L 6 B 21/04 RJ

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 17 RJ 1878/02
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 21/04 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren kann das Gericht die Vorlage von Unterlagen durch Dritte nach § 142 ZPO anordnen, auch wenn sich kein Beteiligter auf diese bezieht.

2. Hat ein Sozialgericht die Vorlage der Unterlagen erfolglos angeordnet, kann es gegen den Dritten ein Ordnungsgeld nach §§ 142, 390 Abs. 1 Satz 1 ZPO erst dann festsetzen, wenn es ihn zum Grund der Nichtvorlage befragt hat.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 13. Februar 2004 aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerdeführerin.

Der Streitwert wird auf 200,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 EUR im Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 13. Februar 2004.

In der Hauptsache ist streitig, ob der Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren ist. Sie war von März 1979 bis Dezember 1991 beim VEB G. G. bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der G. Thüringer W.- Gesellschaft mbH und vom 1. Januar 1992 bis 31. Juli 1993 bei der Immobilien G. G. GmbH -Verwertungsgruppe - tätig. Über das Vermögen der G. Thüringer W.- Gesellschaft mbH wurde am 1. April 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und die Gesellschaft wurde aufgelöst.

Auf Anforderung der Personalunterlagen der Klägerin hat die D. GmbH, Landesdepot Thüringen, dem Sozialgericht mitgeteilt, sie sei für den VEB G. G. nicht zuständig; das Gericht könne sich an die G. Immobilien, G. wenden.

Ausweislich Blatt 40 der Gerichtsakte hat der Vorsitzende der 17. Kammer des Sozialgerichts unter dem 7. Februar 2003 verfügt, eine "Arbeitgeberauskunft" bei der G. Immobilien einzuholen. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht erhalten. Mit Verfügungen vom 6. Mai, 18. Juni und 17. Juli 2003 hat der Vorsitzende die "G. Immobilien" an die Erledigung der Arbeitgeberanfrage erinnert und unter dem 17. Juli 2003 darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer als Zeuge geladen werde, wenn die Auskunft nicht bis zum 15. August 2003 eingegangen sei.

Unter dem 11. August 2003 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie sei als Käufer bzw. neuer Eigentümer der G. Thüringer W.- GmbH nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet, Auskünfte über Beschäftigungsverhältnisse zu erteilen, da eine Rechtsnachfolge nicht gegeben sei. Auch die kaufvertragliche Duldung, das ehemalige Lohnarchiv der G. GmbH im Kaufobjekt aufzubewahren, ändere daran nichts. Es biete lediglich die Möglichkeit, im noch vorhandenen Material erforderliche Recherchen unter der Voraussetzung zu führen, hierfür Fachpersonal einzusetzen. Die Klägerin möge sich direkt an sie wenden, dann könne gegen Erhebung einer Gebühr zur Finanzierung des entstehenden Aufwandes eine Recherche durchgeführt werden.

Mit Verfügung vom 25. August 2003 hat der Vorsitzende angefragt, welcher Rechercheaufwand zur Übersendung der Lohnunterlagen der Klägerin notwendig wäre und mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 an die Erledigung erinnert. Unter dem 12. November 2003 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, für das Heraussuchen von Unterlagen für Arbeitnehmer der ehemaligen G. GmbH entstünden Kosten in Höhe von "10,23 EUR pro Jahr" sowie ein Formblatt eingereicht, mit dem ehemalige Arbeitnehmer der G. GmbH Verdienstbescheinigungen bei ihr anfordern können. Anzugeben sind darin Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Ort, Telefon, der Zeitraum für den die Ausstellung einer Verdienstbescheinigung verlangt wird, das Werk sowie die Tätigkeit.

Mit Verfügung vom 21. November 2003 hat der Vorsitzende der Beschwerdeführerin mitgeteilt, eine Entschädigung in bestimmter Höhe könne vorab nicht verbindlich zugesichert werden. Sie könne nach Übersendung der Personalunterlagen der Klägerin eine Entschädigung beantragen, über die die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entscheide. Es werde um Übersendung der Unterlagen bis 15. Dezember 2003 gebeten. Sollten die Unterlagen nicht innerhalb der genannten Frist eingehen, müsse gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 142 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Herausgabe angeordnet werden.

