L 6 B 84/04 SF

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 84/04 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine wesentliche Änderung (Bessserung) der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S. v. § 120 Abs. 4 ZPO liegt vor, wenn der Kläger statt der ratenfreien Prozesskostenhilfe zur Zahlung von Monatsraten in der Lage ist.

2. Im Beschwerdeverfahren kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 6. Oktober 2004, abgeändert durch Beschluss vom 30. November 2004, dergestalt abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2005 Raten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen hat.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:
I.

In dem Klageverfahren des Beschwerdeführers gegen die Landesversicherungsanstalt Thüringen (Az.: S 6 RJ 1686/99) bewilligte ihm das Sozialgericht Gotha mit Beschluss vom 9. April 2002 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung und ordnete Rechtsanwältin K., W., bei. Am 8. Oktober 2002 nahm diese das Vergleichsangebot der Beklagten (Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Juni 2002 bis 30. November 2003) an.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu gewährende Vergütung der Rechtsanwältin auf "weitere 576,29 EUR" (zuzüglich zu dem bereits gezahlten Vorschuss von 270,28 EUR) fest.

Am 24. Mai 2004 hat der Beschwerdegegner eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Das Sozialgericht hat den Beschwerdeführer zur Übersendung einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Diese hat er am 12. Juli 2004 eingereicht. Der Widerspruchsgegner hat daraufhin beantragt, Raten in Höhe von 95,00 EUR festzusetzen. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 hat das Sozialgericht den Beschluss vom 9. April 2002 geändert und den Beschwerdegegner verpflichtet, "als Kostenbeteiligung zur Prozesskostenhilfe einen Gesamtbetrag von 576,29 EUR in sechs monatlichen Raten von je 95,00 EUR, beginnend mit dem 1. November 2004, und als Restbetrag eine Rate von 6,29 EUR am 1. Mai 2005 zu zahlen".

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. November 2004 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er bitte um eine Änderung der Ratenhöhe. Er sei bereit, Raten von 50,00 EUR zu zahlen, halte aber die Höhe von 95,00 EUR für unangemessen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 30. November 2004 den Beschluss vom 6. Oktober 2004 abgeändert und verfügt, der Beschwerdeführer habe "als Kostenbeteiligung zur Prozesskostenhilfe einen Gesamtbetrag von 846,57 EUR in acht monatlichen Raten, beginnend mit dem 1. November 2004, und als Restbetrag eine Rate von 86,57 EUR am 1. Juli 2005 zu zahlen."

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.

Der erkennende Senat hat den Beschwerdeführer aufgefordert, ggf. vorliegende zusätzliche Belastungen mitzuteilen und zu belegen und ihn unter Fristsetzung um Mitteilung gebeten, ob sich die Beschwerde auch gegen den Beschluss vom 30. November 2004 richte. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 hat er darauf hingewiesen, er gehe bei einer Nichtbeantwortung davon aus, dass der Beschwerdeführer sich gegen diesen Beschluss nicht wende. Eine Antwort ist nicht eingegangen.

Der Beschwerdegegner hat beantragt, die monatlichen Raten auf 60,00 EUR festzusetzen.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschwerde ist begründet. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer diese nicht auf Raten von 50,00 EUR beschränkt hat.

Nicht Gegenstand der Beschwerde ist die Höhe der angefallenen Prozesskosten, denn der Beschwerdeführer hat sich gegen diese nicht gewandt und auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats keinen entsprechenden Antrag gestellt. Insofern kann der Senat dahinstehen lassen, ob das Sozialgericht berechtigt war, diese im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO festzustellen und später abzuändern. Eine Berechnung der Dauer der Ratenzahlungen ist durch gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich; dies ist Aufgabe der Gerichtsverwaltung. Insofern hat der Senat davon abgesehen.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt das Gericht mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Nach Absatz 4 Satz 1 Halbs. 1 kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Die Entscheidung des Sozialgerichts, ob – nach Abschluss der notwendigen Ermittlungen - die Abänderung erfolgt und ggf. in welcher Höhe Raten festgesetzt werden, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2004 – Az.: L 6 B 60/03, 2. Juli 2003, a.a.O. und vom 8. Juli 1999 – Az.: L 6 B 32/99 RJ), die vom Senat voll überprüfbar ist, denn er hat die gleichen Rechte wie die Vorinstanz (vgl. BFH vom 31. August 1993 – Az.: XI B 31/93 in: NJW 1994, 751, 752; Senatsbeschlüsse vom 15. November 2004, a.a.O., 27. Oktober 1999 – Az.: L 6 B 38/99 SF in: E-LSG B-161 und 7. Oktober 1999 – Az.: L 6 B 8/99 S).

Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2003 – Az.: L 6 B 39/03 RJ. 17. Juli 2003 - Az.: L 6 B 30/03 RJ und vom 6. Juli 2000 – Az.: L 6 B 7/00 SF) eingetreten. Sie wird angenommen, wenn sich das Einkommen und damit der wirtschaftliche und soziale Lebensstandart spürbar verbessern (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2004 – Az.: L 6 B 10/04 SF und 30. Juni 2004 – Az.: L 6 SF 273/04) und die geänderte Verhältnisse eine andere Ratenhöhe bedingen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3 Auflage 2003Rdnr. 390) bzw. – wie hier – statt der bisherigen ratenfreien PKH zur Zahlung von Monatsraten in der Lage ist.

Die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 115 ZPO. Demnach werden vom Einkommen des Beschwerdeführers abgesetzt: 1. die in § 82 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezeichneten Beträge; 2. 64 v.H. des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, der im Zeitpunkt der Prozesskostenhilfe gilt; 3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; 4. weitere Beiträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist.

Entsprechend errechnet sich das einzusetzende Einkommen wie folgt: monatliches Renteneinkommen (./. Kranken- und Pflegeversicherung) 773,92 EUR./. Grundbetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 und 2 ZPO Antragsteller 424,00 EUR./. Miete 144,80 EUR./. Heizkosten 30,00 EUR./. Haushaltsversicherung 11,76 EUR./. Unfallversicherung 13,57 EUR 149,79 EUR

Nicht zu berücksichtigen waren die Telefonkosten (private Lebensführung) und die Kosten für Strom und Gas. Die Energiekosten werden durch die Freibeträge abgegolten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2004 – Az.: L 6 SF 273/04 und vom 30. Juni 2003 – Az.: L 6 B 16/03 RJ).

Die Heizkosten ergeben sich aus der Angabe "Ofenheizung" in der Erklärung. Der Senat hat die Angaben im PKH-Antrag vom Februar 2002 zugrunde gelegt.

Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO ergibt sich eine Monatsrate von 45,00 EUR. Diese ist ab 1. April 2005 zu zahlen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Rechtskraft
Aus
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