L 11 KR 2533/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3303/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2533/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer zählen grundsätzlich zum Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer. Dies steht der Annahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV entgegen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge trägt der Kläger, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 3.273,48 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30. Juni 1999, 25. April 2000 bis 17. Juni 2000 und 10. Mai 2001 bis 30. Juni 2001 in Höhe von insgesamt 3.273,48 EUR streitig.

Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das er am 1. Juli 1999 von seinen Eltern nach § 2049 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übernommen hat (Übergabevertrag vom 22. Juni 1999). In der streitbefangenen Zeit beschäftigte er die Beigeladene Ziff. 1 als Helferin bei der Spargelernte gegen eine Vergütung von 4.755,- DM im Jahr 1999, 4.835,- DM im Jahr 2000 und 6.090,- DM im Jahr 2001.

In der Zeit vom 26. Februar 2002 bis 26. März 2002 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 durch und stellte fest, dass von den insgesamt 50 erfassten Arbeitnehmern 45 versicherungsfrei/nicht versicherungspflichtig seien. Mit Bescheid vom 17. April 2002 forderte sie einen Betrag von 7.629,33 EUR Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach, wovon auf den hier streitigen Sachverhalt insgesamt 3.273,48 EUR entfielen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Beigeladene Ziff. 1 sei in den streitigen Zeiträumen beim Kläger versicherungspflichtig, d.h. nicht nur kurzfristig beschäftigt gewesen. Denn sie habe ihre Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt, da sie in diesem Zeitraum beim zuständigen Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet gewesen wäre.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 werde zwar für das Jahr 1998 anerkannt, nicht jedoch für die nachfolgenden Zeiträume. Weder ihm noch der Beigeladenen Ziff. 1 sei bekannt gewesen, dass sie als arbeitssuchend registriert gewesen wäre. Sie habe in den letzten 10 Jahren weder eine Entgeltzahlung noch eine Arbeitsvermittlung erhalten, sondern sich lediglich zur Erhaltung ihrer Rentenansprüche alle 3 Monate gemeldet.

Hierauf legte die Beigeladene Ziff. 2 die Beratungsvermerke von 1994 (Verzicht auf Arbeitslosenhilfe bei Hinweis auf die Anrechnungsregelung bei einer alle 3 Monate erfolgenden Meldung) vor. Der Kläger anerkannte, da die Forderung noch nicht verjährt sei und er den Betrieb übernommen habe, die Beitragsforderung für das Jahr 1998 und hielt im übrigen den Widerspruch aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung liege dann vor, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei. Nähmen Personen, die Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezögen oder beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitssuchende gemeldet seien, eine Beschäftigung auf, so sei diese als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungspflichtig, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliege.

Mit seiner beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Beigeladene Ziff. 1 sei nicht arbeitslos gewesen, sondern nur arbeitssuchend. Maßgebend für die Frage der Berufsmäßigkeit könne aber nur sein, ob der Betreffende durch die Tätigkeit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erwerbe, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruhe. Das sei bei der Beigeladenen Ziff. 1 nicht der Fall gewesen, denn sie würde von ihrem Ehemann unterhalten. Sie habe auch in keinem anderen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Angesichts dessen sei die Vergütung für die Mitarbeit während der Erntezeit - jeweils bezogen auf das gesamte Jahr - nur ein Taschengeld gewesen.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2004 hat das SG die betroffene Arbeitnehmerin, die Beigeladene Ziff. 1, sowie die Versicherungsträger zum Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladene Ziff. 1 hat auf Aufforderung die Lohnsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 hörte das SG die Beigeladene Ziff. 1 an und hob dann mit Urteil vom gleichen Tag, der Beklagten zugestellt am 8. Juni 2004, die angefochtenen Bescheide in Höhe eines Betrages von 3273,48 EUR auf. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beigeladene Ziff. 1 habe zwar kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, die nach ihrer Eigenart auf längstens 2 Monate begrenzt gewesen wären. Diese Tätigkeit sei aber nicht als berufsmäßig anzusehen, denn die Beigeladene Ziff. 1 habe dadurch nicht ihren Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestritten, so dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht habe. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden, wonach die Beigeladene Ziff. 1 überwiegend als Hausfrau tätig gewesen wäre und - abgesehen von der Saisonarbeit beim Kläger - in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Ihr Beitrag zum Haushaltseinkommen habe aufgrund der Einnahmen aus der Tätigkeit beim Kläger bei 5,7% 1999 und 2000 bzw. 7% 2001 gelegen und sei damit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Gegen die Berufsmäßigkeit spreche weiterhin, dass sie nur gelegentlich verrichtet worden wäre. Es fehle somit an einer gewissen Regelmäßigkeit, also dass die Tätigkeit häufig und voraussehbar ausgeübt werde. Die Saisonarbeit habe sich nämlich auf wenige Wochen im Frühjahr beschränkt und eine erneute Beschäftigung sei für das jeweilige Folgejahr nur unverbindlich in Aussicht genommen worden. Sie hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die wiederholte Mitarbeit abzulehnen. Als Hausfrau habe die Beigeladene Ziff. 1 auch zu einer Gruppe gehört, die nach ihrer Lebensstellung in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflege. Dem stehe auch nicht die Arbeitslosmeldung entgegen. Zwar seien Arbeitslose nicht deshalb, weil sie vorübergehend wegen der Arbeitsmarktlage an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert seien, aus dem Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer auszuscheiden. Es müsse aber eine Gesamtabwägung aller Einzelumstände erfolgen, wobei der Arbeitslosmeldung nur ein Indiz für die Bereitschaft des Arbeitslosen zukomme, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, welches zugleich auf die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung hindeuten könne. Diese Bedeutung komme vorliegend der Arbeitslosmeldung der Beigeladenen Ziff. 1 nicht zu. Sie habe sich seit Mitte 1994 arbeitslos gemeldet, ohne Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu beziehen und ohne dass Vermittlungsbemühungen stattgefunden hätten. Auch die Beschäftigung beim Kläger sei nicht auf eine Vermittlung zurückgegangen, sondern auf private Kontakte. Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung der Beigeladenen Ziff. 1 glaubhaft, sie habe keine Vermittlungsangebote durch das Arbeitsamt gewünscht. Die Arbeitslosmeldung habe vielmehr allein dem Zweck gedient, rentenrechtliche Zeiten zu erhalten. Deswegen könne aus der Arbeitslosmeldung nicht der Schluss gezogen werden, sie sei ernstlich bestrebt gewesen, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben.

Hiergegen richtet sich die am 28. Juni 2004 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der diese geltend macht, das Kriterium der "Arbeitslosmeldung" sei nicht von untergeordneter Bedeutung. Dem stünden bereits die Geringfügigkeitsrichtlinien entgegen. Wenn Personen, die beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitssuchende gemeldet seien, eine Beschäftigung ausübten, so sei diese danach grundsätzlich als berufsmäßig anzusehen und ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungspflichtig. Der Wunsch der Versicherten, arbeitslos gemeldet zu sein und keine Vermittlungsangebote vom Arbeitsamt erhalten zu wollen, widerspreche auch den gesetzlichen Regelungen. Diese setzten insbesondere Beschäftigungssuche und Verfügbarkeit voraus. Auch liege die wirtschaftliche Bedeutung einer Beschäftigung nicht einseitig nur im Rahmen eines tatsächlich erzielten Entgeltes, sondern auch in der Absicherung sozialer Risiken. Somit stelle sich der "Wert" - erzielt durch die Eigenleistung aus der Beschäftigung und die tatsächliche Beitragsentrichtung - z.B. als Beitragszeit für die Rentenversicherung zweifelsohne als solcher von "nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung" dar. Bis 31. März 2003 habe auch das Zeit- und nicht das Kalenderjahr für die Prüfung, ob eine Beschäftigung mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage betragen habe, gegolten. Dies würde für die am 30. Juni 1999 beendete Beschäftigung bedeuten, dass im Zeitjahr vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 die Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1998 bis 24. September 1998 und 1. Mai 1999 bis 30. Juni 1999 zusammenzurechnen seien. Somit liege auch aus einem anderen Grund Berufsmäßigkeit vor.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und die Beigeladene Ziff. 1 beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass die Arbeitslosmeldung nur "pro forma" erfolgt wäre. Da keinerlei Vermittlungsbemühungen seitens des Arbeitsamtes unternommen worden wären und das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung für das Familieneinkommen insgesamt nur untergeordnete Bedeutung gehabt habe bzw. die Tätigkeit nur sporadisch ausgeführt worden wäre, habe das SG zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Gerade Saisonarbeiten stellten die häufigsten Anwendungsfälle des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) dar. Während der Beschäftigung sei die Beigeladene Ziff. 1 auch jeweils an 5 Arbeitstagen in der Woche (sogar darüber hinausgehend, nämlich an Wochenenden) beschäftigt gewesen.

Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

Mit Beschluss vom 13. August 2004 hat der Senat die Pflegekasse, die Beigeladene Ziff. 4, zum Verfahren beigeladen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach § 124 II SGG einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 II SGG) ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Berufung Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.273,48 EUR umfasst und damit die erforderliche Berufungssumme von 500,- EUR übersteigt.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), 57 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), 246 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und 174 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach sind für beschäftigte Arbeitnehmer wie die Beigeladene Ziff. 1 Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten, soweit die Beschäftigung nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geringfügig und damit versicherungsfrei ist (§§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, 7 Satz 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Von einer solchen geringfügigen Beschäftigung ist dann auszugehen, wenn diese innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens 2 Monate oder 50 Kalendertage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630,- DM im Monat übersteigt, sogenannte Zeitgeringfügigkeit (in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999, BGBl. I S. 388). Das Kalenderjahr als Zeitrahmen wurde erst mit Wirkung vom 01.04.2003 eingeführt (vgl. Baier, in: Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 8 SGB IV RdNr. 1).

Ausgehend hiervon folgt die Versicherungspflicht für das Jahr 1999 bereits aus dem Grund, dass die Beigeladene Ziff. 1 nach eigenen Angaben in den Monaten Mai und Juni 1999 jeden Tag gearbeitet hat. Mithin sind innerhalb dieses Zeitraumes bereits Beschäftigungen von über 50 Arbeitstagen oder mehr als 2 Monaten vorhanden, so dass die Beschäftigung 1999 bereits aus diesem Grunde nicht geringfügig war. Der Kläger hat nach § 613a BGB als Betriebsübernehmer auch für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge einzustehen, da er sich in § 3 Abs. 5 des Übergabevertrages vom 22. Juni 1999 dazu verpflichtet hat, alle Abgaben zu zahlen.

In den Kalenderjahren 2000 und 2001 lagen zwar nach der Zusammenstellung der Beigeladenen Ziff. 1 über die abgerechneten Stunden wie auch der Entgeltabrechnungen Beschäftigungen von unter 2 Monaten und damit Zeitgeringfügigkeit vor. Die Zeitgeringfügigkeit ist aber aufgrund der Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung ausgeschlossen.

Personen, die eine Beschäftigung berufsmäßig ausüben, sind nämlich i.d.R. auf den Versicherungsschutz angewiesen. Eine Beschäftigung ist dann als berufsmäßig anzusehen, wenn sie für die jeweilige Person nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (BSG SozR Nr. 1 zu § 166). Das ist z.B. dann der Fall, wenn sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird. Andererseits führen wiederholte Beschäftigungen nicht zwangsläufig zur Berufsmäßigkeit, nämlich dann nicht, wenn sie in größeren Abständen aufgenommen werden oder wenn die betroffene Aushilfskraft hauptsächlich anderweitig in Anspruch genommen wird (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr. 3).

