S 36 U 416/00

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 416/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Tenor des Urteils vom heutigen Tag wird wie folgt berichtigt: Statt "Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten" heißt es: "Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten."

Gründe:

In dem Urteil vom heutigen Tag, mit dem der verbliebenen Klageforderung in vollem Umfang stattgegeben worden ist, ist eine offenbar unrichtige Kostenentscheidung ergangen.

In dem Urteil heißt es, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Diese Entscheidung wäre – außer in Ausnahmefällen – entsprechend den Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO, die im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 193 SGG heranzuziehen sind, in dem Fall ergangen, in dem die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden wäre (Grundsatz des § 91 ZPO).

Die Kammer wollte vorliegend eine "übliche" Kostenentscheidung treffen, also der in vollem Umfang – abgesehen von fallengelassenen, nicht erheblich ins Gewicht fallenden Forderungen – obsiegenden Klägerin einen vollen Kostenerstattungsanspruch einräumen. Dies ist aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen falsch formuliert und verkündet worden. Damit stimmt die gewollte Entscheidung mit der tatsächlich ausgesprochenen nicht überein.

Die im Grundsatz mögliche (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 138 Rz. 1a m.N.; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 319 Rz. 5 m. w. N.) Berichtigung dieser offensichtlich unrichtigen Kostenentscheidung war von Amts wegen (vgl. § 138 Satz 1 SGG) durch den Vorsitzenden (vgl. § 138 Satz 2 SGG) zu vorzunehmen.
Rechtskraft
Aus
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