L 4 KA 21/05 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 43/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 21/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist grundsätzlich zur Erteilung einer Genehmigung für die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten gem. § 32 Abs.

2 Zahnärzte-ZV verpflichtet, wenn das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen dem zur Beschäftigung anstehenden Vorbereitungsassistenten eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gem. § 13 ZHG erteilt hat.
2. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann eine Genehmigung zur Beschäfitigung eines Vorbereitungsassistenten gem. § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV insbesondere nicht mit der Begründung verweigern, dass dieser nicht im Besitz einer Approbation sei.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen in der Zahnarztpraxis des Antragstellers als Vorbereitungsassistent.

Der Antragsteller ist Zahnarzt und zur vertragszahnärztlichen Versorgung seit dem Jahr 1975 zugelassen. Der Beigeladene ist russischer Staatsangehöriger. Er studierte nach einer erfolgreichen Ausbildung als Zahntechniker von September 1994 bis Juli 1999 das Fach Zahnmedizin an der Staatlichen Medizinischen B-Akademie, W., Russland, das er mit der Note "sehr gut" abschloss. Anschließend war er in der Zeit von August 1999 bis September 2001 als Zahnarzt in der Ärztlichen Gebietsfürsorgestelle in R. tätig.

Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen hatte dem Beigeladenen zunächst eine Zusicherung zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gem. § 13 Zahnheilkundegesetz (ZHG) erteilt, die bis zum 31. Dezember 2004 befristet war. Mit Bescheid vom 14. April 2005 erteilte das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen dem Beigeladenen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHG für die Zeit vom 18. April 2005 bis zum 17. April 2007. Diese Erlaubnis wurde mit der Einschränkung versehen, dass sie nur zu einer nicht selbständigen Tätigkeit in fachlich abhängiger Stellung unter Leitung eines approbierten Zahnarztes berechtige.

Am 20. Dezember 2004 hatte der Antragsteller die Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistenten bei der Antragsgegnerin beantragt. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 ab. Sie führte aus: Einer Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten zur Ableistung der Vorbereitungszeit nach § 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) könne grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Assistent die Approbation nach § 2 ZHG besitze und insoweit auch zulassungsfähig sei oder die Vorbereitungszeit noch nicht in vollem Umfang abgeleistet habe. Den dagegen am 17. Januar 2005 eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 zurück. Den Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag der Antragsgegnerin, eine vertragszahnärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundesausschüsse zu garantieren, widerspreche es, wenn Zahnärzte tätig würden, die nicht über ausreichende Kenntnisse oder aber eine abgeschlossene gleichwertige Ausbildung verfügen würden, es sei denn, dass die Gleichwertigkeit von der Sachverständigenkommission der Landeszahnärztekammer nach einer Prüfung bescheinigt worden sei. Ein Vorbereitungsassistent müsse daher Approbationsinhaber sein. Eine (noch) nicht als gleichwertig zu bezeichnende Ausbildung lasse eine Tätigkeit in der Praxis eines Vertragszahnarztes nicht zu.

Dagegen hat der Antragsteller Klage bei dem Sozialgericht Marburg am 11. April 2005 erhoben (Az.: S 12 KA 31/05), über die noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat am 11. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Marburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 25. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistenten, längstens bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung, zu erteilen. In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien gegeben, denn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht worden. Für die Ableistung der Vorbereitungszeit sei nicht die Approbation als Zahnarzt Voraussetzung. Denn der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV verweise lediglich auf die Regelung des § 3 Abs. 3, nicht aber auf § 3 Abs. 2 lit. a, der die Approbation benenne. Eine unbeabsichtigte Lücke des Gesetzgebers bestehe nicht. Aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich nämlich, dass der Gesetzgeber für den fest angestellten Zahnarzt gemäß § 32b i. V. m. § 4 Abs. 2 Zahnärzte-ZV die Approbation verlange. Für die Assistententätigkeit habe der Gesetzgeber auch unter dem Aspekt darauf verzichtet, weil der Vertragszahnarzt, um dessen Leistung es sich rechtlich handele, für die Leistung des Assistenten verantwortlich sei, er ihn zu kontrollieren und dafür Sorge zu tragen habe, dass den medizinischen und vertragszahnärztlichen Standards genügt werde. Auch im Übrigen Zulassungsrecht habe der Gesetzgeber genau geregelt, wann eine Approbation erforderlich sei. Bei den Ärzten, Psychotherapeuten und Zahnärzten sei die Erlaubnis nicht auf die Approbation beschränkt. Nur für die vertragszahnärztliche Zulassung werde die besondere Form einer Approbation verlangt. Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift folge nicht zwingend eine andere Auslegung. So sei es durchaus sinnvoll, dass der Zahnarzt bereits vor Erteilung der Approbation mit der Vorbereitungszeit beginne. Von der Antragsgegnerin werde Bedeutung und Reichweite der Erlaubnis nach § 13 ZHG verkannt. Ebenso wie die Zulassungsgremien und Arztregisterstellen an Entscheidungen der Approbationsbehörden bzw. die Zulassungsgremien an Entscheidungen der Arztregisterstellen gebunden seien, gelte auch hier, dass andere Behörden und auch das Sozialgericht an die Entscheidungen des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen gebunden und nicht befugt seien, den Gegenstand der Prüfung und den Inhalt des Verwaltungsaktes rechtlich anzuzweifeln oder gar einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Soweit die ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Voraussetzungen sowie die Genehmigung nach § 13 ZHG vorlägen, wovon das Sozialgericht ausgehe, sei es der Antragsgegnerin verwehrt, die Genehmigung aus anderen als in der Person des Vorbereitungsassistenten oder des zahnärztlichen Arbeitgebers liegenden Gründen zu verwehren.