Nach der in der Gerichtsakte abgehefteten Verfügung vom 19. Dezember 2003 (Blatt 72 der Gerichtsakte) hat das Sozialgericht die Herausgabe der das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit der G. Thüringer W.- Gesellschaft mbH betreffenden Personalunterlagen "bis zum 31. Januar 2004" angeordnet. Es sei nicht erkennbar, dass das Heraussuchen der Unterlagen aus dem Archiv und die Übersendung an das Gericht - ohne weitere Bearbeitung - mit großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden sei. Die Vorlage sei daher zumutbar. Nach dem Akteninhalt wurde die Verfügung am 12. Januar 2004 gefertigt, am 13. Januar 2004 abgesandt und der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2004 zugestellt. Erhalten hat die Beschwerdeführerin allerdings eine (geänderte) Verfügung mit Termin "20. Februar 2004", deren Original in der Akte nicht enthalten ist.

Am 27. Januar 2004 hat die Beschwerdeführerin nach einem von der Zeugin R. unterzeichneten Aktenvermerk telefonisch um Mitteilung gebeten, für welche Zeiträume die Personalunterlagen benötigt würden. Der Vorsitzende hat ihr daraufhin mit Verfügung vom 28. Januar 2004 mitgeteilt, die gesamten Personalunterlagen der Klägerin würden benötigt werden.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2004, zugestellt am 6. März 2004, hat das Sozialgericht gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von drei Tagen gegen den persönlich haftenden Gesellschafter U. A. festgesetzt.

Im Beschwerdeverfahren trägt die Beschwerdeführerin vor, nach der Anforderung des Sozialgerichts vom 19. Dezember 2003 habe die Zeugin G. beim Sozialgericht angerufen und mitgeteilt, für die Übersendung der Unterlagen würden weitere Angaben benötigt, u.a. der Zeitraum der Beschäftigung, das Werk, die Tätigkeit die Arbeitnehmerin, Geburtstag sowie Geburtsname. Aus dem Schreiben des Gerichts sei nicht genau ersichtlich gewesen, welche Auskünfte benötigt werde. Eine Mitarbeiterin des Gerichts habe der Zeugin G. mitgeteilt, man werde die Unterlagen mit den konkreten Angaben nochmals übersenden. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg 13. Februar 2004 aufzuheben.

Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 15. April 2004), der Beschwerdeführerin die gewünschten Angaben mitgeteilt und die Akte dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Erörterungstermin am 4. Oktober 2004 hat der Senat die Zeuginnen G. und R. vernommen. Bezüglich der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II.

Die nach §§ 142, 390 Abs. 3, ZPO i.V.m. §§ 172 Abs. 1, 173 SGG statthafte Beschwerde ist begründet.

Nach § 142 Abs. 1 ZPO, der im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 202 SGG entsprechend anzuwenden ist (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, § 118 Rdnr. 14, § 106 Rdnr. 9), kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden oder sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt (Satz 1); das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben (Satz 2). Dritte sind zur Vorlegung nach § 142 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 ZPO berechtigt sind (Satz 1); die §§ 386 bis 390 ZPO gelten entsprechend (Satz 2). Nach § 390 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden dem Zeugen, der das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt.

Grundsätzlich kommt § 142 ZPO in Betracht. Unerheblich ist, dass sich hier keiner der Beteiligten des Hauptsacheverfahrens auf die Unterlagen der Beschwerdeführerin bezogen hat. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dies angesichts der Untersuchungsmaxime in § 103 SGG nicht erforderlich, denn Sozialgerichte sind – anders als die Zivilgerichte – grundsätzlich an Vorträge und Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden; sie sind – auch ohne Beteiligtenvortrag - zur Prüfung verpflichtet, ob der Bescheid der Beklagten nach dem gesamten Sachverhalt gerechtfertigt ist (vgl. BSG vom 28. Februar 1963 – Az.: 6 RKa 11/62 in BSGE 18, 278, 282; BSG vom 21. April 1959 – Az.: 6 RKa 20/57 in BSGE 9, 277, 280). Dies gilt auch dann, wenn es an einer Klagebegründung fehlt. Insofern macht es keinen Sinn, für die Beiziehung von Urkunden eine Bezugnahme zu fordern.

Jedenfalls gehört zu der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung, ob – wie hier - ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) besteht, immer die Ermittlung und Festlegung des bisherigen Berufes und seine qualitätsmäßige Einstufung in das Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSG vom 17. Dezember 1991 – Az.: 13/5 RJ 14/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21; BSG vom 13. Dezember 1984 – Az.: 11 RA 72/83 in BSGE 57, 291, 297 f.) anhand der erreichbaren Unterlagen. Hierfür hat der Vorsitzende nach § 106 Abs. 2 SGG bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Nach § 106 Abs. 3 SGG kann er zu diesem Zweck insbesondere (Nr. 1) um Mitteilung von Urkunden ersuchen.

Dies hat der Vorsitzende der 17. Kammer des Sozialgerichts mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 gegenüber der Beschwerdeführerin getan, indem er die Vorlage der das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit der G. Thüringer W.- Gesellschaft mbH betreffenden Personalunterlagen bis 20. Februar 2004 angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin hat die Unterlagen bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt. Zwar hat der Vorsitzende den Beschluss vom 13. Februar 2004 bereits vor Ablauf der mit abgeänderter (nicht abgehefteter) Verfügung vom 19. Dezember 2003 gesetzten Frist gefertigt. Verfahrensfehlerhaft ist dies nicht, nachdem der Beschluss erst nach Fristablauf zugestellt worden ist.

Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das richterliche Ermessen (vgl. OLG Oldenburg vom 6. Februar 1996 – Az.: 5 U 134/95 in NJW-RR 1997, 535; Hartmann in Baumbach, Zivilprozessordnung, 62. Auflage 2004, § 142 Rdnr. 5; Zekoll/Bolt "Die Pflicht zur Vorlage von Urkunden im Zivilprozess – Amerikanische Verhältnisse in Deutschland" in NJW 2002, 3129) angesichts der Anforderung sämtlicher die Klägerin betreffenden Personalunterlagen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Das Gericht muss dabei alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abwägen und einen genügenden sachlichen Grund zu einer Vorlegungsanordnung haben.

Der Festsetzung des Ordnungsgeldes steht jedenfalls entgegen, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses vom 13. Februar 2004 nicht über den Grund für die Nichtvorlage der Unterlagen durch das Sozialgericht befragt wurde. Die Notwendigkeit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 390 ZPO, in dem eine Weigerung - also eine Willenserklärung - vorausgesetzt wird. Hier hat sich die Beschwerdeführerin nicht geweigert, die Unterlagen vorzulegen; sie hat diese nur nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. Die Gleichstellung von bloßem Schweigen kommt nicht in Betracht, da dann die Verweisung auf § 386 ZPO in § 142 ZPO unverständlich wäre. Es hätte nur dann als Weigerung ausgelegt werden können, wenn der Kammervorsitzende – ggf. unter Fristsetzung - diesbezüglich bei der Beschwerdeführerin ausdrücklich angefragt hätte, was hier nicht geschehen ist. Erst danach wäre die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 390 ZPO möglich gewesen, weil dann die Verweigerung der Vorlage der Unterlagen ohne ausreichenden Grund im Sinne des § 390 ZPO feststeht.

