L 7 R 945/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 2915/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 945/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sozialversicherung für Bauern und Kolchosemitglieder in der ehemaligen Sowjetunion 1934.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 2. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Erhöhung der ihr bewilligten Regelaltersrente unter Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten vor der Vollendung ihres 16. Lebensjahres.

Die am xxxx geborene Klägerin stammt aus der ehemaligen Sowjetunion. Sie ist deutsche Staatsangehörige und kam als Spätaussiedlerin im August 1995 ins Bundesgebiet. Kurze Zeit später stellte sie Antrag auf Regelaltersrente, welche sie auf der Grundlage eines ersten Rentenbescheides vom 28.10.1996 ab dem 25.08.1995 bezieht. In der Folgezeit wurden mit Bescheid vom 10.03.1997 weitere rentenrechtliche Zeiten anerkannt und die Rente neu festgesetzt.

Im August 1997 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der bisherigen Rentenbescheide mit dem Ziel, die Rente neu und höher zu berechnen. Mit Bescheiden vom 19.11.1999 und 25.07.2000 anerkannte die Beklagte weitere rentenrechtliche Zeiten und setzte die Rente entsprechend höher fest. Für die jetzt noch streitigen Zeiten in den Jahren 1936 und 1937 legte die Klägerin im Dezember 1998 zwei schriftliche Zeugenerklärungen vor:

Die am x.x.1918 geborene xxxxx gab in ihrer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung an, sie kenne die Klägerin seit 1928. Sie sei im selben Betrieb, einer landwirtschaftlichen Kolchose, tätig gewesen. Die Klägerin habe während der angegebenen Zeit im Tabakanbau als Landarbeiterin gearbeitet. Die Tätigkeit im Tabak sei auch im Winter erfolgt. Entlohnung sei durch Geld und Naturalien geschehen.

Die am x.x.1922 geborene xxxxx gab in ihrer eidesstattlichen Versicherung an, sie kenne die Klägerin seit etwa 1936/1937 und wisse, dass sie in der Landwirtschaft gearbeitet habe beim Anbau von Tabak. Der Tabak sei im Frühjahr gepflanzt und über den Sommer gepflegt worden. Im Winter sei er getrocknet und sortiert worden. Die Klägerin sei Kollektivarbeiterin gewesen. Sie habe bereits mit 14 Jahren angefangen zu arbeiten. 1941 seien sie dann von dort weggejagt worden. Die Klägerin habe einmal im Jahr eine Abrechnung erhalten, die sowohl in Geld als auch in Naturalien bestanden habe. Über den genauen Beginn der Beschäftigung könne sie allerdings nichts sagen. Sie habe in der Zeit die Klägerin auf der Arbeit getroffen, da sie bei der Tabakernte und Pflege während ihrer Freizeit geholfen habe.

Auf der Grundlage dieses Überprüfungsantrages erging der Bescheid vom 19.11.1999, gegen den die Klägerin am 06.12.1999 Widerspruch erhob, der sich unter anderem auch auf die Zeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres bezog. Nachdem weitere Zeiten im Bescheid vom 25.07.2000 angerechnet worden waren, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2000 den Widerspruch bezüglich der immer noch streitigen Anerkennung von Zeiten vor dem vollendeten 16. Lebensjahr zurück. Zur Begründung heißt es, Zeiten vor dem 04.10.1938 könnten deshalb nicht als Beschäftigungszeiten anerkannt werden, weil sie vor Vollendung des 16. Lebensjahres lägen. Aufgrund der zwei Zeugenerklärungen seien im Wege der Glaubhaftmachung nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Fremdrentenrecht Zeiten ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt angerechnet worden. Kolchosearbeiter seien erst mit dem Inkrafttreten des russischen Staatsvertrages vom 14.07.1956 ab 01.10.1956 der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterworfen worden. Für Zeiten vor diesem Gesetz könnten deshalb lediglich Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Betracht gezogen werden. Arbeitszeiten vor diesem Zeitpunkt könnten nicht als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten anerkannt werden.

Hiergegen hat die Klägerin am 02.02.2001 Klage erhoben, mit der sie das Begehren auf Anrechnung der Zeiten vor dem vollendeten 16. Lebensjahr weiter verfolgt.

