L 13 SB 95/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 SB 895/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 95/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1965 geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft.

Der Beklagte hatte bei der Klägerin mit Bescheid vom 28. Oktober 1992 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt und als Behinderung „operative Behandlung einer Spondylolisthesis L5/S1 1989 und Revisionsoperation 1992 mit erheblicher Funktionseinschränkung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule“ anerkannt. Diese Bewertung beruhte auf einem Gutachten des Chirurgen Dr. K vom 15. August 1992, der bei der Klägerin eine Einschränkung der Beweglichkeit der Brustwirbelsäule (BWS) um die Hälfte sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) um drei Viertel festgestellt und eine Nachuntersuchung in zwei Jahren vorgeschlagen hatte.

Im Rahmen des im April 1999 auf Antrag der Klägerin eingeleiteten Neufeststellungsverfahrens holte der Beklagte u.a. Befundberichte der Augenärzte Dres. V und B und des Orthopäden Dr. N ein und ließ die Klägerin von dem Chirurgen Dr. M untersuchen. In seinem Gutachten vom 7. Juli 1999 beschreibt Dr. M die Rumpfneigung als um ein Drittel und die Rumpfdrehung als allenfalls endgradig eingeschränkt und schlägt als Behinderungsbezeichnung „operiertes Wirbelgleiten im Lendenbereich, wiederkehrende, teils lang anhaltende Wurzelreizungen“ mit einem GdB von 30 vor. Mit Schreiben vom 5. August 1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sich ihre Behinderung wesentlich gebessert habe und nur noch mit einem GdB von 30 zu bewerten sei und gab ihr Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft zu äußern. Die Klägerin bestritt eine Besserung ihres Beschwerdebildes und vertrat die Auffassung, dass die maximal 15 Minuten dauernde Untersuchung nicht aussagekräftig sei. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe ihre Berufsunfähigkeit am 26. März 1999 bestätigt und ihr erneut Leistungen der medizinischen Rehabilitation gewährt. Außerdem sei ihre Augenerkrankung - ein beginnender grüner Star - nicht berücksichtigt worden. Zur Untermauerung ihres Vortrages reichte sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 29. April 1999 ein.

Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Arztes S D vom 6. Oktober 1999 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2000 fest, dass der GdB für „operiertes Wirbelgleiten im Lendenbereich, wiederkehrende, teils lang anhaltende Wurzelreizungen“ 30 betrage und die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe. Die Klägerin sei nicht mehr Schwerbehinderte im Sinne des § 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG), denn die Prüfung habe ergeben, dass sich ihre Behinderung gebessert habe und der GdB nunmehr niedriger zu bewerten sei.

Der Widerspruch der Klägerin, den sie u.a. darauf stützte, dass bei keiner der bei ihr durchgeführten Untersuchungen bisher eine wesentliche Besserung ihrer Beschwerden festgestellt worden sei, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. April 2000).

Mit der am 26. April 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat einen Kurentlassungsbericht der B Klinik vom 29. November 1999 beigezogen und Befundberichte der Augenärzte Dres. V und B, die über keine wesentlichen Funktionseinschränkungen berichteten und des Orthopäden Dr. N eingeholt, der bei der Klägerin Wirbelsäulenschäden an BWS und LWS mit geringen funktionellen Auswirkungen ohne neurologische Ausfallerscheinungen oder Paresen festgestellt hat.

Der Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage einer Stellungnahme der Orthopädin P mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 einen GdB von 40 ab 25. Januar 2000 zuerkannt. Sie hat klargestellt, dass ein GdB von 50 nur im Hinblick auf das zweimalige Operationstrauma zur Gewährung einer Anpassungszeit an die neuen statischen und funktionellen Verhältnisse vergeben und die vorgeschlagene Nachuntersuchung unterlassen worden sei.

Das Sozialgericht hat die von der Klägerin mit der Begründung, ihr stehe mangels Besserung ihres Gesundheitszustandes weiterhin ein GdB von 50 zu, aufrechterhaltene Klage mit Urteil vom 28. Juni 2001 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, weil in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 28. Oktober 1992 vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei und nur noch ein GdB von 40 vorliege. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass sich ein GdB von 50 nicht halten lasse. Der Beklagte sei zu Recht nach § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) vorgegangen, weil hier eine Besserung des Behinderungsbildes festzustellen sei. § 45 SGB X sei nicht anwendbar, da zum einen 1992 im Rahmen der damaligen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) andere Tatbestandsvoraussetzungen für einen GdB von 50 gegolten hätten und sich die orthopädischen Funktionseinschränkungen ausweislich des damaligen Gutachtens des Chirurgen Dr. K wesentlich schlimmer dargestellt hätten als im jetzigen Prüfungszeitraum. Die derzeitigen Befunde rechtfertigten nur einen GdB von 30 bis 40 nach den AHP 96, den der Beklagte jedenfalls im Teilanerkenntnis vom 18. Dezember 2000 ausgeschöpft habe. Besonders schwere Auswirkungen großer Teile der Wirbelsäule, die einen GdB von 50 bedingten, könnten nicht festgestellt werden. Auch das Augenleiden führe nach Angaben der behandelnden Ärzte zu keinen wesentlichen Funktionseinschränkungen.

