L 6 B 36/04 KR

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 13 KR 2316/02
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 36/04 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Voraussetzung für den Ansatz einer Beschlussgebühr nach Ziffer 4118 des in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F. enthaltenen Kostenverzeichnisses ist stets, dass über die Kosten des erledigten Verfahrens der Streit noch fortbesteht und deshalb zur Beendigung des Rechtsstreits eine Kostenentscheidung nach dem Ermessen des Gerichts notwendig geworden ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2005 - Az.: L 5 B 268/04 KR).
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist streitig, ob der Streitwert für die in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Klage einheitlich festzusetzen ist.

Mit ihrer am 10. Dezember 2002 vor dem Sozialgericht Altenburg erhobenen Klage hat die Klägerin von der Beschwerdeführerin für die stationäre Behandlung einer bei der Beklagten Versicherten die Zahlung von weiteren Behandlungskosten in Höhe von 2.279,67 Euro begehrt.

Infolge einer außergerichtlichen Einigung, im Rahmen derer sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt hat, den mit der Klage begehrten Betrag zu zahlen, hat die Klägerin mit am 11. Dezember 2003 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin hat sich der Erledigungserklärung mit am 6. Februar 2004 eingegangenem Schriftsatz angeschlossen und sich zur Kostentragung bereit erklärt. Gleichzeitig hat sie um getrennte Streitwertfestsetzung gebeten und ausgeführt, dass sich die Höhe des Streitwerts bis zur Erledigung des Rechtsstreits nach der Klageforderung richte und sich anschließend nur aus den entstandenen Gerichtskosten berechne.

Mit Beschlüssen vom 19. Februar 2004 hat das Sozialgericht Altenburg der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 2.279,67 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung wird ausweislich der Begründung auf § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung (GKG a.F.) gestützt. In der Rechtsmittelbelehrung wird als Beschwerdefrist ein Monat nach Zustellung des Beschlusses angegeben.

Die Beschlüsse sind am 2. März 2004 zwecks Zustellung zur Post gegeben und der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 4. März 2004 zugestellt worden. Ein Empfangsbekenntnis der Beschwerdeführerin liegt nicht vor.

Gegen den ihr nach eigenen Angaben ebenfalls am 4. März 2004 zugestellten Streitwertbeschluss hat die Beschwerdeführerin mit am Montag, den 5. April 2004 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass "zum einen der Streitwert der Hauptsache bis zur Erledigung und zum anderen der (Erledigungs-)Streitwert nach Eintritt der Erledigung" festzusetzen sei. Der erste Streitwert sei für die Gebühr nach der Gebührenziffer 4110 und der zweite Streitwert für die Bemessung der Gebühr nach der Gebührenziffer 4118 maßgeblich.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Februar 2004 aufzuheben und den Streitwert bis zur Erledigung des Rechtsstreits am 6. Februar 2004 auf 2.279,67 Euro und danach auf 85,50 Euro festzusetzen.

Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten und äußert die Ansicht, dass bei der Streitwertfestsetzung der Grundsatz der Kosteneinheit gelte.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde am 23. April 2004 mit der Begründung nicht abgeholfen, die übereinstimmende Erledigungserklärung eines Rechtsstreits stelle keinen Anwendungsfall des § 22 Abs. 3 GKG dar, und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte, der Behördenakte sowie der Gerichtsakte des Sozialgerichts Altenburg (Az.: S 13 KR 2316/02) Bezug genommen.

II.

Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Juli 2004 gültigen Fassung (GKG n.F.) zulässig.

Sie ist insbesondere fristgerecht, d.h. innerhalb der 6-Monats-Frist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. am 5. April 2004 eingelegt worden. Dabei kann hier dahinstehen, ob sich das Verfahren bereits mit dem Eingang der Erledigungserklärung der Klägerin am 11. Dezember 2003 oder erst mit dem Eingang der (zustimmenden) Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2004 beim Sozialgericht anderweitig erledigt hat, da die 6-Monats-Frist in beiden Fällen eingehalten ist. Es kommt insofern auch nicht darauf an, welche Konsequenzen sich aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts für die Beschwerdefrist ergeben.

Die Beschwerdegegenstand übersteigt außerdem die in § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. bestimmte Mindestgrenze von 50 Euro. Die Höhe der gemäß Ziffer 4118 des in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F. enthaltenen Kostenverzeichnisses anfallenden Beschlussgebühr beträgt, wenn sie aus dem festgesetzten Streitwert der Hauptsache berechnet wird, 121,50 Euro, dagegen nur 37,50 Euro, wenn sie, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, lediglich aus dem Kostenstreitwert berechnet wird.

Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Dabei kann hier dahinstehen, ob, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, grundsätzlich ein getrennter Streitwert, d.h. ein Streitwert der Hauptsache, aus dem sich die allgemeinen Gerichtsgebühren errechnen, und ein Kostenstreitwert, aus dem sich die nach der Ziffer 4118 des in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F. enthaltenen Kostenverzeichnisses für den Kostenbeschluss vorgesehenen Gebühren errechnen, in Betracht kommt.

Denn im vorliegenden Fall bedarf es schon deshalb nicht der Festsetzung eines (getrennten) Kostenstreitwerts, weil keine Beschlussgebühr nach der Ziffer 4118 des in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F. enthaltenen Kostenverzeichnisses anfällt. Voraussetzung für den Ansatz der Beschlussgebühr ist nämlich stets, dass über die Kosten des erledigten Verfahrens der Streit noch fortbesteht und deshalb zur Beendigung des Rechtsstreits eine Kostenentscheidung nach dem Ermessen des Gerichts nötig geworden ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2005 – Az.: L 5 B 268/04 KR). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Erledigungserklärung gegenüber dem Sozialgericht ausdrücklich auch die Verfahrenskosten anerkannt und war damit bereits nach § 54 Nr. 2 GKG a.F. Kostenschuldnerin. Der insoweit bloß deklaratorische Beschluss des Sozialgerichts vom 19. Februar 2004 zur Kostentragungspflicht, in dem das Gericht ohne eigene Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes in seinem Kostenausspruch lediglich das Anerkenntnis der Beschwerdeführerin übernommen hat, löst daher die Beschlussgebühr nach der Ziffer 4118 des in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F. enthaltenen Kostenverzeichnisses nicht aus.

Gemäß § 25 Abs. 4 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG n. F. ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, zumal sich im Streitwertbeschwerdeverfahren die Parteien nicht als Gegner gegenüberstehen (vg. BFH, Beschluss vom 3. Februar 1976 – Az.: VII B 54/75 in NJW 1976, S. 1864 und Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 25 GKG Rdnr. 75).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG n. F.).
Rechtskraft
Aus
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