L 2 U 5059/04 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 6117/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 5059/04 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Fallen die Rechtsbeziehungen als Unternehmer und Versicherter zwangsläufig in einer Person zusammen (§ 150 Abs. 1 S. 2 SGB VII) ist auch bei einem Streit über die Veranlagung als landwirtschaftlicher Unternehmer § 197a SGG nicht einschlägig.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Außergerichtliche Kosten für beide Verfahrenszüge sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die am 19.12.1940 geborene Beschwerdeführerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 07.07.2004 für das Jahr 2003.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin als landwirtschaftliche Unternehmerin für die landwirtschaftliche Nutzfläche von 0,7 Hektar und Weinbauchfläche von 0,18 Hektar zu Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Höhe von 115,10 EUR sowie Rückständen von 409,24 EUR (insgesamt 524,34 EUR) herangezogen. Ihren Widerspruch vom 10.07.2004 begründete die Beschwerdeführerin damit, die Beiträge, die ihr verstorbener Mann niedriger als gefordert ausgehandelt habe, bereits gezahlt zu haben. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2004 zurückgewiesen. Ein ermäßigter Beitrag von 7,50 EUR je Geschäftsjahr sei mit Sicherheit nie mit dem verstorbenen Ehemann ausgehandelt worden. Der am 11.03.2004 gezahlte Betrag von 37,50 EUR könne deshalb auch nicht als Versicherungsbeitrag für mehrere Jahre, sondern nur als Minderung der Gesamtschuld gewertet werden.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10.09.2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (Az. S 1 U 6063/04) erhoben und gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 07.07.2004 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 06.10.2004 lehnte das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2003 ab und entschied auch, dass die Beschwerdeführerin Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Das SG setzte den Streitwert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf 57,55 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht vorlägen. Über Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b SGG entscheide das Gericht nach Ermessen und auf Grund einer Interessenabwägung. Auf Antrag sei die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragbescheid anzuordnen bzw. dessen Vollziehung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Eine unbillige Härte liege vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Leistung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden könnten. Nach dem vorliegenden Sachverhalt kam das SG zu der Überzeugung, die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im Hauptsachverfahren sei nicht gegeben. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sei der Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, dass die Grundstücksflächen unzutreffend oder die Beschwerdeführerin nicht die Eigentümerin der veranlagten Flächen sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass die sofortige Beitreibung der geforderten Beiträge für sie eine unbillige Härte zur Folge habe.

Der dagegen am 14.10.2004 beim SG eingelegten Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zu dem behaupteten schwebenden Nachlassinsolvenzverfahren befragt. Die Beschwerdeführerin teilte hierzu mit Schreiben vom 15.01.2005 mit, ein Nachlassinsolvenzverfahren bestehe beim Nachlassinsolvenzgericht Stuttgart, Hauffstr. 5. Weiter führte sie wörtlich aus: "von diesem ich aber zwischenzeitlich den Betrugsverwalter wegen Verbrecher-Betrug zum Insolvenz gekündigt habe!". Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 18.02.2005 mit, dass ihr von einem Insolvenzverfahren gegen die Beschwerdeführerin nichts bekannt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte der Beschwerdegegnerin sowie des SG und LSG Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§ 172 Abs. 1, 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 06.10.2004 Bezug genommen.

Auch die Nachforschungen des Senats haben keinen verwertbaren Hinweis darauf erbracht, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der betreffenden Grundstücke ist oder sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse anders als im Beschluss des SG zugrundegelegt darstellen. Deshalb gelangt auch der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Klärung der anstehenden Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren zumutbar ist.

Entgegen der Ansicht des SG ist die Beschwerdeführerin nicht kostenpflichtig. Der Senat hält im vorliegenden Fall § 197 a SGG nicht für einschlägig, da die Beschwerdeführerin zum in § 183 SGG genannten Personenkreis zählt. § 183 Abs. 1 SGG bestimmt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit neben anderen für "Versicherte" kostenfrei ist, soweit sie in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Abzustellen ist hierzu auf die Stellung der Beteiligten im Verfahren. Streitgegenstand des Verfahrens muss ein Anspruch sein, der Bezug zu der in § 183 Satz 1 bis 3 aufgeführten Eigenschaft hat. Die Beschwerdeführerin wird als landwirtschaftliche Unternehmerin von der Beschwerdegegnerin veranlagt. In dieser besonderen Konstellation ist der landwirtschaftliche Unternehmer selbst Unternehmer und gleichzeitig auch Versicherter sowie ausnahmsweise auch selbst Beitragsschuldner (§ 150 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Das bedeutet, dass die Rechtsbeziehungen zwangsläufig in einer Person zusammenfallen. Deshalb ist die Beschwerdeführerin auch "Versicherte" im Sinne des § 183 SGG. Im übrigen gebietet es auch der soziale Schutzzweck, den auch das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 nicht beseitigen wollte, im vorliegenden Fall - des selbstversicherten Unternehmers ohne Arbeitnehmer - den Unternehmer einem Versicherten im Sinne des § 183 SGG zumindest gleichzustellen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des SG Dresden v. 15. Juli 2004, Az: S 5 U 114/04 LW veröffentlicht in JURIS).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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