verrechnen gewesen, sondern auf 1995. Für 1995 sei eine Restschuld von DM 58,05 verblieben, die Forderung für 1995 belaufe sich auf DM 638,67. Die Gesamtforderung wurde nunmehr mit DM 4.938,40 beziffert und vom Sozialgericht als nicht bestritten dem stattgebenden Urteil zugrunde gelegt.

Der Beklagte bestreitet die Forderung nach Grund und Höhe. Er macht geltend, dass die Beiträge zu Unrecht ohne Berücksichtigung seiner Einkünfte festgelegt würden, sie müssten vielmehr nach den Einkünften aus Gewerbebetrieb bemessen werden, die für die Jahre 1996 bis 2000 nach seinen Angaben zwischen ca. DM 12.000,00 und ca. DM 23.000,00 lagen. Als Rücklagen zur Altersvorsorge nennt der Beklagte Wertpapieranlagen von ca. EUR 100.000,00. Zudem treffe es nicht zu, dass er für 1997 bis 2001 keine Beiträge gezahlt habe. Er habe unmissverständlich erklärt, er wolle nur Beiträge entsprechend seinem Einkommen und dem Berechnungsmodus der sozialen Pflegeversicherung zahlen. Dies sei eine Tilgungsbestimmung gewesen, die die Klägerin hätte beachten müssen.

Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Forderung in Höhe von DM 234,45 möglicherweise durch Aufrechnung erloschen ist.

Der Berufungskläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt er, die Revision zuzulassen.

Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

Der Beklagte war nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet, die von der Klägerin geforderten Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen, § 241 Abs.1 BGB, § 8 Abs.1 MB/PPV 1996. Das Versicherungsverhältnis ist nach § 110 Abs.2 SGB XI zustande gekommen und entspricht in seiner Ausgestaltung bezüglich der Beitragshöhe unstreitig den Vorgaben dieser Vorschrift.

Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Beiträge entsprechend den Regelungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Einkommen des Beklagten zu berechnen und zwar auch dann nicht, wenn der Beklagte damit gemessen an seinen Einkommensverhältnissen ungünstiger als ein in der sozialen Pflegeversicherung Versicherter behandelt wurde. Der Beklagte gehört nicht zu dem vom Solidarausgleich umfassten Personenkreis der sozialen Pflegeversicherung, er konnte vielmehr der Pflegepflichtversicherung nach den in der privaten Versicherung geltenden Regelungen zugewiesen werden, auch wenn dies im Einzelfall zu höheren Belastungen führt, als bei vergleichbaren Personen in der sozialen Pflegeversicherung (Bundesverfassungsgericht E 103, 197 ff. und 271 ff.). Davon, dass der Beklagte bei den von ihm angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einer von Verfassungs wegen unzumutbaren Belastung ausgesetzt sein könnte, kann nicht ausgegangen werden.

Die Berufung hat auch nicht unter dem Gesichtspunkt Erfolg, dass die Klägerin etwa eine Tilgungsbestimmung zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte. Eine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs.1 BGB muss bei der Zahlung selbst getroffen werden und hat als empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 16 MB/PPV 1996 schriftlich zu erfolgen. Das trifft bei der allgemein geäußerten Rechtsauffassung des Beklagten schon deshalb nicht zu, weil sie nicht zu der jeweiligen Zahlung erfolgt ist. Darüber hinaus wäre nicht erkennbar gewesen, welche Beträge welchen Beitragsmonaten zuzuordnen gewesen wären, denn der Beklagte hat seine Einkommensverhältnisse, aus denen nach seiner Vorstellung die Beiträge zu berechnen gewesen wären, der Klägerin nicht mitgeteilt.

Die Klageerweiterung bezüglich der zunächst nicht geltend gemachten Restschuld von DM 58,05 für das Jahr 1995 war nach § 99 Abs.3 Nr.2 SGG zulässig.

Die Berufung ist jedoch in Höhe von DM 234,45 begründet. Mit einer Gutschrift in dieser Höhe hat die Klägerin eine Aufrechnung nach §§ 387 ff.BGB erklärt, mit der Folge, dass die geltend gemachte Forderung in dieser Höhe nach § 389 BGB erloschen ist. Die in dieser Höhe erloschene Forderung kann weder nachträglich geltend gemacht noch durch eine anderweitige Verrechnung zulasten des Beklagten rückgängig gemacht werden.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Berufungskläger nur in einem ganz unwesentlichen Teil obsiegt hat und die Berufungsbeklagte nicht kostenberechtigt ist (vgl. BSG SozR 4-2600 § 3 Nr.1).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved