L 8 RJ 97/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 39 (8) RJ 269/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 97/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten und nach der Teilerledigungserklärung des Klägers wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.07.2002 wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.12.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1998 verurteilt, dem Kläger Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres unter Berücksichtigung einer glaubhaft gemachten Beitragszeit vom 01.10.1942 bis August 1944 und von Ersatzzeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Widerspruchs- und erstinstanzliche Verfahren sowie die vollen außergerichtlichen Kosten für den Berufungsrechtszug. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch, ob die Beklagte vom Sozialgericht zu Recht zur Gewährung eines Altersruhegeldes unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von Oktober 1942 bis August 1944 aufgrund Kinderarbeit des Klägers im Ghetto Lodz verurteilt worden ist.

Der am 00.00.1931 in Lodz/Polen geborene Kläger ist Jude und als Verfolgter i.S.d. § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt. Im Entschädigungsverfahren wurde ihm mit Bescheiden vom 05.04.1955 und vom 11.07.1955 eine Entschädigung für erlittenen Freiheitsschaden in der Zeit von März 1940 bis 19.01.1945 (58 Kalendermonate) zuerkannt. Nach der Verfolgung hielt sich der Kläger ausweislich einer in seinen Entschädigungsakten vorhandenen Aufenthaltsbescheinigung der Allied High Commission for Germany/International Tracing Service vom 08.07.1954 in DP-Lagern in Bergen-Belsen und Berlin auf. Von hier aus wanderte er im März 1947 nach Palästina/Israel aus, dessen Staatsbürger er heute ist. Der Kläger bezieht eine monatliche Entschädigungsrente wegen Erwerbsminderung aus Deutschland. In der israelischen Rentenversicherung hat der Kläger 513 Beitragsmonate zurückgelegt.

Ein Antrag zur Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21 und 22 i.V.m. § 10 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vom 30.12.1991 wurde mit Bescheid vom 25.05.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.1993 wegen Nichteinhaltens der Ausschlussfrist abgelehnt. Das hiergegen geführte Klageverfahren endete mit klageabweisendem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.08.1993 - S 3 J 73/93. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Der Kläger beantragte am 30.12.1991 ebenfalls die Gewährung eines Altersruhegeldes aus der deutschen Rentenversicherung. In dem unter dem 06.05.1993 nachgereichten Formularantrag gab er u.a. an, er habe vom 01.05.1940 bis August 1944 im Ghetto Lodz Zwangsarbeiten in Form von Nähmaschinenreparaturen bei "Q, S-str. 0" verrichtet.

Mit Bescheid vom 27.12.1993 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Es seien für den Kläger keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Eine Beitragsfiktion sei mangels versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht möglich. Denn der Kläger habe Zwangsarbeiten verrichtet.

Der Kläger legte Widerspruch ein.

Im August 1997 zog die Beklagte, nachdem das Widerspruchsverfahren zunächst geruht hatte, die Entschädigungsakten des Klägers beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt bei und nahm daraus Kopien schriftlicher Erklärungen zu ihrer Akte:

Der am 00.00.1911 in Lodz geborene, in Israel wohnhaft K D hatte unter dem 09.09.1954 angegeben, er sei von Anfang an mit dem Kläger, der damals ein Kind gewesen sei, im Ghetto Lodz gewesen. Dort seien sie bis August 1944 geblieben. Es sei ihm bekannt, dass der Kläger während dieser Zeit im Nähmaschinen-Ressort Reparaturarbeiten ausgeführt habe. Im Herbst 1944 seien sie zusammen ins Ghetto für Aufräumarbeiten in der S-straße 0 gekommen. Am 19.01.1945 seien sie befreit worden.

Der 1903 in Lodz geborene, in Israel wohnhaft K1 I hatte unter dem 09.09.1954 eine inhaltsgleiche Erklärung für den Kläger abgegeben.

In einer nicht unterschriebenen und nicht datierten damaligen Erklärung des Klägers ist u.a. angegeben, im Februar 1940 sei er mit seinen Eltern ins Ghetto gekommen. Am 01.05.1940 sei das Ghetto geschlossen worden. Von 1941 an habe er im Ressort Nähmaschinen-Reparatur gearbeitet. Der Leiter habe M geheißen, der Kommissar Q1 und der Meister L. Das habe bis Herbst 1944 gedauert. Dann sei seine Familie wegen einer Scharlacherkrankung seines Bruders bei der Aussiedlung in das Ghetto für Aufräumungs-Arbeiten in der S-str. 00 gekommen. Er sei am 19.01.1945 von den Alliierten befreit worden.

In einer Erklärung vom 01.07.1964 hatte der Kläger u.a. angegeben, er sei bei der Besetzung Lodzs durch die Deutschen noch nicht neun Jahre alt gewesen. Bei Errichtung des Ghettos sei er mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder dorthin überstellt worden. Ihm sei ein Übermaß an Zwangsarbeit auferlegt worden, dem er nicht gewachsen gewesen sei. Er habe Nähmaschinen reparieren müssen, was ihm natürlich so gut wie gar nicht gelungen und wofür er dann immer wieder geschlagen worden sei. Er habe wiederholt Nervenzusammenbrüche gehabt und sei mehrmals schwer erkrankt gewesen. Die Maßnahmen gegen die Ghetto-Insassen seien andauernd verschärft worden, und im Jahre 1942 habe eine Aktion stattgefunden, der ungezählte Juden zum Opfer gefallen seien. Ihm sei es kurz zuvor gelungen, sich in einem entlegenen, bunkerähnlichen Erdloch zu verstecken, einem licht- und luftlosen Raum. Er habe nur nachts heimlich auf Nahrungssuche gehen können und sich weitere Krankheiten zugezogen, die ihn völlig erschöpft und zum Skelett hätten abmagern lassen. Als dann die Befreiung gekommen sei, hätten seine Eltern, nachdem sie ihn aufgefunden gehabt hätten, versucht, ihn wieder auf die Füße zu stellen. Wegen der fehlenden Möglichkeiten in Lodz hätten seine Eltern beschlossen, nach Deutschland zu ziehen, wo in DP-Lagern soziale Einrichtungen und Ärzte der UNRRA sich der Versorgung der Kriegsopfer angenommen hätten.

Nachdem der Kläger im Januar 1998 um Weiterbearbeitung des ruhenden Widerspruchsverfahrens gebeten hatte, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.1998 mit, die Zeit von Mai 1940 - August 1944 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden. Er wolle in Lodz im Nähmaschinen-Ressort gearbeitet haben. Voraussetzung für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit sei jedoch, dass es sich um eine aus freiem Willen aufgenommene Beschäftigung gegen Entgelt (Barlohn) gehandelt habe. Da er bei Beginn der behaupteten Arbeitszeit noch im Kindesalter gewesen sei, sei es nicht glaubhaft, dass es sich tatsächlich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Eine Entlohnung sei im Übrigen nicht behauptet worden. Im Entschädigungsverfahren habe er geschildert, ihm sei ein Übermaß an Zwangsarbeiten auferlegt worden, dem er nicht gewachsen gewesen sei. Er sei deshalb immer geschlagen worden und mehrmals schwer erkrankt. 1942 sei es ihm gelungen, sich zu verstecken. Erst nach der Befreiung sei er von seinen Eltern gefunden worden. Der Kläger möge mitteilen, ob er den Widerspruch zurücknehme.

Der Kläger teilte mit, seine Äußerungen aus dem Entschädigungsverfahren schlössen keineswegs aus, dass ihm die Arbeit vermittelt und er dafür entlohnt worden sei. Der Begriff der Zwangsarbeit werde von den Sozialversicherungsträgern im Regelfall zu Ungunsten der Antragsteller ausgelegt. Es sei jedoch kein Jude freiwillig ins Ghetto gegangen, und dort habe Arbeitszwang bestanden. Gleichwohl habe eine Vermittlung bestanden und seien Vergütungen gezahlt worden. Daran ändere auch nichts, dass er damals ein Kind gewesen sei. Das einzige Problem liege darin, dass in diesem Alter unter normalen Umständen keine Versicherungspflicht bestanden habe. Wenn aber Kinder wie Erwachsene behandelt worden seien und hätten arbeiten müssen, könne sich der Versicherungsträger heute nicht darauf berufen, dass Kinder unter normalen Umständen nicht versichert gewesen wären. Der Beginn der Versicherungspflicht mit 14 Jahren sei doch aus Schutzgründen für Minderjährige geregelt gewesen, also um Kinderarbeit zu verhindern. Hätten Kinder wie im Ghetto Lodz gleichwohl arbeiten müssen, müssten sie nach Treu und Glauben wie Erwachsene behandelt werden, d.h. wie unter normalen Umständen versicherungspflichtige Personen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Beitragsentrichtung sei beim Kläger nicht überwiegend wahrscheinlich. Er habe sein 14. Lebensjahr erst im Dezember 1945 vollendet. Nach polnischem Recht sei eine Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten gewesen. Im Reichsgebiet, zu dem Lodz ab dem 01.01.1942 gezählt habe, habe auch für jüdische Kinder unter 14 Jahren das Gesetz über Kinderarbeit gegolten. Somit habe die angebliche Arbeitszeit des Klägers im Ghetto einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung entgegengestanden; auf das Schreiben vom 24.02.1998 werde verwiesen. Selbst wenn im Ghetto Lodz gegen das Verbot von Kinderarbeit verstoßen worden sei, sei damit bei diesen Arbeitseinsätzen nicht von einem dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Der Kläger mache fiktive Beitragszeiten nach dem WGSVG geltend. Dieses Gesetz gelte nach seinen Begriffsbestimmungen (§ 1 WGSVG) für Versicherte, die durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung (§ 138 BEG) erlitten hätten; nach § 14 Abs. 2 WGSVG a.F. (jetzt: § 12 WGSVG) würden Nachteile ausgeglichen, die ein Verfolgter durch Verfolgungsmaßnahmen in der Sozialversicherung erlitten habe. Gesetzlicher Grundgedanke sei die Herstellung der Beitragswirkung, die unter Berücksichtigung des tatsächlichen Sachverhaltes ohne die Verfolgung eingetreten wäre. Ohne die Verfolgung wäre ein Arbeitseinsatz wie der vom Kläger für sein Kindesalter behauptete, der Versicherungspflicht hätte begründen können, jedoch niemals zustande gekommen. Ein Schaden in der Sozialversicherung, der nach dem WGSVG auszugleichen wäre, sei nicht entstanden.