Im Rahmen einer Erörterungsverhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim hat die Klägerin persönlich am 20.01.2004 ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls angegeben, sie habe vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein rundes Jahr im Tabakanbau gearbeitet. Wann sie genau mit der Arbeit begonnen habe, wisse sie nicht mehr. Es sei aber im Spätjahr 1936 - vielleicht September oder Oktober - gewesen. Sie habe jeden Tag gearbeitet und dies regelmäßig. Ihr Vater sei Mitglied der Kolchose gewesen. Sie selbst sei auch Mitglied der Kolchose gewesen. Dies sei sicher schon 1936 so gewesen. Sie sei seinerzeit dort aufgenommen worden. Es habe Mehl, Honig, Obst und Weizen und - ausgangs des Jahres - auch Geld gegeben. Was übrig geblieben sei, sei dann gezahlt worden. Dies alles habe sie immer zum Jahresende erhalten. Tägliche, wöchentliche oder monatliche Zahlungen habe es nicht gegeben. Sie sei in der Kolchose nicht als Tagelöhnerin tätig gewesen. Mit der Aufnahme des Vaters als Mitglied der Kolchose sei automatisch die gesamte Familie aufgenommen worden. Sie hätten die Kolchose auch nicht verlassen dürfen, um z.B. in die Stadt zu fahren. Sie habe ein eigenes Mitgliedsbuch der Kolchose gehabt. Dies sei aber verloren gegangen. Auf ihrer Kolchose hätten nur die Mitglieder gearbeitet. Sonstige Arbeitskräfte wie beispielsweise Tagelöhner habe es dort nicht gegeben.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 02.02.2004 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Die Klägerin habe bei Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben für ihre Tätigkeit in der Kolchose vor Vollendung des 16. Lebensjahres keine rentenrechtlichen Beitragszeiten erworben. Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 1 FRG. Sie sei nicht Tagelöhnerin oder sonstige abhängig beschäftigte Arbeiterin gewesen. Die im Streit stehenden Zeiten könnten deshalb nicht als Beitragszeiten berücksichtigt werden, da § 15 Abs. 1 FRG zwingend voraussetzte, dass für die entsprechende Tätigkeit an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich Beiträge gezahlt worden seien. Die im Streit stehende Frage beurteile sich deshalb nach § 16 FRG, dessen Absatz 1 ausdrücklich klarstelle, dass Beschäftigungszeiten, die nicht bereits als Beitragszeiten nach § 15 FRG zu berücksichtigen seien, in den dort aufgezählten Ländern erst nach dem vollendeten 16. Lebensjahr einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland gleichstünden. An diese eindeutige gesetzliche Lage sei das Gericht gebunden.

Gegen diesen, ihrem Bevollmächtigten am 09.02.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05.03.2004 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, nach dem damals in der Sowjetunion geltenden Recht seien Jugendliche erst mit der Vollendung ihres 16. Lebensjahres in einer Kolchose als Mitglied aufgenommen worden. Insofern habe sich die Klägerin bei ihrer Angabe vor dem SG geirrt. Vor ihrem 16. Lebensjahr seien die Jugendlichen für ihre Kolchose Lohnarbeiter gewesen. Insofern müsse die Zeit dort als Beitragszeit angesehen werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 2. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2000 zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 10. März 1997 ab 25.08.1995 höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 05.10.1936 bis zum 04.10.1938 als Beitragszeit nach dem FRG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten des SG Mannheim (S 9 RJ 248/01 und S 9 RJ 2915/03) sowie auf die Akten der Beklagten (3 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich beide Beteiligte hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, weil der Rechtsstreit laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betrifft.

Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage betreffend die im Berufungsverfahren noch streitige Anrechnung von Zeiten aus den Jahren 1936 und 1937 zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Rente unter Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten aus diesen Jahren hat. Die Beklagte hat dies in dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.1999 zu Recht abgelehnt.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist wegen der Bestandskraft der Rentenbescheide vom 28.10.1996 und 10.03.1997 § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der früheren Bescheide ist auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Hinsichtlich der hier streitigen Zeiten von 1936 und 1937 geht es um die Feststellung von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten der Klägerin, die nach den Bestimmungen des Fremdrentengesetzes zu beurteilen sind. Dies ist in diesem Verfahren gemäß § 300 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung anzuwenden, die im Jahr 1995 galt, welches für die erstmalige Feststellung der Rente der Klägerin maßgeblich war. Damit gilt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bescheide § 15 FRG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.07.1991.

Als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gehört die Klägerin gemäß § 1 a) FRG zu dem durch das Gesetz berechtigten Personenkreis. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten gleich. Das Gesetz definiert in § 15 Abs. 2 FRG als gesetzliche Rentenversicherung alle Systeme der sozialen Sicherheit, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen (Renten) zu sichern. Dazu zählen auch Systeme wie die für Kolchosmitglieder, die aus Einkünften der Mitglieder und Staatszuschüssen finanziert wurden (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 31.03.1993 - 13 RJ 17/92 - juris; Urteil vom 30.10.1997 - 13 RJ 19/97 - SGB 1998, 158 und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2002 - L 8 RJ 500/02 - juris).

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Sie gehörte nach ihren eigenen Angaben im Erörterungstermin vor dem SG der Kolchose zusammen mit ihrer Familie als Mitglied an. Für Mitglieder von Kolchosen in der damaligen Sowjetunion bestand aber für die hier fraglichen Zeiten keine Versicherungspflicht (vgl. die beiden zitierten Urteile des BSG). Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, sie sei selbst Mitglied der Kolchose gewesen und darüber hinaus, es seien bei ihnen keinerlei abhängig Beschäftigte (Lohnarbeiter oder Tagelöhner) tätig gewesen. Bei dieser Sachlage ist eine Beitragsentrichtung für die Klägerin noch nicht einmal behauptet, geschweige denn erwiesen. Voraussetzung für die Anrechnung wäre aber eine solche. Als Beitragsentrichtung genügt allerdings nach der zitierten Rechtsprechung des BSG die Abführung eines bestimmten Prozentsatzes des jährlichen Bruttoertrages der Kolchose an den Zentralfonds.

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann aus den Vorschriften über die seit 1921 in der damaligen Sowjetunion eingeführten Systeme der Sozialversicherung nicht geschlossen werden, die Klägerin sei als Arbeitnehmerin in diesem Sinne geführt und versichert worden. Aus den vom Senat herangezogenen Ausführungen von Andreas Bilinsky über das Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht in der Sowjetunion (Jahrbuch für Ostrecht Band XXIII, 1982, S. 83 ff.) ist zu entnehmen, dass in die 1921 eingeführten Systeme, die 1922 in das Arbeitsgesetzbuch übernommen worden sind, Bauern, Handwerker, Angehörige der freien Berufe sowie private Unternehmer mit eigenen Einkünften nicht aufgenommen wurden (aaO S. 88). Für die Bauern, die in Kolchosen tätig waren, wurde vielmehr erst nach dem Zweiten Weltkrieg (nach Bilinsky aaO S. 90 und den vom BSG in den zitierten Entscheidungen verwendeten Erkenntnissen im Jahre 1964) eine Sozialversicherung eingeführt. Für Kolchosen bestand bis 1965 statt dessen die Möglichkeit, durch Satzung eine Kasse für gegenseitige Hilfe der Kolchosangehörigen zu schaffen (vgl. Herbert Hülsbergen: Die Alters- und Auslandsrentensysteme in der Sowjetunion und ihre Behandlung in der deutschen Sozialversicherung, 2. Auflage 1989, S. 189 ff).

Dass in einer Kolchose, in der keine sonstigen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer tätig waren, wie dies die Klägerin angegeben hat, gleichwohl die Jugendlichen unter 16 Jahren in die Sozialversicherung der Arbeitnehmer aufgenommen und für sie Beiträge entrichtet worden sind, ist wenig wahrscheinlich. Spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze für die Aufnahme in die Kolchose - nach Angaben der Klägerin mit Vollendung des 16. Lebensjahres - mussten sich nach dem in den Jahren 1936 und 1937 geltenden Recht diese Beiträge als wertlos erweisen. Bei der Schlussfolgerung der Klägerin, da sie wegen ihres Alters noch nicht Mitglied der Kolchose haben werden können, müsse sie abhängig Beschäftigte gewesen sein, handelt es sich um eine Vermutung, die die Abführung von Beitragsanteilen bzw. des Prozentsatzes des Bruttoertrages an den Zentralfonds nicht erfasst. Angesichts des von der Familie aus der Landwirtschaft erzielten Einkommens spricht vielmehr sehr viel mehr dafür, dass die Klägerin zusammen mit ihrer Familie als Bauern mit eigenem Einkommen damals von der Sozialversicherung ausgeschlossen waren. Für das Bestehen einer freiwilligen Unterstützungskasse in der Kolchose, in der die Klägerin war, fehlt jeglicher Hinweis. Ein Nachweis der Versicherungspflicht und der Beitragsentrichtung ist nicht erbracht.

Eine Anrechnung der Zeiten nach § 16 FRG als Beschäftigungszeit scheitert an der in dieser Vorschrift in der hier anwendbaren Fassung enthaltenen Altersgrenze des vollendeten 16. Lebensjahres (Abs. 1 Satz 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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