L 6 U 2348/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1604/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2348/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Muss ein Beifahrer während einer Betriebsfahrt auf einem Autobahnparkplatz auf den Fahrer warten, der sich zu einer Toilette begeben hat, so bleibt der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erhalten, auch wenn er sich auf dem Parkplatz „die Beine vertritt“.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Mai 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 04.07.2000 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1939 geborene Kläger war als Verkaufsleiter bei der G. F. Rohrverbindungstechnik GmbH, S., tätig. Ab 03.07.2000 war er mit dem technischen Verkaufsberater K. (K.) als Fahrer in einem VW-Bus auf Geschäftsreise, die bis 07.07.2000 dauern sollte. Am 03.07.2000 übernachteten der Kläger und K. in R., am Morgen des 04.07.2000 suchten sie die Firmen K. in R. und K. in K. zu Gesprächen auf. Das Gespräch bei der Fa. K. war gegen 10:05 beendet. Am Nachmittag um 13:00 sollte das nächste Gespräch bei der Fa. W. in B. stattfinden. Auf der Fahrt zur Fa. W. fuhr K. gegen 11:45 auf den Autobahnparkplatz "F." an der A 5 in Richtung L., vor der Ausfahrt E.-K., weil er zur Toilette musste. Der Parkplatz grenzt an den parallel zur Autobahn verlaufenden Rheinuferweg, von dem er nicht durch einen Zaun, sondern durch Büsche und Bäume getrennt ist. Der Kläger wollte die Toilettenpause - die nach seinen Angaben ca. drei Minuten dauern sollte - nutzen, um sich die Beine zu vertreten. Er verließ den Grünbereich des Parkplatzes über einen hinter der Toilettenanlage zum Rheinuferweg führenden Trampelpfad, überquerte den Rheinuferweg und wollte über den mit Steinen befestigten steilen Rheinuferdamm zum Rhein hinunter gehen. Die Entfernung vom Parkplatz zum Rheinuferdamm beträgt nach Angaben des Klägers ca. 10 Meter. Auf dem steilen Rheinuferdamm rutschte der Kläger aus und stürzte nach seinen Angaben ca. 6 Meter tief auf am Ende des Weges liegende Felsen. Dabei zog er sich eine Schädelprellung, eine Prellung des Gesichtsschädels mit Zahnverlust im Oberkiefer, eine Prellung der linken Schulter, einen knöchernen Ausriss an der rechten Mittelgliedbasis des Mittelfingers sowie eine Kontusion des rechten Knies, des rechten Unterschenkels, der rechten Großzehe, des linken Kniegelenkes und des linken Unterschenkels zu (Durchgangsarztbericht Dr. K. vom 06.07.2000). Wegen der Unfallfolgen war der Kläger bis 16.07.2000 arbeitsunfähig (Mitteilung Dr. K. vom 29.08.2000). Wegen des Zahnverlustes im Oberkiefer war die Anfertigung einer totalen Prothese notwendig (Auskunft Zahnarzt Dr. L. vom 28.08.2000).

Nach Befragung des Klägers zu denen näheren Umständen des Unfalls sowie nach Besichtigung des Parkplatzes und des Unfallortes durch einen Außendienstmitarbeiter (mit Anfertigung von Lichtbildern) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2000 die Gewährung von Leistungen ab. Bei dem Unfall habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Mit dem Verlassen des Parkplatzes und der Begehung des durch die Büsche führenden Trampelpfades mit Hinabgehen zum Rheinufer habe der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen. Von einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit könne nicht gesprochen werden. Im Vordergrund habe nicht die Erholung von der Fahrt, sondern der eigenwirtschaftliche Wunsch, ans Rheinufer zu treten, gestanden.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass nach drei Stunden Autofahrt die Pause gerechtfertigt gewesen und der versicherten Tätigkeit zuzuordnen sei. Der Spaziergang sei ausschließlich zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit während einer Dienstreise unternommen worden. Er habe ohne (den Fahrer) K. die Fahrt nicht fortsetzen können; deshalb könne man auch nicht von einer Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit ausgehen. Von einem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes könne auch nicht ausgegangen werden, jedenfalls sei dies für ihn nicht erkennbar gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen erhob der Kläger am 15.08.2001 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG), das mit Urteil vom 07.05.2003 die Bescheide der Beklagten aufhob und die Beklagte verurteilte, den Unfall vom 04.07.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es führte - mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird - aus, der Parkplatz sowie der Weg zum Rheinufer hinunter hätten bei natürlicher Gesamtbetrachtung eine Einheit gebildet; der Bereich, in dem normaler- und vernünftigerweise ein "Beine vertreten" erfolge, habe deshalb bis hinunter ans Rheinufer gereicht. Es habe sich dabei auch um einen öffentlichen Verkehrsraum gehandelt.

Gegen das ihr am 23.05.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.06.2003 Berufung eingelegt. Auch bei einer Dienstreise stehe ein Spaziergang nur dann mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang, wenn er aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Tätigkeit am auswärtigen Aufenthaltsort erforderlich sei. Ob dies beim Kläger, der lediglich Beifahrer gewesen sei, angenommen werden könne, sei fraglich, könne jedoch dahingestellt bleiben. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass er sich nicht nur die Beine vertreten, sondern auch den Rhein habe anschauen wollen. Letzteres müsse als eigenwirtschaftliches Handeln angesehen werden, da eine betriebliche Notwendigkeit eindeutig zu verneinen sei. Bei dem Spaziergang handle es sich somit um eine Tätigkeit, die sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken gedient habe. In einem solchen Falle sei bei der Frage des Bestehens von Unfallversicherungsschutz darauf abzustellen, ob sich der zurückgelegte Weg in zwei Teile zerlegen lasse, von denen der eine betrieblichen Zwecken und der andere privaten Interessen gedient habe; dann sei der Versicherungsschutz für den jeweiligen Wegeteil gesondert zu bestimmen, für die Annahme einer gemischten Tätigkeit sei kein Raum. Im Fall des Klägers habe der einer Erholung noch dienende Teil des Weges spätestens mit dem Betreten der Uferböschung geendet. Von da an sei das Verhalten des Klägers von dem Ziel und der Absicht geprägt gewesen, sich den Rhein anzuschauen. Das SG habe den zum Rheinufer führenden Trampelpfad zu Unrecht als angelegten Weg und damit als zum öffentlichen Verkehrsraum gehörend angesehen, da der gesamte Damm mit Steinen befestigt sei. Schon um den angelegten Rheinuferweg zu erreichen, habe der Kläger den Rastplatz über eine Lücke in der Bepflanzung und einen Trampelpfad verlassen müssen. Diese Bepflanzung dürfte die gewollte Begrenzung des Rastplatzes darstellen. Die Beklagte legt weitere Lichtbilder vor.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 07.05.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Pause auf dem Parkplatz sei aus betrieblichen Gründen veranlasst gewesen und habe auch seiner Erholung gedient. Er habe bei seinem Spaziergang den geschützten Bereich nicht verlassen. Die Behauptung der Beklagten, der geschützte Bereich ende spätestens beim angelegten Rheinuferweg, erscheine willkürlich. Die Beklagte verkenne, dass der Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Rhein liege, dessen Ufer lediglich zehn bis fünfzehn Meter vom abgestellten PKW entfernt gewesen sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger am 04.07.2000 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). § 8 Abs. 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die zu § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ergangene Rechtsprechung und dazu erschienene Literatur kann daher für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfällen nach den Vorschriften des SGB VII grundsätzlich weiter herangezogen werden. (BSG SozR 3-2700 § 8 Nrn. 1, 2, 3, 6, 9).

Der Kläger befand sich am Unfalltag auf einer mit seiner gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherten Tätigkeit als Verkaufsleiter zusammenhängenden Dienstreise. Die Fahrt von K. nach B. war damit Teil der versicherten Tätigkeit, sodass grundsätzlich Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII und nicht nach § 8 Abs. 2 SGB VII (sog. Wegeunfälle) bestand. Allerdings sind auch bei Dienstreisen die von der Rechtsprechung für den Versicherungsschutz auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit entwickelten Grundsätze - mit hier nicht wesentlichen Einschränkungen - anwendbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 = Breith. 1991, 835).

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R mwN).

Ausgehend von diesen Grundsätzen stand der Kläger auf dem Weg zum Rheinufer nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil er die versicherte Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen hatte und diese Unterbrechung auch nicht geringfügig war.

Der Senat berücksichtigt hierbei, dass es sich zunächst um eine "betriebsbedingte" Unterbrechung der Arbeit gehandelt hat. Der Kläger hat die Fahrt nicht von sich aus unterbrochen, sondern er musste eine Pause machen, weil K. die Toilette aufgesucht hat. Die Unterbrechung der Dienstfahrt war somit durch den Arbeitsablauf bedingt. Der Kläger musste sich grundsätzlich jederzeit bereithalten, die Weiterfahrt aufzunehmen, sobald K. zurückgekehrt war. Zwischen der Fahrtunterbrechung und der versicherten Tätigkeit bestand somit ein enger Zusammenhang, der den Versicherungsschutz zunächst nicht entfallen ließ. (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 17.04.2003 - L 7 U 5003/01). Der Kläger hat sich jedoch nicht nur auf dem Parkplatz die Beine vertreten, bis K. zurückgekommen ist, sondern er hat sich entschlossen, den Parkplatz zu verlassen und zum Rhein hinunterzugehen. Dieser Entschluss hatte keine betrieblich bedingten Gründe, sondern entsprang allein seinem Wunsch, den Rhein zu sehen. Der Spaziergang zum Rhein stand auch nicht deshalb mit der versicherten Tätigkeit in innerem Zusammenhang, weil der Spaziergang wegen besonderer Umstände zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Tätigkeit erforderlich war. Allein das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen oder - wie hier Fahrtunterbrechungen - in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Beschäftigten erhalten bleibt, reicht nicht aus, um den inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit und dem Verhalten in einer Pause zu begründen. Lediglich wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Bedingung eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später eingetreten wäre, ist der innere Zusammenhang zu bejahen (vgl. hierzu Brackmann/Krasney, SBG VII, Rn. 82 zu § 8 mwN). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Kläger hatte als Beifahrer während der gesamten Autofahrt die Möglichkeit, sich zu entspannen und sich von der vorherigen Belastung durch die betriebliche Tätigkeit (Verkaufsgespräche) zu erholen. Er musste durch den Spaziergang auch nicht seine Fahrtüchtigkeit für die Weiterfahrt aufrechterhalten oder wiederherstellen. Weder die Autofahrt selbst noch der - nach Angaben des Klägers unbequeme - Beifahrersitz können als besondere Umstände angesehen werden, die eine Erholungspause zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft notwendig gemacht haben, auch nicht im Hinblick auf den am Nachmittag wahrzunehmenden Termin.

Den Weg zum Rhein hat der Kläger somit allein aus eigenwirtschaftlichen Gründen zurückgelegt und damit die versicherte Tätigkeit unterbrochen.

Zwar entfällt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Versicherungsschutz auch während einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung der versicherten Tätigkeit nicht, wenn die private Verrichtung derart ist, dass sie nach natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt. Jedoch kann die Unterbrechung hier nicht als geringfügig angesehen werden. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 17.04.2003 entschiedenen Fall hat sich der Kläger hier erheblich vom eigentlichen "Arbeitsplatz" entfernt, er befand sich jedenfalls außerhalb der Sichtweite von K., sodass dieser die Fahrt nicht sofort nach dem Ende des Toilettenbesuches hätte fortsetzen können, sondern er hätte auf den Kläger warten bzw. nach diesem suchen müssen. Außerdem hat der Kläger den öffentlichen Bereich der Autobahn - zu dem zwar der Parkplatz gehört, ersichtlich aber nicht mehr der hinter dem Parkplatz gelegene Rheinuferweg und der Uferdamm zum Rhein hinab - verlassen. Anders als das SG ist der Senat auf Grund der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder der Auffassung, dass die Abgrenzung zwischen dem "öffentlichen Verkehrsraum Autobahn" (Fahrspuren und Parkplatz) und dem dahinterliegenden Rheinuferweg auf Grund der Bepflanzung entlang des Parkplatzes auch für den Kläger ohne weiteres ersichtlich war. Entsprechend den von der Rechtsprechung ursprünglich entwickelten Grundsätzen für die Wege von und nach der Arbeit, nach denen die nicht mehr versicherte Unterbrechung des Weges mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums (beispielsweise durch Betreten eines Geschäftes oder durch Einbiegen in eine Seitenstraße) beginnt (vgl. hierzu zuletzt BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14 mwN), liegt im Verlassen des Autobahnparkplatzes über den Trampelpfad hinter den Toiletten eine wesentliche Zäsur, die den Versicherungsschutz entfallen ließ. Jedenfalls im Hinblick auf das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums kann die Unterbrechung hier nicht mehr als geringfügig angesehen werden, so dass der Kläger auf seinem Weg zum Rheinufer nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Ob - einen betrieblichen Zusammenhang unterstellt - der Versicherungsschutz deshalb entfallen wäre, weil sich der Kläger durch die Benutzung des Trampelpfades zum Rheinufer hinab - wie die Beklagte meint - einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat, kann deshalb dahinstehen. Allerdings entfällt der Versicherungsschutz nur dann wegen einer sog. selbstgeschaffenen Gefahr, wenn der Versicherte sich derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalles nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist (vgl. BSGE 42, 129, 133; BSG vom 7.3.2000 - B 2 U 249/99 B mwN). Diese Voraussetzungen dürften hier nicht vorgelegen haben.

Der Kläger hat somit am 04.07.2000 keinen Arbeitsunfall erlitten, weshalb auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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