L 5 B 197/05 ER AS

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 62 AS 524/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 197/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 12. Juli 2005 durch den Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 7. Juli 2005 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz -SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).

Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat es zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. Mai 2005 anzuordnen sowie die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leistungen für die von ihm geltend gemachten Mehrbedarfe zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben, vielmehr seine Beschwerde überhaupt nicht begründet. Daher folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG analog).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved