L 1 B 51/05 KR

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 1 RJ 624/03 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 51/05 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist bei der Streitwertfestsetzung bei Beitragsnachforderungen grundsätzlich ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache angemessen.

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich dabei an den Empfehlungen des so genannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Januar 1996 (NVwZ 1996, 563) bzw. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 13. August 2004 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 675,95 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Herabsetzung des Streitwertes.

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Juli 2000 und der vor dem Sozialgericht Fulda am 23. Mai 2001 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2001, mit dem Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.288,20 DM (2.703,81 Euro) von dem Antragsteller nachgefordert wurden. Auf den beim Sozialgericht Fulda am 25. August 2003 eingegangenen Antrag des Antragstellers, die sofortige Vollziehung in Höhe eines Betrages von 6.699,19 Euro auszusetzen, hat sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. September 2003 bereit erklärt, für die Dauer des Klageverfahrens in der Hauptsache die Vollziehung des Bescheides auszusetzen, worauf der Antragsteller am 16. April 2004 seinen Antrag zurückgenommen hat. Mit Beschluss vom 13. August 2004 hat das Sozialgericht Fulda den Streitwert auf 3.350 Euro festgesetzt. Angesichts der Bedeutung der Sache für den Antragsteller sei bei der Bestimmung des Streitwertes nach dem Ermessen des Gerichts von der Hälfte des bezifferten Klageantrages auszugehen gewesen, da es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gehandelt habe.

Gegen den der Antragsgegnerin am 23. August 2004 zugestellten Beschluss hat diese am 8. September 2004 bei dem Hessischen Landessozialgericht mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass der Gegenstandswert eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz lediglich ein Viertel der Hauptforderung betrage.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 1. Halbsatz Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) ist im vorliegenden Fall noch altes Recht anzuwenden, da das Antragsverfahren am 25. August 2003, also vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, anhängig geworden ist. Insoweit ist das Kostenfestsetzungsverfahren als Anhang des erstinstanzlichen Verfahrens anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 71 Rdnr. 6 f.).

Der Streitwert ist im vorliegenden Fall auf 675,95 Euro festzusetzen.

Für die Bestimmung des Streitwertes ist nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen es um eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt geht, grundsätzlich deren Höhe maßgebend. Vorliegend wurden von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2001 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.703,81 Euro nachgefordert.

Für die Höhe des Streitwertes hält der Senat einen Anteil von einem Viertel des Streitwertes der Hauptsache für angemessen.

Bei der Bestimmung des Streitwertes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zwar gleichfalls von dem obigen Grundsatz auszugehen, da § 20 Abs. 3 GKG auf § 13 Abs. 1 GKG verweist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich hierbei in der Regel nur um eine vorläufige Maßnahme handelt, so dass der Streitwert nicht denjenigen der Hauptsache erreicht, sondern im Allgemeinen erheblich unter diesem bleibt. Dies gilt nicht, wenn das erstinstanzliche Gericht im vorläufigen Verfahren praktisch schon endgültig über die Sache entscheiden musste (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 20 Rdnr. 2 ff.). Eine ganz oder teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG zieht der Senat insoweit die Empfehlungen des so genannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Januar 1996 (NVwZ 1996, 563) bzw. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) heran. § 86 b SGG ist den §§ 80, 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der VwGO regeln, nachgebildet worden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86 b Rdnr. 2 f.). Die für die Entwicklung des Streitwertkataloges verantwortliche Arbeitsgruppe hat insoweit sachgerechte und praxisorientierte Vorschläge für die Streitwertfestsetzung entwickelt (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – L 2 ER-U 18/02 – in: Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2003, S. 388 f.). Nach 1.5 des Streitwertkataloges beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Die Anwendung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall ist sachgerecht, da auch § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG unter anderem die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten betrifft.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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