L 10 AL 2/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 337/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 2/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.11.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen hat, insbesondere ob sie die Ausbildung zum Krankenpfleger fördern muss.

Der 1981 geborene Kläger war seit 06.12.1999 nach Abschluss seiner Ausbildung bis zur Kündigung des Arbeitgebers wegen Arbeitsmangels zum 31.12.2001 als Schreiner tätig gewesen. Wegen einer chronischen Entzündung der Nasenschleimhäute war er in ärztlicher Behandlung. Er sollte unspezifische Reize, Stäube, Gase etc. meiden (Attest des HNO-Arztes G.).

Am 17.08.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der Arzt des Arbeitsamtes Dr.S. hielt nach seiner Untersuchung am 22.10.2001 die Vermeidung von inhalativen Noxen, Stäuben, etc. für erforderlich. Die Beklagte teilte dem Kläger daher mit, er sei als Schreiner nicht mehr wettbewerbsfähig einsetzbar. Auch für den von ihm angestrebten Beruf des Rettungssanitäters sei er nicht geeignet.

Am 11.02.2002, 06.03.2002 und 18.03.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Ausbildung zum Krankenpfleger werde ebenfalls nicht gefördert. Ab 01.04.2002 nahm der Kläger die Ausbildung zum Krankenpfleger auf (Ausbildungsvertrag vom 18.03.2002).

Mit Bescheid vom 20.03.2002 lehnte die Beklagte die Förderung dieser Ausbildung mangels gesundheitlicher Eignung ab und beendete das Rehabilitationsverfahren. Der Kläger lehne angebotene Alternativen (Berufsfindung, kaufmännische Berufe mit Vorbereitungslehrgang) ab.

Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, er sei nicht ausreichend untersucht worden. Die angebotenen beruflichen Alternativen erfüllten nicht seine Berufswünsche. Eine intensive Berufsberatung habe nicht stattgefunden. In der Praxis könne er den Beruf des Krankenpflegers ausüben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Leistungen seien nur zu erbringen, wenn die berufliche Alternative uneingeschränkt leidensgerecht sei und die Eignung für den gewählten Beruf ohne Einschränkung bejaht werden könne. Dies sei bei dem Beruf des Krankenpflegers nicht der Fall.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen begehrt. Er hat Unterlagen über betriebsärztliche Untersuchungen vom 13.03.2002 und 10.04.2003 vorgelegt.

Die Beklagte hat eine Stellungnahme des ärztl. Dienstes (Dr.O.) vom 30.07.2002 übersandt. Dieser hielt eine uneingeschränkte Eignung für den Beruf des Krankenpflegers nicht für gegeben.

Das SG hat Unterlagen der Krankenkasse und des HNO-Arztes G. beigezogen und den HNO-Arzt und Allergologen Dr.K. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser findet bei der Untersuchung am 08.07.2003 eine postoperativ gebesserte Sinusitis. Diesbezüglich sei der Kläger beschwerdefrei, die Nasenschleimhäute seien jedoch noch geschwollen. Neben den vorhandenen, bekannten Allergien bestehe noch zusätzlich eine zurzeit symptomlose Allergie auf Latex (RAST-Klasse 2). Als Schreiner sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Beim Beruf des Krankenpflegers müsse ein Kontakt mit infektiösem Material vermieden werden. Wegen der zusätzlich gefundenen Latexallergie - ein Kontakt hiermit lasse sich im Krankenhaus nicht vermeiden - sei die Umschulung zum Krankenpfleger nicht als leidensgerecht anzusehen.

Der Kläger hat hierzu ausgeführt, bei einem Scratch-Test durch die Hautärztin Dr.B. habe er nicht auf Latex reagiert.

Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Nur eine dauerhafte, uneingeschränkte berufliche Eingliederung sei zu fördern. Dies sei aber beim Beruf des Krankenpflegers wegen der vorhandenen Latexsensibilisierung nicht gegeben.

Der Kläger hat hiergegen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Senat hat Befundberichte der Dres.B. , G. , B. und L. angefordert und die Akte der Holz-Berufsgenossenschaft betreffend ein Verfahren des Klägers zur Anerkennung einer Berufskrankheit beigezogen.