Die Klägerin hat gegen das am 5. Dezember 2001 zugestellte Urteil am 21. Dezember 2001 Berufung eingelegt, die sie damit begründet, dass es entgegen der im angefochtenen Urteil geäußerten Ansicht weder eine Änderung der tatsächlichen noch eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse darstelle, wenn die AHP geändert würden, weil diese keine Rechtsnormqualität hätten. Ob die geänderte Bewertung eines Gesundheitszustandes aufgrund neuer AHP zur Änderung der rechtlichen Verhältnisse führe, sei wegen der minderen Normqualität der AHP zweifelhaft. Die Änderung der AHP beruhe auf der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und beziehe sich damit auf die Bewertung von tatsächlichen Verhältnissen. Die Senate des Bundessozialgerichts (BSG) beurteilten die Frage, ob eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X vorliege uneinheitlich.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2001 sowie den Bescheid vom 25. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 und den Bescheid vom 18. Dezember 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, entgegen der Auffassung der Klägerin sei der GdB wegen einer wesentlichen Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse herabgesetzt worden.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Außerdem wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß erhobene Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide - insbesondere der Bescheid vom 18. Dezember 2000 - sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der Beklagte war gemäß § 48 Abs. 1 SGB X, § 2 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) berechtigt, der Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft zu entziehen und den GdB vom Zeitpunkt der Entziehung an mit 40 festzustellen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine die Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft nach § 48 SGB X rechtfertigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, weil sich der bei der Begutachtung durch Dr. M am 7. Juli 1999 festgestellte Gesundheitszustand deutlich gegenüber den im August 1992 von Dr. K beschriebenen Verhältnissen gebessert hat. Während 1992 eine Einschränkung der Brustwirbelsäulenbeweglichkeit um die Hälfte und eine solche der Lendenwirbelsäule um drei Viertel bei einem nicht prüfbaren Finger-Boden-Abstand und einem bei 70° positiven Lasèguezeichen bestand, fand Dr. Mim Juli 1999 eine lediglich um ein Drittel eingeschränkte Rumpfneigung und eine allenfalls endgradige Rumpfdrehung vor. Der Schoberindex wird - ebenso wie im Reha-Entlassungsbericht vom 29. November 1999 - mit 12 cm angegeben, ein Druck oder Klopfschmerz im Bereich der Wirbelsäule - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Reha-Entlassungsbericht - bestand nicht. Der behandelnde Orthopäde, Dr. N, gibt Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne sensomotorische Ausfälle an, das Lasèguezeichen sei beiderseits negativ, eine besondere Schmerzmedikation oder Schmerztherapie finde nicht statt. Damit ist gegenüber dem 1992 bestehenden Zustand mit massiven Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule eine deutliche Besserung eingetreten, die nach den AHP 96 den im Bescheid vom 18. Dezember 2000 zuerkannten GdB von 40 rechtfertigt. Auch nach den AHP 83, die der GdB-Bewertung im Jahr 1992 zugrunde lagen, wäre ein GdB von 50 für die bei der Klägerin im Januar 2000 noch bestehenden Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule nicht mehr gerechtfertigt, weil es sich nicht um eine schwere Funktionsbehinderung im Sinne der Nr. 26.18, S. 106 AHP 83 handelt - deren beispielhafte Aufzählung im Übrigen von Nr. 26.18, S. 140 AHP 96 wörtlich und auch vom Bewertungsrahmen übernommen wurde.

Die Frage, ob eine Änderung der AHP wie eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu beurteilen ist, wie dies von dem für Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zuständigen 9. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung vertreten wird (Urteile vom 11. Oktober 1994 SozR 3-3870 § 3 Nr. 5 und vom 9. April 1997 SozR 3-3870 § 4 Nr. 19) und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde (Beschluss vom 6. März 1995 SozR 3-3870 § 3 Nr. 6), ist hier somit nicht entscheidungserheblich.

Nach alledem ist die Berufung nicht begründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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