L 10 AL 511/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 64/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 511/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.11.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen sowie die Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von 546,75 EURO.

Der 1950 geborene Kläger bezog nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) seit 23.06.1998 mit kurzen Unterbrechungen durch eine berufliche Tätigkeit sowie den Bezug von Unterhaltsgeld Alhi (zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 25.06.2002). Im April und Mai 2002 fanden gutachterliche Untersuchungen hinsichtlich seines Leistungsvermögens durch die Beklagte statt. Dabei wurden leichte und zeitweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung für zumutbar gehalten.

Aufgrund eines Vermittlungsvorschlages der Beklagten vom 23.10.2002 als Montierer (Bauteilmontage, Maschinenbedienung) stellte sich der Kläger am 24.10.2002 bei der Firma M. GmbH (Fa.M) vor. Diese berichtete der Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2002, der Kläger sei negativ eingestellt und gelangweilt gewesen. Er habe den Bewerbungsbogen nicht ausfüllen wollen, keine Ausweispapiere bei sich gehabt und sich lautstark geäußert. Angehört hierzu erklärte der Kläger am 05.11.2002, er sei über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung belehrt worden; man sei grob und unhöflich zu ihm gewesen, leichte Arbeiten habe es nicht gegeben und die angebotene Tätigkeit stimme nicht mit seiner Qualifikation überein.

Mit Bescheid vom 04.12.2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen (06.11.2002 bis 28.01.2003) fest. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert. Die Bewilligung von Alhi werde ab 06.11.2002 aufgehoben und für die Zeit vom 06.11.2002 bis 30.11.2002 überzahlte Alhi in Höhe von 546,75 EURO sei zu erstatten.

Für die Zeit vom 11.11.2002 bis 06.12.2002 legte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.12.2002 begründete der Kläger damit, er habe bei der Fa.M angegeben, aus gesundheitlichen Gründen keine schweren Arbeiten verrichten zu können. Es sei ihm mitgeteilt worden, leichte Tätigkeiten gebe es dort nicht. Zudem sei er grob und unfreundlich behandelt worden. Er legte zudem ärztliche Bescheinigungen aus den Jahren 1995 und 1999 vor.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2003 zurück. Den Angaben des Arbeitgebers sei Glauben zu schenken, denn dieser habe kein Interesse am Eintritt einer Sperrzeit.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und zur Begründung über sein bisheriges Vorbringen hinaus vorgetragen, ab 11.11.2002 sei er wegen seiner Rückenbeschwerden krank geschrieben gewesen. Bei seinem Gespräch mit der Beklagten am 25.10.2005 habe ihn niemand über die Folgen seines Verhaltens bei der Fa.M aufmerksam gemacht. Er habe dann erst am 04.12.2002 ein Schreiben der Beklagten bekommen. Neben den bereits vorliegenden Attesten hat der Kläger weitere Atteste und Unterlagen der Praxisgemeinschaft Z. vom 23.01.2003, von der Radiologischen Praxis Prof.Dr.F. vom 14.02.2002 und von Dr.S. vom 06.05.2002 vorgelegt.

Die Beklagte hat eine schriftliche Erklärung der Fa.M vom 04.02.2003 übersandt. Hiernach habe der Kläger den Bewerbungsbogen nicht ausfüllen wollen und sich lautstark geäußert. Sein äußeres Erscheinungsbild habe nicht zu einer Einstellung verleitet. Auf die Frage, ob er arbeiten würde, habe er angegeben, er gehe jetzt zum Arzt, er müsse gleich "kotzen". Der Kläger hat dem widersprochen. Er habe den Bewerbungsbogen lediglich in Ruhe zu Hause ausfüllen wollen. Ausweispapiere habe er nicht dabei gehabt.

Das SG hat J. S. , Assistentin der Fa.M, uneidlich als Zeugin vernommen. Diese hat ihre Stellungnahme vom 25.10.2001 voll inhaltlich bestätigt, konnte sich aber an Weiteres nicht erinnern.

Mit Urteil vom 24.11.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Aussage der Zeugin sei glaubhaft. Eine Sperrzeit sei daher eingetreten. Die Bewilligung von Alhi sei aufzuheben gewesen, denn der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt.

Zur Begründung der dagegen beim Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, das Schreiben der Fa.M sei eine Lüge. Er habe bei Durchsicht der Bewerbungsunterlagen festgestellt, er könne manche Fragen nicht genau beantworten und habe den Bewerbungsbogen in Ruhe und richtig zu Hause ausfüllen wollen. Er sei dann unhöflich angesprochen worden. Nach seinem Hinweis, keine schweren Tätigkeiten ausüben zu können, sei ihm mitgeteilt worden, es gebe keine leichten Tätigkeiten bei der Fa.M. Seinen Personalausweis habe er nicht dabei gehabt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 24.11.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 04.12.2002 idG des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte konnte die Bewilligung von Alhi wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit aufheben und überzahlte Leistungen zurückfordern.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung vom 25.06.2002 stellt § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sobald in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, m.W. vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich im Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Eine wesentliche Änderung liegt ab 06.11.2002 vor, denn der Anspruch auf Alg ruht gemäß § 144 Abs 2 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Eine Sperrzeit von 12 Wochen ist eingetreten. Die Beklagte hat den Eintritt dieser Sperrzeit zu Recht festgestellt.

Nach § 144 Abs 1 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen - eine solche Belehrung wird vom Kläger in seinem Anhörungsschreiben bestätigt - eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Das Arbeitsangebot bei der Fa.M als Montierer war hinreichend benannt und es war dem Kläger auch zumutbar (§ 121 SGB III). Gesundheitlich war der Kläger aufgrund der vorliegenden Atteste und Unterlagen sowie auch aufgrund der gutachterlichen Untersuchungen im April und Mai 2002 durch die Beklagte in der Lage, leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus auszuüben. Dabei ist aus den zeitnah erstellten Attesten und Unterlagen lediglich auf Lumbalgien hingewiesen worden, die schwerere Arbeiten und längeres Stehen bzw längeres Sitzen oder Tragen von schweren Lasten nicht zulassen würden. Wurzelreizerscheinungen sind jedoch nicht gefunden worden. Dr.S. berichtet lediglich von einer diskreten Bandscheibenprotrusion im Bereich der unteren LWS. Die vorgeschlagene Tätigkeit als Montierer lässt aber unterschiedliche Körperhaltungen zu, sie ist auch nicht zwangsläufig mit überwiegend mittelschweren oder schweren Belastungen verbunden, so dass aus gesundheitlichen Gründen die angebotene Tätigkeit zumutbar ist. Auch hinsichtlich der Qualifikation des Klägers ist eine Stelle als Montierer zumutbar, nachdem er bereits seit langen Jahren im Leistungsbezug der Beklagten steht und vorher als Arbeiter tätig war. Auf eine qualifizierte Ausbildung gibt es keine Hinweise. Weitere Anhaltspunkte, die gegen eine fachliche Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle als Montierer sprechen, liegen nicht vor. Auch für eine finanzielle Unzumutbarkeit finden sich keine Hinweise (§ 121 Abs 2 S. 3 SGB III).

Der Kläger hat die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses als Montierer durch sein Verhalten verhindert. So ist er nach den glaubhaften Angaben der Zeugin J. S. , die sich diesbezüglich auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 25.10.2002 beruft, nicht in der Lage gewesen, seine Ausweispapiere vorzulegen. Auch habe er sich zunächst geweigert, den Bewerbungsbogen auszufüllen. Sein Verhalten sei nicht angemessen gewesen. Diese Angaben hält der Senat für nachvollziehbar und glaubhaft, zumal die vernommene Zeugin kein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat. Der Kläger wendet hiergegen letztendlich lediglich ein, man habe ihn Fragen gestellt, die er nicht zu beantworten brauche. Er habe den Bewerbungsbogen ruhig und richtig zu Hause ausfüllen wollen. Das Vergessen der Ausweispapiere stelle er nicht in Abrede. Leichte Tätigkeiten gebe es aber bei der Fa.M nicht. Mit diesen Ausführungen bestreitet er im Wesentlichen nicht die Angaben der Zeugin. Hingegen ist seine Bitte um allein leichte Tätigkeiten aber anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, nach denen zumindest zeitweise mittelschwere Tätigkeiten möglich sind, nicht nachvollziehbar. Nach Auskunft der Fa.M hat er zudem das Bewerbungsgespräch mit folgenden Wortlaut beendet: "Ich gehe jetzt zum Arzt, ich muss gleich kotzen". Dies stellt eine eindeutige Verhinderung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses dar.

Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten liegt nicht vor. Insbesondere stellen seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen solchen dar, denn sie sind objektiv nicht in dem Maße vorhanden (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11), wie sie der Kläger anführt. Vielmehr sind zumindest zeitweise mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Der Beklagte hat somit zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt.

Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs 2 Satz 1 1.HS SGB III). Die Beklagte hat hierbei den 05.11.2002 als den die Sperrzeit begründenden Tag angesehen. Hier hat der Kläger endgültig gegenüber der Beklagten die Ablehnung eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa.M angegeben. Dieser von der Beklagten festgesetzte Sperrzeitbeginn ist vertretbar, zumal der Kläger hierdurch finanziell nicht beeinträchtigt wird. Er hat - nachdem eine weitere Sperrzeit vom 29.01.2003 bis 11.03.2003 eingetreten ist - anschließend wieder Alhi bezogen. Letztendlich zutreffend wäre die Sperrzeit vom 25.10.02 - Tag nach der Vorstellung bei der Fa.M - bis 17.01.2003 eingetreten. Hernach aber hätte der Anspruch auf Alhi wegen der erneuten Sperrzeit, die dann am 18.01.2003 begonnen hätte, erneut geruht. Hinsichtlich dieser erneuten Sperrzeit wird auf den Inhalt der Beklagtenakte hingewiesen.

Die Sperrzeit umfasst die Dauer von 12 Wochen, denn eine besondere Härte (§ 144 Abs 3 Satz 1 SGB III) liegt nicht vor. Dabei ist auf eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Härte kann dann angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältmäßig anzusehen ist (vgl hierzu Niesel SGB III, 2.Aufl, § 144 RdNr 105 mwN). Anhaltspunkte hierfür fehlen jedoch. Das Vorliegen einer besonderen Härte - persönliche und wirtschaftliche Umstände sind hierbei nicht zu berücksichtigen (vgl Niesel aaO RdNr 107) - ist somit zutreffend von der Beklagten verneint worden.

Infolge des Eintritts einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 06.11.2002 bis 28.01.2003. Somit ist gegenüber der Bewilligung von Alhi - zuletzt mit Bescheid vom 25.06.2002 - in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass dieses Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten.

Gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X, der hier allein heranzuziehen ist, wusste der Kläger aufgrund der ausgehändigten Merkblätter, deren Erhalt in seinem Fortzahlungsantrag vom 25.10.2001 unterschriftlich bestätigt hat, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn er eine zumutbare Beschäftigung ohne wichtigen Grund nicht annimmt (S 42/43 des Merkblattes 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten", Stand April 2001). Sollte der Kläger weder das Merkblatt noch die üblicherweise im Vermittlungsvorschlag enthaltene Rechtsfolgenbelehrung gelesen haben, so hat er dann zumindest grob fahrlässig gehandelt. Die Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand wird im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit begründen (vgl hierzu Wiesner in: v.Wulffen, SGB X, 5.Aufl, § 45 RdNr 24; Niesel aaO § 330 RdNr 32; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 9). Dem Kläger musste ohne Weiteres einleuchten, dass er den Anspruch auf Alhi verliert, wenn er wie geschehen gegenüber der Fa.M auftritt, keine Ausweispapiere vorlegt, den Bewerbungsbogen zunächst nicht ausfüllen will und sich derartig äußert. Anhaltspunkte dafür, dass er persönlich dazu nicht in der Lage gewesen wäre zu erkennen, dass ihm kein weiterer Anspruch auf Alhi nach konkludenter Ablehnung der angebotenen Beschäftigung zustehe, fehlen (subjektiver Sorgfaltsmaßstab). Insbesondere finden sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger nicht in der Lage ist, den Inhalt von Merkblättern zutreffend zur Kenntnis zu nehmen. Er hat zumindest grob fahrlässig nicht gewusst, dass sein Anspruch auf Alhi ruhte.

Die weiteren Voraussetzungen zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Vergangenheit (Anhörung, Einjahresfrist gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X) liegen vor. Bei der Entscheidung über die Aufhebung hat die Beklagte kein Ermessen auszuüben, § 330 Abs 3 SGB X. Die Aufhebung der bewilligten Leistung ist daher rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Leistungen stellt § 50 Abs 1 SGB X dar. Bezüglich der Höhe der Rückforderung bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Somit ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.11.2004 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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