L 2 U 322/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 9 U 636/00
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 322/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 8. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erlitt am 26.11.1990 einen Arbeitsunfall, bei dem ein anderes Kfz auf sein stehendes Kfz auffuhr. Der Durchgangs- arzt diagnostizierte eine HWS-Distorsion 1. Grades. Geklagt wurde sowohl beim erstbehandelnden Arzt als auch beim Durch- gangsarzt über Schmerzen vom Kopf über den Nacken in die linke Schulterpartie. Von Beschwerden in der linken Hand ist weder in den Arztberichten noch in der eigenen Unfallanzeige des Klägers die Rede. Dies wurde vom Durchgangsarzt auch später wiederholt bestätigt.

Erstmals im Jahre 1999 machte der Kläger einen Zusammenhang zwischen einer Rhizarthrose in der linken Hand und dem Unfall geltend. Er habe sich bei dem Auffahrunfall die linke, am Lenk- rad abgestützte Hand verletzt. Eine erste Behandlung ist im März 1995 dokumentiert.

Der beratende Arzt der Beklagten führte dazu aus, ein solcher Zusammenhang sei bei weitem nicht wahrscheinlich. Bei derarti- gen Verschleißschäden handele es sich um ein weitverbreitetes Krankheitsbild, es sei auch selten unfallbedingt und die ersten Feststellungen ergäben überhaupt keine entsprechenden Verlet- zungshinweise.

Zum gleichen Ergebnis kam ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. H ...

Im Klageverfahren kommt der Sachverständige Prof. Dr. P. ebenfalls zu diesem Ergebnis, desgleichen der auf Antrag des Klägers gehörte Sachverständige Prof. Dr. W ... Ein anderes Ergebnis hat das Gutachten eines auf Antrag des Klägers zuvor gehörten Sachverständigen aus Österreich ergeben, das jedoch mit keinerlei Begründung und Auseinandersetzung mit den Vorgutachten versehen war. Das Sozialgericht hat vergeblich versucht, eine solche Begründung zu erhalten, das Gutachten für untauglich erachtet und dem Kläger die Benennung des zuletzt gehörten Sachverständigen eröffnet.

Der Kläger hat eingewendet, nur ein unfallanalytisches Gutach- ten könne die Frage der tatsächlichen Kräfteverhältnisse und der damit verbundenen Handschädigung nachweisen.

Das Sozialgericht hat die Klage nach einer entsprechenden An- kündigung mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2003 als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzung für eine Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII, dass die Erwerbsfähigkeit infolge des Ver- sicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert sei, liege nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es nicht mit der er- forderlichen, hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Rhizarthrose am linken Daumengelenk durch den Unfall entweder herbeigeführt oder richtunggebend verschlimmert wur- de.

Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.08. 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 31.07.2000 zu verurteilen, als Folge des Unfalles vom 26.11.1990 eine Rhizarthrose am linken Daumengelenk anzuerkennen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen, hilfsweise ein verkehrsunfallanalytisches Gutachten einzuholen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhand- lung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialge- richts in dem vorangegangenen Klageverfahren.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Der Senat hat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und sieht entspre- chend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Ent- scheidungsgründe ab.

Die im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Sachverstän- digengutachen kommen zu keinem Ergebnis, auf das eine dem Kläger günstige Entscheidung gestützt werden könnte. Zu einem anderen Ergebnis kommt lediglich das Gutachten aus Österreich, auf das jedoch mangels jeglicher Begründung keine Entscheidung gegründet werden kann.

Ein unfallanalytisches Gutachten war nicht mehr einzuholen. Der von den Sachverständigen u. a. als maßgeblich angesehene Ge- sichtspunkt, dass es keinerlei Beweise oder Hinweise auf eine Handverletzung bei dem Unfall gibt, kann nicht durch ein un- fallanalytisches Gutachten überprüft werden. Es ist gerichtsbe- kannt, dass mit einem solchen Gutachten lediglich die Eignung oder Nichteignung eines bestimmten Unfallvorganges zum Hervor- rufen einer Verletzung beurteilt werden kann. Das Vorliegen der Verletzung selbst kann damit nicht bewiesen werden. Sie ist Ge- genstand ärztlicher Feststellungen. Selbst wenn also im vorlie- genden Fall die Eignung des Unfalls zur Herbeiführung der ent- sprechenden Handverletzung zu bejahen wäre, müsste es bei den gutachterlichen Feststellungen verbleiben, wonach der tatsäch- liche Eintritt dieser Verletzung nicht nur nicht bewiesen, son- dern sogar unwahrscheinlich ist.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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