Gegen diesen, der Antragsgegnerin am 21. Mai 2005 zugestellten, Beschluss hat diese am 3. Juni 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfevermerk vom 8. Juni 2005).

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, das Sozialgericht habe fehlerhafte Schlussfolgerungen aus den Vorschriften der Zahnärzte-ZV gezogen. § 32 Abs. 3 Zahnärzte-ZV könne sich nicht auf § 3 Abs. 2 lit. b Zahnärzte-ZV beziehen, da Teile der 2-jährigen Vorbereitungszeit auch außerhalb der vertragszahnärztlichen Praxis abgeleistet werden könnten. Die in § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV formulierte Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung könne sich nur auf eine Vertragszahnarztpraxis beschränken. Deshalb sei der Verweis in § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV auf § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV korrekt. Auch der Hinweis auf § 32b Abs. 2 Zahnärzte-ZV stütze die Argumentationskette des Sozialgerichts nicht, da der angestellte Zahnarzt dem Grunde nach dem Zugelassenen gleichgestellt werde. Auch bei dem angestellten Zahnarzt werde neben der Approbation auch die Eintragung in das Zahnarztregister verlangt, die wiederum neben der Approbation die Ableistung der 2-jährigen Vorbereitungszeit voraussetze. Damit sei auch der in § 32b Abs. 2 Zahnärzte-ZV gegebene Bezug auf § 4 Abs. 2 Zahnärzte-ZV korrekt. Ausnahmen vom Grundsatz des Erfordernisses der Approbation seien in der Zahnärzte-ZV ausdrücklich erwähnt, wie die Bestimmung in § 31 Zahnärzte-ZV zur Ermächtigung belege. Auch die Regelung des § 32 Abs. 1 letzter Satz Zahnärzte-ZV stütze ihre Auffassung. Danach könne sich ein Vertragszahnarzt durch einen Zahnarzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Zahnärzte-ZV nachweisen könne, mithin eine mindestens 1-jährige Tätigkeit in unselbständiger Stellung als Assistent. Die im vorliegenden Fall nach § 13 ZHG erteilte Erlaubnis berechtige aber nur zu einer nicht selbständigen Tätigkeit, ohne dass eine Abwesenheitsvertretung gestattet sei. Außer Acht habe das Sozialgericht gelassen, dass sie, die Antragsgegnerin, in dem verwaltungsrechtlichen Verfahren nach § 13 ZHG nicht beteiligt sei. Prüfungs- und Einflussmöglichkeiten beständen zu ihren Gunsten verfahrensmäßig nicht. Folglich sei eine Bindungswirkung problematisch. Das Sozialgericht habe auch nicht inhaltlich überprüft, ob der Beigeladene über einen hinreichenden Ausbildungsstand verfüge. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus dem Bescheid des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes vom 16. Februar 2005 (gemeint ist offenbar das Erlaubnisschreiben vom 14. April 2005). Sollte die Auffassung des Antragstellers zutreffen, dass sie als Antragsgegnerin keinen eigenen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erteilung einer Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistenten habe, so könne sie bei Zweifeln an der Eignung nicht einschreiten und müsse dennoch als Genehmigungsbehörde die Verantwortung für den gesetzlichen Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag übernehmen. Das Sozialgericht verkenne insbesondere diesen Sicherungs- und Gewährleistungsauftrag der Antragsgegnerin. Sie sei danach aufgrund des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) verpflichtet, eine vertragszahnärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Beachtung der Richtlinien des Bundesausschusses so zu garantieren, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet sei. Dem widerspreche das Tätigwerden von Zahnärzten, die nicht über ausreichende Kenntnisse oder über eine abgeschlossene gleichwertige Ausbildung verfügen würden, es sei denn, dass die Gleichwertigkeit von der Sachverständigenkommission der Landeszahnärztekammer nach Ablegung der so genannten Gleichwertigkeitsprüfung bescheinigt worden sei.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 25. Mai 2005 aufzuheben und den Antrag auf vorläufige Genehmigung einer Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistent längstens bis zu einer gerichtlichen erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Er behauptet, der Beigeladene verfüge über Kenntnisse, die in ihrer Qualifikation als gut und überdurchschnittlich bezeichnet werden können und ihn in die Lage versetzten, die Tätigkeit als Zahnarzt in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben. Daran ändere auch die Vorgabe nichts, dass der Beigeladene sich noch der Überprüfung seines zahnärztlichen Kenntnisstandes unterziehen solle. Denn darum gehe es dem Beigeladenen, durch die Vorbereitungszeit sein Wissen in der Praxis anzuwenden und zu vertiefen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen eigenen Antrag gestellt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Die Beschwerde war zurückzuweisen, da die Regelungsanordnung des Sozialgerichts Marburg vom 25. Mai 2005 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Antragsgegnerin ist zu Recht verpflichtet worden, dem Antragsteller vorläufig eine Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen als Vorbereitungsassistent, längstens bis zu einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung, zu erteilen.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dabei entscheidet gemäß § 86b Abs. 4 SGG das Gericht durch Beschluss, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig ist.

Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bejaht. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und verweist gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts. Zwar bezieht sich der Wortlaut des § 153 Abs. 2 SGG nur auf die Begründung von Urteilen. Im Wege eines Erst-Recht-Schlusses gilt diese Regelung aber auch für Beschlüsse im Beschwerdeverfahren (vgl. Littmann, in HK-SGG, § 153 Rdnr. 33; Peters-Sautter-Wolf, SGG, § 153 Rdnr. 12, Hennig-Bernsdorff, § 153 Rdnr. 25 m. w. N.). Ergänzend weist der Senat noch auf folgendes hin: Dass die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten nicht die Approbation des Assistenten voraussetzt, ergibt sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der getroffenen Regelungen. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV bzgl. des Vorbereitungsassistenten lediglich auf § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV Bezug nimmt, wo die Approbation gerade nicht genannt ist, während § 32b Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV bei dem angestellten Zahnarzt auf die Regelung des § 4 Abs. 2 Zahnärzte–ZV verweist, wo u. a. der Nachweis der Approbation mittels Urkunde verlangt wird. Damit wird auch dem Gedanken Rechnung getragen, dass der Vorbereitungsassistent – jedenfalls zunächst – nur in unselbständiger Stellung tätig sein kann. Der Approbation selbst bedarf es ausschließlich für die Eintragung in das Zahnarztregister (vgl. Schallen, Zulassungsverordnung, 4. Auflage 2004, Rdnr. 741). Die Argumentation der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren überzeugt nicht. Ausgangspunkt einer Auslegung ist zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Insoweit steht fest, dass der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV gerade nicht auf die Regelung des § 3 Abs. 2 lit. a Zahnärzte-ZV verweist, sondern ausschließlich auf deren Abs. 3. Gerade weil der angestellte Zahnarzt gem. § 32b Zahnärzte-ZV dem zugelassenen Zahnarzt weiter angeglichen ist, wird über § 4 Abs. 2 Zahnärzte-ZV bei diesem neben dem Nachweis der zahnärztlichen Tätigkeit auch die Approbation verlangt. Der Hinweis auf § 31 Zahnärzte-ZV vermag den Standpunkt der Antragsgegnerin gerade nicht zu stützen. Denn aus der dortigen Regelung in Abs. 3 wird deutlich, wie der Gesetzgeber die Erlaubnis nach dem ZHG mit der Ermächtigung durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verknüpft hat. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können solche Ermächtigungen für ausländische Zahnärzte ohne Approbation überhaupt erst erteilen, wenn die zuständigen deutschen Behörden – in Hessen also das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen – eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt haben. Auch in diesen Fällen kann also die Ermächtigung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller Inhaber der Erlaubnis nach dem ZHG ist. Erst dann können etwa die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Zahnärzte-ZV überhaupt geprüft werden. Soweit die Antragsgegnerin auf die Vertretungsregelung in § 32b Abs. 2 hinweist (gemeint ist offenbar die Regelung in § 32b Abs. 2 Satz 5), verkennt sie, dass eine eindeutige Rechtslage existiert. Aufgrund des Bescheides des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen vom 14. April 2005 ist es dem Beigeladenen nicht gestattet, selbständig tätig zu sein. Vielmehr darf er nur in fachlich abhängiger Stellung unter Leitung einer/eines approbierten Zahnärztin/Zahnarztes tätig werden. Es bleibt der Antragsgegnerin daher unbenommen, auf diesen Umstand im Genehmigungsverfahren ebenfalls hinzuweisen. Es entspricht auch der Überzeugung des Senats, dass es der Antragsgegnerin verwehrt ist, den Ausbildungs- und Kenntnisstand des Vorbereitungsassistenten – nochmals und eigenständig - zu überprüfen. Die Voraussetzungen, die von der Antragsgegnerin zu überprüfen sind, sind insoweit in § 32 Zahnärzte-ZV aufgeführt. Das sind vor allem die Fälle, wenn die Beschäftigung des Assistenten der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges dient (§ 32 Abs. 3 Zahnärzte-ZV) oder wenn in der Person des Assistenten Gründe vorliegen, welche bei dem Vertragszahnarzt zur Entziehung der Zulassung führen könnten, etwa bei Ungeeignetheit gemäß § 21 Zahnärzte-ZV wegen Trunksucht oder Drogenabhängigkeit, § 32 Abs. 2 Satz 4 (vgl. Schallen, a. a. O., Rdnrn. 745, 746). Zu Recht weist das Sozialgericht darauf hin, dass andernfalls der Bedeutung und Reichweite der Erlaubnis nach § 13 ZHG nicht Rechnung getragen würde. Denn nach dieser Vorschrift kann – in Hessen durch das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen – die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde solchen Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Damit hat der Gesetzgeber die Kompetenz, über die Berechtigung der Ausübung der Zahnheilkunde zu entscheiden, gerade nicht auf die Antragsgegnerin übertragen und sie auch sonst nicht an diesem Verfahren beteiligt, was grundsätzlich ja möglich gewesen wäre. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass andere Behörden an die Entscheidungen der Approbationsbehörden bzw. Arztregisterstellen gebunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2003, B 6 KA 42/02; Urteil vom 6. November 2002, B 6 KA 37/01 R; Urteil vom 13. Dezember 2000, B 6 KA 26/00 R). Dies gilt gerade und erst Recht für die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHG, denn diese vielschichtig aufgebaute Vorschrift setzt eine intensive Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde voraus. So steht etwa die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde im Ermessen der Behörde (Abs. 1). Die Erlaubnis kann nach Abs. 2 der Vorschrift auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden; sie darf nur widerruflich und befristet erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn eine Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen ist. § 13 ZHG würde inhaltlich weitestgehend entwertet, wäre der Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin richtig, dass ihr ebenfalls ein materielles Prüfungsrecht bezüglich der Kenntnisse des Vorbereitungsassistenten zustehe. Von daher hat das Sozialgericht zu Recht davon abgesehen zu überprüfen, ob der Beigeladene über einen hinreichenden Ausbildungsstand verfügt. Gleichfalls bedurfte es nicht der Beiziehung der Akten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes zur Beantwortung dieser Frage. Dem Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag der Antragsgegnerin entspricht es, dass sie in Fällen, in denen ihr entweder von vornherein Tatsachen bekannt sind oder ihr zu einem späteren Zeitpunkt Tatsachen bekannt werden, die auf eine Ungeeignetheit des Vorbereitungsassistenten schließen lassen, die Genehmigung versagen oder widerrufen kann. Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin aber lediglich spekulativ zu der Befähigung des Beigeladenen geäußert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Wegen der Streitwertentscheidung wird auf den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2005 zur vorläufigen Streitwertfestsetzung Bezug genommen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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