Unter Berücksichtigung dessen muss zwar aufgrund der vorgelegten Einkommensteuerbescheide davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene Ziff. 1 durch die Tätigkeit ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend oder wirtschaftlich bedeutend bestritten hat. Das SG hat zutreffend dargestellt, dass die Beigeladene Ziff. 1 mit ihrem Verdienst nur 5 bzw. 7 % zum Familieneinkommen beigetragen hat. Insoweit kann es aber nicht allein auf das Entgelt ankommen. Angesichts der Sozialversicherungspflichtigkeit einer Beschäftigung hat nämlich die dadurch erworbene Beitragszeit bzw. der Versicherungsschutz ebenfalls eine nicht untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. D.h. allein die geringfügige Bezahlung führt nicht zwingend dazu, dass die Tätigkeit nicht als berufsmäßig zu betrachten ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Beschäftigter zum Kreis der berufstätigen Arbeitnehmer zu rechnen ist. Dies ist zum Beispiel bei Schülern, Studenten während der Semesterferien oder für die Zeit bis zur Aufnahme eines Studiums, Rentner oder Hausfrauen i.d.R. nicht der Fall (Seewald, in: Kasseler Kommentar, § 8 Rdnr. 20). Demgegenüber zählen Arbeitslose grundsätzlich zum Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen vom 29.06.1990 - SV 1991, 83). Das ist deswegen gerechtfertigt, weil die Arbeitslosigkeit nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III voraussetzt, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Demzufolge steht der Arbeitslose nur vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und scheidet deswegen nicht aus dem Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer aus. Vor diesem Hintergrund ist auch die Rspr. des BSG (USK 72 149) zu sehen, dass Personen, die sich arbeitslos gemeldet hatten und dann eine Beschäftigung gefunden haben, als berufsmäßig tätig angesehen werden.

So hat es sich auch bei der Beigeladenen Ziff. 1 verhalten, die seit 1994 als arbeitssuchend gemeldet war und ausweislich der vorgelegten Beratungsvermerke erst am 30. April 2002 mitteilte, dass sie seit dem 7. Januar 2002, d.h. nach dem hier streitbefangenen Zeitraum, nicht mehr an einer Vermittlung in Arbeit interessiert war.

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wer der Beigeladenen Ziff. 1 die Tätigkeit bei dem Kläger konkret vermittelt hat, d.h. ob die Beschäftigungsaufnahme auf sogenannte Eigenbemühungen zurückzuführen ist. Maßgebend ist allein, dass die Beigeladene Ziff. 1 sich uneingeschränkt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat und sie deswegen als arbeitssuchend zu betrachten ist. Bei dem Personenkreis der Arbeitslosen, die eine Arbeit finden, muss generell davon ausgegangen werden, dass ihre Tätigkeit als berufsmäßig anzusehen ist (so auch 2.2.3 der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 25. Februar 2003).

Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht weiter, dass die Beigeladene Ziff. 1 als Erntehelferin über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig bei dem Kläger beschäftigt war. Bei zeitlich befristeten Beschäftigungen kann nämlich Berufsmäßigkeit insbesondere dann vorliegen, wenn die Berufsausübung ihrer Art nach darauf ausgelegt ist, dass sie sich nicht in Dauerarbeitsverhältnissen abspielt (BSG 23.06.1971, Breithaupt 1972, 4). Davon ist bei der hier streitbefangenen Erntetätigkeit auszugehen. Hierfür spricht weiter die häufige Wiederkehr der geringfügigen Beschäftigungen. Sowohl der Kläger wie auch die Beigeladene Ziff. 1 haben in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass bereits für das Folgejahr eine Weiterbeschäftigung abgesprochen war. Dass diese Absprache möglicherweise nicht verbindlich gewesen wäre, ist insoweit nicht maßgebend. In der Betrachtung der Berufsmäßigkeit kommt es allein darauf an, dass ein positiver Anhaltspunkt für eine weitere Beschäftigung bestand (BSG SozR 2200 § 168 Nr. 5). Denn in einer gewissen Regelmäßigkeit wird dann gearbeitet, wenn die Tätigkeit häufig und voraussehbar ausgeübt wird (Seewald, in: Kasseler Kommentar, § 8 Rdnr. 19).

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte ist der Senat daher zur Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene Ziff. 1 nicht geringfügig bei dem Kläger und somit in den streitbefangenen Zeiten versicherungspflichtig beschäftigt war.

Nach alledem war daher das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO beruht.

Bei die Streitwertfestsetzung hat sich der Senat auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 3, 52 Abs. 3 GKG gestützt. Bei dem Rechtsstreit geht es um eine bezifferte Forderung, die deswegen das wirtschaftliche Interesse bestimmt, vorliegend also die Beitragsnachforderung.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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