Die Direktorin an der Klinik und Poliklinik für Haut- und Geschlechtskrankheiten der Universität W. , Prof. Dr.B. , hat im Auftrag des Senates nach Untersuchung des Klägers am 26.11.2004 und 26.01.2005 ein Gutachten erstattet. Sie findet ebenfalls eine Typ-I-Sensibilisierung auf Latex (RAST-Klasse 2), derzeit ohne klinische Relevanz. Ein Expositionsschutz sei daher unbedingt erforderlich. Aufgrund der Atopie bei Zustand nach Handekzem und der Latexsensibilisierung sei eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Beruf des Krankenpflegers nicht gegeben.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 18.11.2003 sowie den Becheid vom 20.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben für die Umschulung zum Krankenpfleger zu erbringen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse sei eine Förderung zu Recht abgelehnt worden. Eine dauerhafte Eingliederung sei nicht gewährleistet.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte (samt ärztlicher Unterlagen) der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 20.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der Ausbildung zum Krankenpfleger.

Andere Maßnahmen will der Kläger im Rahmen der Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben nicht erhalten. Dem Kläger geht es ganz allein um die Förderung der Ausbildung zum Krankenpfleger. Damit ist sein Begehren auf diese konkrete Maßnahme und deren Förderung beschränkt.

Gemäß § 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilnahme am Arbeitsleben zu sichern (Abs 1). Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein (Abs 2).

Streitig ist vorliegend eine berufliche, nicht eine medizinische Eingliederung, für die kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist, zumal die Holz-BG das Vorliegen einer Berufskrankheit nicht angenommen hat. Wegen der Art der Behinderung war nach Auffassung der Beklagten eine Aufgabe der Tätigkeit als Schreiner erforderlich gewesen, denn ein vollständiger Expositionsschutz gegenüber Staub und anderen Noxen erschien nicht als möglich. Beim Kläger hätte nach Auffassung der Beklagten bei einer weiteren Tätigkeit als Schreiner auch eine Behinderung gedroht (§ 19 Abs 2 SGB III). Durch entsprechende Maßnahmen der Umorientierung sollte die Erwerbsfähigkeit des Behinderten erhalten werden (Eingliedererungsziel).

Allerdings wird durch die Umschulung zum Krankenpfleger nicht das Eingliederungsziel der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben erreicht. Dabei hat die Beklagte eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob der Behinderte "möglichst auf Dauer" beruflich eingegliedert wird (Niesel, SGB III, 2.Aufl, § 97 Rdnr 22; Lauterbach in Gagel, SGB III, § 97 Rdnr 21, Stand 7/99), denn Ziel der Leistungen ist es, die Teilnahme am Arbeitsleben zu sichern, also die volle Erwerbsfähigkeit, soweit dies irgenwie erreichbar ist, herzustellen. Primäres Ziel der Förderung ist die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer, §§ 4 Abs 1 Nr 3, 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX- (vgl. Oppermann in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, S 282 Rdnr 52). Der Behinderte kann daher nicht verlangen, zu einem Beruf umgeschult zu werden, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist, wenn für andere Berufe eine solche Einschränkung nicht gilt (Niesel aaO Rdnr 23 mwN zur Rspr). Bestehen mehrere Hilfsmöglichkeiten, so ist grundsätzlich diejenige zu wählen, die im Zeitpunkt der Entscheidung die größte Wahrscheinlichkeit bietet, dass sie zur dauerhaften Eingliederung führen wird (Lauterbach aaO Rdnr 15). Dabei soll möglichst eine uneingeschränkte berufliche Eingliederung erreicht werden. Die Geeignetheit einer Umschlung wird zu verneinen sein, wenn feststeht, dass der Behinderte in dem angestrebten Beruf nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist und bestimmte Arbeiten nicht verrichten können wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für andere Berufe, zu denen umgeschult werden könnte, solche Einschränkungen nicht ersichtlich sind (vgl. Lauterbach aaO Rdnr 16 mwN).

