L 6 RA 13/04

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 4 RA 1171/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 RA 13/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Wasserwirtschaftsdirektionen der ehemaligen DDR waren keine volkseigenen Produktionsbetriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB z.ZAVO-techInt und auch keine gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB z.ZAVO-techInt.

2. § 1 Abs. 2 2. DB z.ZAVO-techInt stellt den Beschäftigten in den volkseigenen Betrieben nur die Beschäftigten gleich, die tatsächlich in den ausdrücklich genannten Betrieben tätig waren, nicht aber Personen, die in nachgeordneten Behörden oder Betrieben arbeiteten (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 23. Februar 2004 - Az.: L 6 RA 271/02).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Die 1947 geborene Klägerin erlernte von 1964 bis 1967 den Beruf der Chemielaborantin erlernt. Vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1973 war sie in diesem Beruf bei der Wasserwirtschaftsdirektion W., E., tätig. Sie studierte in der Zeit vom 1. September 1968 bis zum 16. März 1973 an der Ingenieurschule für Chemie B. und bestand am 12. März 1973 die Diplomprüfung als Ingenieur in der Fachrichtung Technologie der anorganischen und organischen Chemie. Laut Sozialversicherungsausweis war sie seit dem 1. Januar 1974 - nach eigenen Angaben seit dem 1. März 1973 - bis zum 30. September 1975 als Laborleiterin der Untersuchungsstelle S. weiterhin bei der Wasserwirtschaftsdirektion W. beschäftigt. Ab dem 1. Oktober 1975 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus arbeitete sie bei der Wasserwirtschaftsdirektion S., E., als Laborleiterin der Untersuchungsstelle S.

Eine Versorgungszusage erhielt die Klägerin vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte sie nicht.

Am 4. Januar 2002 beantragte sie die Überprüfung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Sie übe die Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs aus. Am 6. März 2003 beantragte sie die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften ab 1973 bis zum 30. Juni 1990.

Mit Bescheid vom 14. März 2003 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. März 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen ab. Die am 30. Juni 1990 in der Wasserwirtschaftsdirektion ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2003).

Im Klageverfahren hat die Klägerin ausgeführt, sie habe vom 1. März 1973 bis zum 30. Juni 1990 in einem dem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gearbeitet. Die Wasserwirtschaftsdirektion W. E., später S. H. sei ein Organ des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft gewesen. Im Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982 (GBl. Nr. 26 S. 467) und seinen Durchführungsverordnungen sei eindeutig die Zugehörigkeit der Wasserwirtschaftsdirektion zum Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft dargestellt. Des Weiteren habe die Einführung der leistungsorientierten Gehälter - Hoch- und Fachschulkader - im Bereich der Wasserwirtschaft vom Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft bestätigt werden müssen.

Mit Urteil vom 13. November 2003 hat das Sozialgericht Nordhausen die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung vertritt die Klägerin die Ansicht, bei der Wasserwirtschaftsdirektion handele es sich um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Bei ehemaligen Kollegen der Wasserwirtschaftsdirektion sei ebenfalls die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem anerkannt worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 13. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen die Beschäftigungszeit vom 1. März 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, weil diese mit der Ladung nach § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. März 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf sie nicht anwendbar.

Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssysteme im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.

Die Klägerin erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Sie war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor; weder hatte sie eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt noch hatte sie eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts. Die Klägerin war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Für sie gilt auch nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, denn sie hatte vor dem 30. Juni 1990 keine Rechtsposition inne, die sie hätte verlieren können.

Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 EV) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (u. a. Bundessozialgericht (BSG) vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01, BSG vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 56/01). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hängt nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt, GBl. I Nr. 93 S. 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt; GBl. I Nr. 62 S. 487) von drei Voraussetzungen ab (vgl. u.a. BSG vom 9. April 2002 in: SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6). Generell war dieses System eingerichtet für:

(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO- techInt gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Dabei kommt es für die Anwendbarkeit des AAÜG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 1. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an.

Die Klägerin erfüllt als Ingenieurin, die auch als solche gearbeitet hat, die vorstehend genannten ersten beiden Voraussetzungen, nicht jedoch die dritte. Sie war weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch in einem der in § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt aufgeführten gleich gestellten Betrieb beschäftigt.

Eine Wasserwirtschaftsdirektion war unstreitig kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Sie war auch kein gleichgestellter Betrieb oder eine gleichgestellte Einrichtung nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt.

Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt werden den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesen; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigener Güter; Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe; Hauptverwaltungen und Ministerien.

Die Klägerin war in den streitigen Zeitraum bei der Wasserwirtschaftsdirektion W., E,, und nachfolgend bei der Wasserwirtschaftsdirektion S., E., und nicht bei einem Ministerium tätig. Ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft bestand nicht.

Die Wasserwirtschaftsdirektionen waren nach § 1 der Anordnungen über das Statut der Wasserwirtschaftsdirektionen vom 15. Oktober 1959 (GBl. I Nr. 62 S. 809) juristische Personen; sie waren zentral geleitete Organe der Wasserwirtschaft in den Großeinzugsgebieten der Hauptwasserläufe und unterstanden dem Amt für Wasserwirtschaft. Das Amt für Wasserwirtschaft wurde 1972 in das neu gebildete Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft eingegliedert (vgl. Ökonomisches Lexikon Q-Z, 3. Auflage, Verlag Die Wirtschaft Berlin S. 590). Nach § 4 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) waren die Wasserwirtschaftsdirektionen Organe des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. Fünf Wasserwirtschaftsdirektionen u.a. die Wasserwirtschaftsdirektion S. waren dem Ministerium direkt unterstellt (vgl. Kommentar zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982, hrsg. vom Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR 1987, § 4 Nr. 1. 4.).

Die Klägerin wird daher von dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht erfasst. Eine erweiternde Auslegung der Versorgungsordnung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht geboten und würde auch dem Sinn und Zweck der Versorgungsordnung widersprechen. § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt stellt den Beschäftigten in den volkseigenen Produktionsbetrieben nur die Beschäftigten gleich, die in den ausdrücklich genannten gleichgestellten Bereichen - hier: Ministerium - tätig waren, nicht aber Personen, die in diesen nachgeordneten Behörden oder Betrieben arbeiteten.

Eine Auslegung in dem von der Klägerin gewünschten Sinne würde bedeuten, dass alle Beschäftigten, die die beiden ersten Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf eine Versorgung nach der Versorgungsordnung gehabt hätten, da alle Betriebe und Einrichtungen letztendlich einem Ministerium unterstanden. Einer Aufzählung der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben hätte es nicht bedurft (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2004 - Az.: L 6 RA 271/02).

Die Wasserwirtschaftsdirektionen waren auch keine Versorgungsbetriebe (Wasser) im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt.

Die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser (und die damit verbundene Abwasserbehandlung) waren vorrangig von den dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft unterstellten VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) - als Versorgungsträger mit öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen - sowie von den örtlichen Räten - als Versorgungsträger aus Kleinstanlagen und im Rahmen der Notwasserversorgung - zu sichern (vgl. Kommentar zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982, a.a.O., § 3 Nr. 1.2. a S. 27).

Die Wasserwirtschaftsdirektionen hatten als Organe des Ministeriums für die Flusseinzugsgebiete die mit der Bewirtschaftung des Wasserdargebots, der Nutzung, der Instandhaltung und dem Ausbau der Gewässer und dazugehörigen Anlagen sowie dem Hochwasser- und Küstenschutz verbundenen Aufgaben (einschließlich der Kontrolle über die Einhaltung der Rechtsvorschriften) wahrzunehmen. Sie hatten diese Verantwortung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften sowie von Weisungen und Verfügungen des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zu realisieren. Die Wasserwirtschaftsdirektionen hatten wasserwirtschaftliche Entwicklungskonzeptionen zu erstellen (vgl. Kommentar zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982, a.a.O., § 4 Nr. 3.1., Nr. 3.2).

Sie waren danach nicht unmittelbar Versorgungsbetriebe. Ihre Aufgabe war vielmehr die konzeptionelle Planung und Erhaltung sowie effektive Nutzung der vorhandenen Ressourcen für die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser.

Andere als Versorgungsbetriebe werden auch im Bereich der Wasserwirtschaft nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens nicht gleichgestellt und daher von der Versorgungsordnung nicht erfasst.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die mit entsprechender Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden, nicht vor. Der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitungen anknüpfen (vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Sofern die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei anderen ehemaligen Mitarbeitern der Wasserwirtschaftsdirektionen festgestellt haben sollte ohne dass diese in das Versorgungssystem konkret einbezogen waren, wären diese Bescheide rechtswidrig. Eine Gleichbehandlung im Unrecht lässt sich auf Artikel 3 GG nicht stützen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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