Dies ergibt sich auch aus dem Gesetzeszusammenhang. Die über § 142 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwendenden §§ 386 bis 390 ZPO sind eigentlich auf die Zeugenbefragung durch Vernehmung im Termin zugeschnitten, wie sich z.B. aus § 386 Abs. 1 ZPO ergibt. Danach ist ein Zeuge grundsätzlich zum Erscheinen und zur Aussage (sowie ggf. zur Eidesleistung) verpflichtet; das Gericht kann diese ggf. erzwingen (vgl. §§ 380, 390 ZPO). In bestimmten Fällen sieht das Gesetz jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen oder sachlichen Gründen vor (vgl. §§ 383, 384 ZPO), das der Zeuge vor dem Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle mitteilen und glaubhaft machen kann (§ 386 Abs. 1 ZPO). Dann ist er nicht verpflichtet, zum Vernehmungstermin zu erscheinen (§ 386 Abs. 3 ZPO). Wenn einer der Beteiligten die Berechtigung zur Weigerung nicht anerkennt, muss das Prozessgericht über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einen Zwischenstreit führen und ein Zwischenurteil erlassen (vgl. § 387 ZPO). Erst bei Verweigerungen ohne Angabe eines Grundes oder wenn ein angegebener Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt wird, werden dem Zeugen nach § 390 Abs. 1 ZPO die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt (Satz 1) und ein Ordnungsgeld festgesetzt (Satz 2).

Zusätzlich ist nicht nachgewiesen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 390 ZPO – Nichtmitteilung eines Grundes für die Nichtvorlage der Unterlagen durch die Beschwerdeführerin – vorliegen.

Hier wollte die Beschwerdeführerin – wenn auch zeitlich erheblich verzögert – die geforderten Angaben machen. Die Zeugin G. hat bei der Befragung durch den Senat am 4. Oktober 2004 angegeben, sie habe das Gericht telefonisch darauf hingewiesen, dass weitere Angaben zur der Tätigkeit der Klägerin für die Vorlage der Unterlagen benötigt werden. Diese Anforderung ergibt sich auch aus dem Formblatt, das sie dem Sozialgericht unter dem 12. November 2003 übersandt hat und in dem u. a. Angaben zu dem Beschäftigungszeitraum, der ausgeübten Tätigkeit sowie des Werkes, in dem die Klägerin tätig war, abgefordert wurden. Der Senat geht daher davon aus, dass diese Angaben notwendig sind oder jedenfalls das Auffinden der Unterlagen erleichtern. Die Beantwortung war dem Gericht, gegebenenfalls nach erneuter Befragung der Klägerin, möglich. Dies ergibt sich auch aus der Verfügung vom 15. April 2004 mit der das Gericht der Beschwerdeführerin die gewünschten Angaben mitgeteilt hat.

Die Aussage der Zeugin G. wurde durch die Angaben der Zeugin R. nicht widerlegt. Diese konnte sich zwar an den Telefonanruf nicht erinnern. Dass eine telefonische Anfrage am 27. Januar 2004 aber tatsächlich erfolgt ist, ergibt sich aus ihrem Aktenvermerk vom gleichen Tage. Gegen die Aussage der Zeugin G. spricht der Aktenvermerk nur insofern, als nach ihm lediglich angefragt wurde, für welchen Zeitraum die Personalunterlagen benötigt werden; dementsprechend hat der Vorsitzende die Anfrage beantwortet. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die Anfrage nicht vollständig dokumentiert wurde. Danach steht jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beschwerdeführerin dem Sozialgericht keinen Grund für die Nichtvorlage der Unterlagen mitgeteilt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

In Beschwerdeverfahren, auf die § 197 a SGG entsprechend anzuwenden ist, ist eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar, 4. Auflage, Stand: Juni 2003, § 176 Rdnr. 10). § 197 a SGG ist anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dazu gehören solche, in denen – wie hier – weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner Beteiligter im Sinne des § 69 SGG ist (wie ein ehrenamtlicher Richter, Zeuge oder Sachverständiger (vgl. Rohwer-Kahlmann, a.a.O.)). Der Anspruch auf Kostenerstattung richtet sich gegen die Staatskasse.

Der Streitwert war nach §§ 25 Abs. 2, 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung auf 200,00 EUR festzusetzen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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