Durch eine Umschulung zum Krankenpfleger wird dieses Eingliederungsziel nicht erreicht. Der Kläger leidet an einer bereits vorhandenen, bis zur Untersuchung des Klägers durch Dr.K. aber noch nicht getesteten, bisher (wohl) symptomfreien Typ-I-Sensibilisierung gegen Latex und einem Zustand nach atopisch bzw. irritativ-toxischem Handekzem sowie an einer Rhinokonjunktivitis. Nach Auffassung der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.B. ist er daher für den Beruf des Krankenpflegers nicht uneingeschränkt einsetzbar, denn es handelt sich um eine besonders hautbelastende Tätigkeit. So wird auch in "BERUFEnet Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen" unter dem Beruf "Krankenpfleger" erwähnt, dass als körperliche Eignungsvoraussetzungen eine Widerstandsfähigkeit der Haut gegeben sein muss. In "Berufsprofile für die Arbeits- und sozialmedizinische Praxis - Systematisches Handbuch der Berufe -" wird unter dem Beruf des "Krankenpflegers" als Eignungsrisiken angegeben: Chronische (z.B. ekzematöse) Hauterkrankungen, Allergien, insbesondere gegen Desinfektionsmittel, Latex. Als berufstypische Gesundheitsrisiken werden ausgeführt: Haut- und Schleimhautirritationen, -erkrankungen (Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Latexhandschuhen, Arzneien, Pflegemitteln und anderen Chemikalien, Nassarbeiten), Atemwegserkrankungen (Umgang mit gepuderten Latexhandschuhen). Unter physische Belastungen und gesundheitliche Voraussetzungen werden ausgeführt: Kontakt mit hautreizenden, ggf. allergieauslösenden Stoffen (Antibiotika, Phenothiazine, Lokalanästhetika, Desinfektionsmittel, Latexhandschuhe). Die mangelnde Eignung wird auch im für das SG erstatteten Gutachten von Dr.K. bestätigt. Beide medizinische Sachverständige beschreiben das Vorliegen einer Latexallergie, auch wenn der Kläger dies nicht bemerkt hat und bisher keine Symptome aufgetreten sind. Der bloße Scratch-Test durch Dr.B. vom 08.10.2003, auf den der Kläger hinweist, kann diese erhobenen Befunde nicht entkräften, zumal der Scratch-Test zumindest Prof. Dr.B. bekannt war.

Die Hinweise auf betriebsärztliche Untersuchungen durch den Kläger gehen fehl, denn dabei sind spezifische Hauttestungen im Hinblick auf Latex nach den vorliegenden Unterlagen nicht durchgeführt worden.

Zwar hat die Beklagte die Forderung der Maßnahmen wegen der Entzündung der Nasennebenhöhlen abgelehnt, die nunmehr gebessert sein dürfte. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein Begründungselement der durch die Beklagte getroffenen Entscheidung. Dieses Begründungselement kann durch eine nunmehr bestätigte, vorher lediglich nicht getestete Latexallergie ersetzt werden (§§ 35, 41 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-).

Nach alledem lässt die Umschulung zum Krankenpfleger nicht eine Eingliederung auf Dauer erwarten. Ein Kontakt mit Latex lässt sich für das gesamte Berufsfeld der Krankenpflege nicht vermeiden. Zumindest aber gibt es Alternativberufe, die eine wesentlich günstigere Prognose zulassen (z.B. IT-Bereich, kaufmännischer Bereich). Durch die Aufnahme der Ausbildung zum Krankenpfleger und die dadurch erfolgte Ablehnung anderer Maßnahmen (z.B. auch von Berufsfindungsmaßnahmen) hat der Kläger jedoch zu erkennen gegeben, dass er andere Vorschläge nicht akzeptieren wird. Er hat sich auf die Ausbildung zum Krankenpfleger aufgrund seiner Neigung festgelegt. Leistungen hierzu sind aber aufgrund der fehlenden Geeignetheit dieses Berufes bzw besseren Geeignetheit evtl anderer Berufsfelder durch Hautbelastung und Latexvorkommen nicht zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Versichertengemeinschaft solche Leistungen nur dann zu erbringen hat, wenn auf Dauer eine Eingliederung erfolgen kann. Sobald diese Voraussetzung nicht vorliegen und anderweitige erfolgversprechende Ausbildungsmöglichkeiten bestehen, ist die Beklagte nicht veranlasst, allein den Neigungen des Behinderten zu entsprechen.

Durch den Eintritt in die selbst gewählte Umschulungsmaßnahme ist das Verfahren gemäß § 97 zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Beklagte beendet. Der Kläger hat aufgrund seines Antrages vom 17.08.2001 keinen Anspruch auf anderweitige Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben mehr.

Nach allemdem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved