L 3 AL 1973/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 2185/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1973/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ob eine Sperrzeit gemäß § 144 Abs 1 Nr 3 SGB III eintritt, hängt maßgeblich davon ab, ob die angebotene Trainings- / Weiterbildungsmaßnahme für den Arbeitslosen zumutbar ist. Auch bei einem qualifizierten Langzeitarbeitslosen, der vor Jahren bereits einmal an einer ähnlichen Maßnahme teilgenommen hat, ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei es auf die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der angebotenen Maßnahme ankommt.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu Recht für die Zeit vom 09.04.2002 bis 01.07.2002 wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufgehoben hat.

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur. Er steht seit vielen Jahren mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Ab 1987 erhielt er Arbeitslosengeld (Alg), ab 1989 Anschluss-Alhi. Einzelheiten ergeben sich aus dem Lebenslauf des Klägers (vgl. Bl. 27 der SG-Akte). Zuletzt wurde dem Kläger auf seinen Fortzahlungsantrag Alhi vom 24.02.2002 bis 23.02.2003 in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 187,74 EUR, zunächst vorläufig (Fortzahlungsbescheid vom 20.02.2002) und dann endgültig (Änderungsbescheid vom 28.03.2002) bewilligt.

Der Kläger wandte sich am 19.02.2002 schriftlich an die Beklagte (vgl. Bl. 261 der Leistungsakte). Er bezog sich auf einen Kontakt mit der Beklagten aus der Vorwoche, in welchem ihm ein Weiterbildungsvorschlag gemacht worden war. Die Maßnahme bei dem Träger "Bildung und Beruf e.V." sei für ihn ungeeignet. Er habe sich bei dem Maßnahmeträger einen Eindruck verschafft und festgestellt, dass die Teilnehmer teilweise gebrochen Deutsch sprächen und im weitesten Sinne Geschwächte und Angeschlagene seien. Er verfolge einen disziplinierten Tagesablauf und benötige keinerlei Animation oder Integration. Beim Studieren des Programms habe er gesehen, dass er eine fast identische Maßnahme schon einmal durchgemacht habe. Infolgedessen halte er die Maßnahme für nicht zumutbar.

Dem Kläger war der sechsmonatige Lehrgang "Berufsorientierte Bildung und Integration" vorgeschlagen worden, der sich an alle Berufsgruppen wendet. Der zweimonatige Grundlehrgang umfasste ein Bewerbungstraining, Betriebswirtschaftslehre, Betriebserkundungen, Psychologie, Verhalten am Arbeitsplatz, Führungsmodelle in der Wirtschaft und Qualitätsmanagement, Berufsprofile, Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht und Hilfestellungen zu Existenzgründung, Schuldnerberatung und Personalauswahl. Das sich anschließende viermonatige Praktikum sollte der Auffrischung berufspraktischer Inhalte, der beruflichen Neuorientierung, der Eignungserprobung bzw. der Suche nach Umschulungsplätzen dienen (zu den Einzelheiten vgl. Bl. 8 ff. der SG-Akte). Einen halbjährigen Kurs zur "Bildung und Praxis für Erwachsene" hatte der Kläger bereits im Jahr 1992 mit Erfolg absolviert (Teilnahmebescheinigung vgl. Bl. 47 SG-Akte)

Mit Schreiben vom 07.03.2002 (vgl. Bl. 266 der Leistungsakte) schlug die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an dieser Maßnahme ab dem 08.04.2002 förmlich vor. Eine Rechtsfolgenbelehrung mit Hinweis auf die gesetzliche Sperrzeitregelung war angefügt (vgl. Bl. 267 der Leistungsakte). Mit Schreiben vom 08.03.2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, Eigenbemühungen dahingehend zu unternehmen, dass er an der Maßnahme bei "Bildung und Beruf e.V." teilnehme. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis auf eine Rechtsfolgenbelehrung (vgl. Bl. 21 LSG-Akte).

Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 12.03.2002 (vgl. Bl. 269 der Leistungsakte), welches er auch als Widerspruch betrachtet wissen wollte, dass auf seine Stellungnahme vom 19.02.2002 nicht eingegangen worden sei. Die zugeschickte Rechtsfolgenbelehrung sei teilweise nicht nachvollziehbar. Als grundsätzliche Bemerkung fügte der Kläger den Hinweis an, die Beklagte möge den Platz nach Rücksprache mit übergeordneten Stellen sinnvoller verwenden.

Da der Kläger an der Maßnahme nicht teilnahm, erfolgte am 10.04.2002 eine Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung. Der Kläger schrieb daraufhin am 23.04.2002, er habe die Gründe für den Nichtantritt der vorgeschlagenen Maßnahme bereits dargetan.

Mit Bescheid vom 21.05.2002 (vgl. Bl. 278 der Leistungsakte) stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 09.04.2002 bis 01.07.2002 (12 Wochen) fest, während der der Anspruch auf "Arbeitslosengeld" ruhe und sich um 90 Tage mindere. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund gehabt, an der Maßnahme "Berufsorientierte Bildung und Integration" nicht teilzunehmen. Die Zahlung von Alhi wurde ab dem 09.04.2002 eingestellt. Der Kläger erhob Widerspruch (vgl. Bl. 282 der Leistungsakte). Die Maßnahme sei ihm nicht, wie im Bescheid vom 21.05.2002 vermerkt, am 08.04.2002 angeboten worden, sondern schon am 14.02.2002. Er habe seine Ablehnung, an der Maßnahme teilzunehmen, wiederholt begründet und halte die genannten Gründe für ausreichend wichtig, um nicht teilzunehmen. Mit Änderungsbescheid vom 19.06.2002 (vgl. Bl. 286 der Leistungsakte) korrigierte die Beklagte die Begründung des Sperrzeitbescheids.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2002 (vgl. Bl. 291 der Leistungsakte), abgesandt am gleichen Tag, wurde die bisher unterbliebene Aufhebung nachgeholt und der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger sei langzeitarbeitslos. Das vorgeschlagene Praktikum diene der Auffrischung berufspraktischer Inhalte, der beruflichen Neuorientierung, der Eignungserprobung oder der Suche nach Umschulungsplätzen. Die letzte derartige Fortbildung habe 1992 stattgefunden. Das Vorbringen, für die Maßnahme überqualifiziert zu sein, sei eine subjektive Einschätzung, die in Kenntnis der Langzeitarbeitslosigkeit des Klägers objektiv keine Stütze finde.

Am 29.07.2002 (Montag) hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, die Rechtsfolgenbelehrung sei unrichtig gewesen und der angebotene Kurs unzumutbar.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.02.2003 abgewiesen. Dem Kläger sei es aus verschiedenen Gründen zumutbar gewesen, an der Maßnahme teilzunehmen und ihm sei auch zweimal eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen die am 18.03.2003 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 16.04.2003 Berufung eingelegt. Kopien der erhaltenen Schreiben vom 08.03.2002 und vom 07.03.2002 (Bl. 18 ff. LSG-Akte), welche den Inhalt verschiedener Rechtsfolgenbelehrungen erkennen lassen, sind von ihm vorgelegt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 21. Mai 2002 und 19. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi in der Zeit vom 09.04.2002 bis 01.07.2002 zu Recht aufgehoben.

Nach § 48 Abs. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und eine der Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorliegt. Der in der Bewilligung von Alhi liegende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung war im vorliegenden Fall nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III für zwölf Wochen wegen Eintritts einer Sperrzeit aufzuheben, weil der Kläger wusste oder zumindest grob fahrlässig nicht wusste, dass der Anspruch für diese Zeit zum Ruhen gekommen ist.

Der Anspruch des Klägers auf Alhi ruhte in der Zeit vom 09.04.2002 bis zum 01.07.2002 aufgrund einer Sperrzeit wegen Weiterbildungsablehnung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 198 Satz 1 Nr. 6 SGB III. § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III bestimmt, dass eine Sperrzeit von 12 Wochen eintritt, wenn sich der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teilzunehmen (Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Dem Kläger ist am 07.03.2002 - ungeachtet eines möglichen früheren Angebots - für diesen Rechtsstreit maßgebend eine Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung bei dem Träger "Bildung und Beruf e.V." angeboten worden. Diesem Angebot der Beklagten war eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, aus welcher der Kläger die Folgen einer unbegründeten Weigerung, die Dauer einer Sperrzeit und deren Auswirkungen auf den Leistungsanspruch entnehmen konnte. Wenn der Kläger vorträgt, ein ihm in anderem Zusammenhang übermittelter Rechtsfolgenhinweis sei unvollständig gewesen, so mag das zutreffen, berührt aber die Richtigkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der hier maßgeblichen Rechtsfolgenbelehrung auf dem Maßnahmeangebot vom 07.03.2002 nicht. Soweit der Kläger meint, die Teilnahme an der Maßnahme sei mit ihm bereits am 14.02.2002 vorbesprochen worden, ist dies rechtlich nicht erheblich. Dabei handelte es sich, wie aus dem Schreiben des Klägers vom 19.02.2002 erkennbar, um einen Hinweis des zuständigen Arbeitsvermittlers auf den Maßnahmeträger "Bildung und Beruf e.V.", der keine Rechtswirkungen entfaltet hat, weil er nur der Vorabinformation des Klägers über die Planung der Beklagten diente.

Die angebotene Maßnahme war dem Kläger auch zumutbar und damit wirksam. Sie war geeignet und notwendig, um die Integration des Klägers in die Arbeitswelt zu fördern. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Angebots der Beklagten im 16. Jahr arbeitslos. Kurzfristige Unterbrechungen waren nur durch einen befristeten Vertrag, eine geringfügige Beschäftigung und von der Beklagten vermittelte Praktika und eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eingetreten. Der Kläger hat nach seiner früheren Tätigkeit bei wissenschaftlichen Einrichtungen trotz seiner Qualifikation keinen Einstieg in den Arbeitsmarkt gefunden. Er war mit EDV und betriebswirtschaftlichen Fragen nicht vertraut, wie er im sozialgerichtlichen Verfahren dargelegt hat. Die letzte Integrationsmaßnahme war zehn Jahre her und damit in vielen Punkten (technisch, rechtlich und in Bezug auf die geänderten Bedingungen des Arbeitsmarktes) überholt. Sie kann dem Kläger außerdem durch Zeitablauf kaum mehr präsent gewesen sein. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass er aufgrund seiner Ausbildung durchaus auch ohne die Maßnahme in der Lage gewesen ist, einen herkömmlichen Lebenslauf zu schreiben, da er sich, wie im Verfahren erkennbar geworden ist, sicher und verständig schriftlich auszudrücken vermag. Die angebotene Maßnahme ging aber weit über das reine Verfassen von Bewerbungsschreiben hinaus und umfasste über weite Strecken technische, psychologische, rechtliche und wirtschaftliche Bereiche, in denen der Kläger keine spezifischen Kenntnisse nachweisen kann. Insbesondere die Aufgaben Stressbewältigung, Motivation und Kommunikation, Führungsmodelle in der Wirtschaft, Corporate Identity, ISO 9000, Existenzgründung, Personalauswahl, Arbeits- und Steuerrecht zeigen, dass sich der Kurs nicht allein an die vom Kläger benannten schwächeren Arbeitslosen, sondern auch an Höherqualifizierte und Führungskräfte richtete, wozu sich der Kläger trotz seiner erheblichen Langzeitarbeitslosigkeit offenbar zählt.

Der Kläger hat an der ihm dann schriftlich und mit Rechtsfolgenbelehrung am 07.03.2002 angebotenen Maßnahme unstreitig nicht teilgenommen.

Für seine Ablehnung der Maßnahme hatte der Kläger keinen anzuerkennenden wichtigen Grund. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff muss im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung bestimmt werden. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Beseitigung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deswegen nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 29.11.1989, 7 RAr 86/88, BSGE 66, 94 (97)). Der Senat verweist für die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes auf die Begründungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und des SG im Urteil vom 24.02.2003 und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG i.V.m. § 153 Abs. 2 SGG).

Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeitbegründend ist die Ablehnung der Maßnahme durch den Kläger. Diese wurde am 08.04.2002 manifest, als der Kläger nicht beim Maßnahmeträger "Bildung und Beruf" erschien. Der Senat hat erwogen, ob die angebotene Maßnahme bereits vorher durch schlüssiges Verhalten abgelehnt worden sein könnte, weil der Kläger schon am 19.02.2002 mitteilte, er halte die Maßnahme für nicht zumutbar, und am 12.03.2002 ergänzte, er wolle Widerspruch einlegen und die Beklagte möge den Platz jemand anderem geben. Außerdem deutet die Begründung des Klägers für seine unterlassene Teilnahme darauf hin, dass er die angebotene Weiterbildungsstelle möglicherweise von vornherein und grundsätzlich innerlich ablehnte. Da aber in beiden Schreiben des Klägers nur sein Unwille über die vermeintliche Unzumutbarkeit der Weiterbildung nebst generellen Hinweisen an die Beklagte zum Ausdruck kommt, nicht aber den ausdrücklichen Hinweis enthielt, er werde jedenfalls nicht teilnehmen, kann dem Kläger eine angemessene Überlegungsfrist zugebilligt werden, zumal er mit seinem Schreiben an die Beklagte vom 12.03.2002 offenbar eine Änderung in deren Zuweisungspraxis zu erreichen suchte, so dass der Senat den eindeutigen, von Anfang an bestehenden Willen, die vorgeschlagene Weiterbildung nicht einmal anzufangen, nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann. Als Sperrzeitereignis ist damit der Tag des Beginns der Weiterbildungsmaßnahme anzusehen, an dem offenbar wurde, dass der Kläger nicht nur verbal, sondern auch tatsächlich nicht zur Teilnahme bereit war, demnach hier der 08.04.2002.

Die Sperrzeit begann somit am Tag darauf, dem 09.04.2002, und dauerte, weil keine besondere Härte oder ein Fall des § 144 Abs. 3 Satz 2 SGB III vorlag, zwölf Wochen bis zum 01.07.2002. Der Anspruch auf Alhi ist in diesem Zeitraum kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen.

Wenn sich der Kläger trotz klaren und zumutbaren Weiterbildungsangebots mit korrekter Rechtsfolgenbelehrung und trotz der ihm durch das Merkblatt der Beklagten bekannt gemachten Pflicht des Arbeitslosen, umfassend nach Arbeit zu suchen und sich entsprechend weiterzubilden, weigerte, eine Weiterbildung trotz der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit und der insoweit offenkundigen Defizite des Klägers am Arbeitsmarkt auch nur in Betracht zu ziehen, so handelte er zumindest grob sorgfaltswidrig, denn bei verständiger, objektiver Betrachtung konnten die vom Kläger vorgebrachten Gründe eine Ablehnung der Maßnahme nicht rechtfertigen. Der Kläger hätte unschwer im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erkennen können und müssen, dass der aus der Bewilligung von Alhi folgende Anspruch aufgrund einer Sperrzeit bei Weiterbildungsablehnung zum Ruhen kommen würde. Die Bewilligung von Alhi als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung war daher nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, hier wegen Eintritts einer Sperrzeit aufzuheben, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig nicht wusste, dass der Anspruch zum Ruhen gekommen war.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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