L 8/14 KR 336/04

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 9 KR 1302/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8/14 KR 336/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zahlungen welche ein Unternehmen an Arbeitnehmer für den witterungsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes unter der Voraussetzung leistet, dass die Arbeitnehmer nach dem Ende der ungünstigen Witterung ihre Arbeit bei diesem Unternehmen wiederaufnehmen, sind beitragsplfichtiges Arbeitsentgelt und keine beitragsfreie Abfindung.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob Zahlungen, welche die Klägerin an Arbeitnehmer für den vorübergehenden Verlust des Arbeitsplatzes leistet, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Dienstleistungsunternehmen für Montagearbeiten im Bereich der Energieverteilungswirtschaft. Während der Wintermonate kann ein nicht unbedeutender Teil der gewerblich Beschäftigten der Klägerin witterungsbedingt nicht arbeiten. Die Klägerin hatte deshalb mit der Industriegewerkschaft Metall am 11. August 1993 einen Zusatztarifvertrag zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayrischen Metallindustrie abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag sah vor, dass das Arbeitsverhältnis mit den im Leitungsbau eingesetzten Montagearbeitern mit einer Kündigungsfrist von lediglich drei Werktagen beendet werden konnte, wenn die Fortsetzung der Arbeit in Folge ungünstiger Witterung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März unmöglich wurde; über die Frage, ob die Arbeit wegen ungünstiger Witterung einzustellen war, entschied der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 2). Die gekündigten Arbeitnehmer hatten einen Rechtsanspruch darauf, dass sie zu den bisherigen Bedingungen wieder eingestellt wurden, wenn ihre Beschäftigung witterungsbedingt wieder möglich war (§ 4). Der Zusatztarifvertrag vom 11. August 1993 galt vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 und wurde in der Folge von den Tarifvertragsparteien jeweils für ein weiteres Jahr verlängert. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin durch jährlich wiederholte schriftliche Zusagen gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, solchen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis aus witterungsbedingten Gründen beendet wurde, "bei Beendigung für den vorübergehenden Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz i. V. m. § 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz" 29,00 DM brutto für jeden bis zum 10. ausgefallenen und nicht bezahlten Arbeitstag und 31,00 DM brutto für jeden weiteren ab dem 11. ausgefallenen und nicht bezahlten Arbeitstag zu zahlen. Ab der Winterperiode 1997 betrug der für jeden Ausfalltag zu zahlende Betrag einheitlich 31,- DM brutto.

Aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin auf die seit 1994 erbrachten Zahlungen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hatte. Mit Bescheid vom 16. Juni 1997 forderte sie hierauf von der Klägerin 424.337,88 DM zugunsten einer Vielzahl von Arbeitnehmern für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 28. Februar 1997 nach. Bei den geleisteten Zahlungen handele es nicht um eine beitragfreie Abfindung, sondern um eine Zahlung aus Anlass des Wiedereintritts in eine Beschäftigung, weshalb sie im allgemeinen Sprachgebrauch vom Personal auch als "Wiedereinstellungsprämie" bezeichnet werde. Als solche sei sie bis 1993 auch noch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen worden. Die Prämie werde auch lediglich solchen Personen gewährt, welche die Arbeit nach der Winterkündigung wieder aufnehmen würden. Der gegen diesen (am 7. Juli 1997 versandten) Bescheid am 4. August 1997 erhobene Widerspruch der Klägerin wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1997 zurückgewiesen.

Gegen den am 21. November 1997 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 16. Dezember 1997 Klage zum Sozialgericht B-Stadt erhoben, welches den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen hat.

Mit Urteil vom 15. Januar 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die geleisteten Zahlungen wegen des witterungsbedingten Arbeitsausfalls seien sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Von einer beitragsfreien Abfindung könne nur ausgegangen werden, wenn eine Zahlung für den endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes erfolge. Der Tarifvertrag vom 11. August 1993 sehe die Entlassung jedoch nur für die Zeit des witterungsbedingten Arbeitsausfalls vor und sei zudem an die Zustimmung des Betriebsrats gebunden. Eine endgültige Lösung des Beschäftigungsverhältnisses sei nicht beabsichtigt, vielmehr hätten die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen. Echte Abfindungen würden dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung deshalb nicht zugerechnet, weil sie für eine Zeit nach dem Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt würden. Zahlungen, die nach dem Arbeitsausfall und nach der Wiedereinstellung im Hinblick auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erbracht würden, fielen nicht darunter.

Gegen dieses ihr am 16. April 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. Mai 2004 Berufung eingelegt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. November 2004 die Beitragsforderung der Beklagten betreffend den Arbeitnehmer B. (Beigeladener zu 1.) abgetrennt und unter dem Verfahrensaktenzeichen L 8/14 KR 336/04 fortgeführt. In Bezug auf die Beitragsnachforderung der Beklagten für die restlichen rund 500 Arbeitnehmer haben sich die Beteiligten in dem Verfahren L 8/14 KR 87/04 dem rechtskräftigen Ausgang des abgetrennten Verfahrens betreffend den Beigeladenen zu 1.) unterworfen. Der Senat hat ferner die Bundesagentur für Arbeit und die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse beigeladen.

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei den erfolgten Zahlungen um eine Abfindung handele, welche für den witterungsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes bzw. die Zeit der Arbeitslosigkeit entschädige. Dem Charakter einer Abfindung stehe nicht entgegen, dass ihre Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Wiedereinstellung verlagert sei. Da die Höhe der Ausgleichszahlung von der Dauer der witterungsbedingten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses abhänge, könne sie logischerweise erst nach dem Ende der witterungsbedingten Unterbrechung berechnet werden. Die Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust entfalle auf die Tage der Nichtbeschäftigung und damit gerade auf die Zeiten, in denen der witterungsbedingt gekündigte Arbeitnehmer nicht Belegschaftsmitglied im Unternehmen sei. Tatsächlich seien die Ausgleichszahlungen auch keine Wiedereinstellungsprämie, sondern würden an alle Arbeitnehmer erbracht, die witterungsbedingt gekündigt würden, auch wenn sie später nicht mehr in den Betrieb zurückkehrten. Insoweit verweist die Klägerin auf den Fall des Arbeitnehmers B., der im April 1997 eine Ausgleichszahlung für die Zeit der witterungsbedingten Unterbrechung erhalten habe, obwohl er nach Ablauf der ungünstigen Witterung die Arbeit nicht mehr aufgenommen, sondern das Arbeitsverhältnis gekündigt habe.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1997 aufzuheben, soweit darin Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1.) nachgefordert worden sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Aus dem Zusatztarifvertrag ergebe sich eindeutig, dass der endgültige Verlust des Arbeitsplatzes zwischen den Vertragsparteien zu keiner Zeit gewollt gewesen sei, weshalb eine echte Abfindungszahlung nicht vorliege.

Die Beigeladenen zu 1.) – 3.) stellen keine Anträge. Die Beigeladenen zu 2.) und 3.) haben sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2004 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten hat die streitgegenständlichen Zahlungen der Klägerin an den Beigeladenen zu 1.) zu Recht der Beitragspflicht unterworfen.

Der Beigeladene zu 1.) stand in dem hier zu beurteilenden Zeitraum in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin, so dass aus seinem Arbeitsentgelt Beiträge zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten waren. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Die dem Beigeladenen zu 1.) aus Anlass der witterungsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen sind in diesem Sinne Arbeitsentgelt. Denn es handelt sich um einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die "im Zusammenhang mit ihr" erzielt wurden.

Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV erfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Dazu gehören auch Zahlungen, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, d. h. auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen. Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (BSGE 66, 219). Aber auch solche Abfindungen sind Arbeitsentgelt, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden (BSG, SozR 3-2400, § 14 Nr. 16). Beitragsfrei sind dagegen nur "echte" Abfindungen, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen und ihr nicht als Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (BSGE 66, 219).

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die hier streitigen Leistungen in diesem Sinne keine "echten" Abfindungen. Denn diese Zahlungen erfolgen nicht "wegen" der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Zwar ist die witterungsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Zusatztarifvertrags vom 11. August 1993 bzw. seiner Nachfolgeregelungen die Voraussetzung dafür, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung der Winterausfallentschädigung entsteht. Denn es erhalten nur Arbeitnehmer, gegenüber denen die Winterkündigung ausgesprochen wurde, diese Abfindung. Das alleine reicht jedoch nicht aus, um diese Zahlung als echte Abfindung zu qualifizieren, weil die Abfindung ohne die bisherige Beschäftigung und ihre Fortsetzung nach dem Ende der witterungsbedingten Unterbrechung nicht geleistet worden wäre. Vielmehr hat diese Zahlung, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, den Charakter einer Wiedereinstellungsprämie. Sie wird, wie sich aus den vorgelegten Schreiben der Klägerin an den Gesamtbetriebsrat ergibt, an die Arbeitnehmer der Klägerin für den "vorübergehenden Verlust" des Arbeitsplatzes gezahlt. Einen Anspruch auf Zahlung der Winterausfallentschädigung haben, wie sich aus dem Schreiben vom 4. Februar 1994 ergibt, nur die Arbeitnehmer, die entsprechend der tarifvertraglich vorgesehenen Regelung nach dem Ende des witterungsbedingten Arbeitsausfalls ihre Tätigkeit bei der Klägerin wieder aufnehmen. Die Zahlungen der Klägerin ziehen also weder allein noch in erster Linie darauf ab, Nachteile der Arbeitnehmer, die aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehen, auszugleichen. Vielmehr handelt es sich zumindest auch um eine Rückkehrprämie, mit der verhindert werden soll, dass sich nach witterungsbedingter Kündigung der Arbeitsverhältnisse die Montagearbeiter andere Arbeitsverhältnisse suchen (so zutreffend bereits Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. Oktober 2001, 11 K 650/98).

An dieser Zweckbestimmung ändert sich nichts dadurch, dass – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – diese Zahlungen die Gegenleistung dafür sind, dass die IG Metall mit dem Zusatztarifvertrag vom 11. August 1993 und den Nachfolgeregelungen der Verkürzung der regulären Kündigungsfrist auf drei Werktage zugestimmt hat. Vielmehr zeigen die Einzelregelungen dieses Tarifvertrags im Zusammenhang mit dem Verfahren der Leistungsgewährung, das die hier im Zusammenwirken von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat getroffene Regelung darauf abzielt, den witterungsbedingt für eine vorübergehende Zeit ausscheidenden Arbeitnehmern eine angemessene Entschädigung für die Zeit der Nichtbeschäftigung zu verschaffen, immer aber unter der Voraussetzung der Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

Zwar hat die Klägerin behauptet, jeder gekündigte Arbeitnehmer erhalte die Abfindung unabhängig davon, ob er das Angebot auf Wiedereinstellung annehme oder nicht. Ein Rechtsanspruch dieses Inhalts ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen indes nicht. Vielmehr hat die Klägerin die Zusage entsprechender Ausgleichszahlungen in allen Fällen an den "vorübergehenden" Verlust des Arbeitsplatzes geknüpft. Die Tatsache, dass die Klägerin in einem Einzelfall – nämlich bei dem Arbeitnehmer B. – diese Leistung erbracht hat, obwohl der Arbeitnehmer nach Ablauf der ungünstigen Witterung die Arbeit tatsächlich nicht mehr aufnahm, beweist keine grundsätzliche Änderung der bisherigen Regelung, zumal auffällt, dass dieser Fall aus April 1997 und damit aus der Zeit nach der Betriebsprüfung durch die Beklagte datiert, bei welcher die in Beitragspflicht der Abfindungszahlungen und die Voraussetzungen für eine evtl. Beitragsfreiheit streitig geworden waren. Gegen einen derartigen angeblichen Rechtsanspruch auch solcher Arbeitnehmer, welche die Arbeit nicht wieder aufnehmen, spricht zudem, dass sich für solche Arbeitnehmer, welche den Arbeitgeber wechseln, ein Entschädigungsanspruch überhaupt nicht berechnen ließe; denn das Ende des Zeitraums, für den die Klägerin Zahlungen pro ausgefallenen und nicht bezahlten Arbeitstag zusagt, ist durch die Annahme des Angebots auf Wiedereinstellung definiert (Niedersächsisches FG, a. a. O.).

Die Höhe der aus der festgestellten Beitragspflicht resultierenden Nachforderung der Beklagten ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 und 4, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung. § 197 a SGG ist nicht anzuwenden, weil das Verfahren vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden und damit in allen Rechtsmittelzügen kostenfrei ist (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 197 a Rdnr. 1). Der Senat hat von einer Kostenentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 1.) abgesehen, da dieser sich am Verfahren nicht beteiligt und insbesondere keinen eigenen Antrag gestellt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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