Hiergegen hat der Kläger am 18.12.1998 Klage erhoben und vorgetragen, er müsse wie ein Versicherter behandelt werden, wenn er entsprechend gearbeitet habe. Nach deutschem Recht hätte es überhaupt keine zeitliche Begrenzung nach unten für eine Versicherungspflicht in der Arbeiterrentenversicherung gegeben. Er habe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und Erreichung des Pensionsalters gearbeitet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.12.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1998 zu verurteilen, dem Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres unter Berücksichtigung einer glaubhaft gemachten Beitragszeit vom 01.01.1942 bis August 1944 sowie Ersatzzeiten - ggf. nach erfolgter Nachentrichtung - zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer Entscheidung festgehalten. Zwar könne nach der Entscheidung des BSG vom 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht von Vornherein ausgeschlossen werden. Es blieben jedoch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Vortrag des Klägers sei jedoch schon deshalb nicht glaubhaft, als der Einsatz von Kindern in den Werkstätten des Ghettos frühestens im Laufe der ersten Jahreshälfte 1942 durch den Judenältesten organisiert worden sei und im Zusammenhang mit der Absicht der NS-Machthaber gestanden habe, alle nicht arbeitsfähigen Juden - als solche seien Kinder sowie alte, schwache und kranke Menschen angesehen worden - aus dem Ghetto zu deportieren. Auch könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine freiwillig aufgenommene und entlohnte Beschäftigung als dem Grunde nach versicherungspflichtig eingestuft werden. Schon die Freiwilligkeit sei im Hinblick auf das damalige Lebensalter des Klägers nicht geklärt. Ob darüber hinaus ein Vertragsschluss i.S. einer zweiseitigen Vereinbarung erfolgt sei, der den Austausch wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Lohn) zum Inhalt gehabt habe, müsse unter den gegebenen Umständen bezweifelt werden. Doch selbst, wenn man diese Merkmale eines echten Beschäftigungsverhältnisses annähme, sei es nach § 1227 RVO a.F. versicherungsfrei gewesen, wenn die Entgeltgewährung (vgl. § 160 RVO a.F.) durch freien Unterhalt in Form von Sachbezügen erfolgt sei, ggf. auch zuzüglich eines sog. Taschengeldes zur Befriedigung geringfügiger Lebensbedürfnisse. Wenn die Sachbezüge (Kost, Wohnung, Kleidung u.a.) den gesamten Lebensunterhalt gedeckt hätten, aber über diesen Bedarf nicht hinausgegangen seien, habe nur freier Unterhalt i.S.v. § 1227 RVO a.F. vorgelegen; die Versicherungspflicht sei dann ausgeschlossen gewesen. Allein die Tatsache, dass im Ghetto Lodz Kinder ab 10 Jahren zu den Arbeitsfähigen gerechnet worden seien, rechtfertige jedenfalls nicht die Regelvermutung, dass sie in jeder Beziehung wie ältere Jugendliche oder Erwachsene behandelt worden seien und dementsprechend Barlohn in Ghettomark nicht unter dem Ortslohndrittel erhalten hätten. Der Beklagten sei kein Fall bekannt, in dem ein Antragsteller im Entschädigungsverfahren dezidiert vorgetragen habe, für eine Arbeitsleistung im Kindesalter zwischen 10 und 14 Jahren - außer geringer Verpflegung - zusätzlich als Entlohnung Ghettomark erhalten zu haben. Auch der Kläger habe weder im anhängigen Renten- noch im früheren Entschädigungsverfahren eine Entgeltzahlung vorgetragen. Im Entschädigungsverfahren habe er vielmehr vorgetragen, Hunger gelitten zu haben, was gegen eine Befriedigung des notwendigen Unterhalts spreche. Nach den Beschreibungen von Zeitzeugen (Brozik, Entschädigung für NS-Zwangsarbeit, Baden-Baden 1988, S. 33; Dwork, Kinder mit dem gelben Stern, München 1994, S. 199) habe sich die Entlohnung der zur Arbeit eingesetzten Kinder auf eine Suppe zu Mittag bzw. auf die Erteilung einer Lebensmittelkarte beschränkt.

Der Kläger hat erwidert, die Beklagte habe bis heute den Sinn der Angaben im Entschädigungsverfahren nicht erkannt: Damals sei es um den Nachweis eines Freiheitsschadens gegangen und nicht den Nachweis einer Arbeit gegen Bezahlung. Letzteres habe im Zusammenhang mit dem BEG nicht interessiert. Im Übrigen seien durchaus schon vor der ersten Jahreshälfte 1942 Kinder zur Arbeit eingesetzt worden; er besinne sich genau, dass dies durch den Judenältesten S schon unmittelbar nach Abriegelung des Ghettos organisiert worden sei. Allerdings habe S erst 1942 darum gekämpft, alle Kinder arbeiten zu lassen, wohl um sie vor Deportation zu retten. Er - der Kläger - habe seine Arbeit in der Nähmaschinenfabrik aufgenommen, weil seine Familie kein Geld mehr gehabt habe. Bei seiner Arbeit habe es eine Mahlzeit gegeben sowie Ghetto-Geld, das er an seinen Vater weitergegeben habe. Er habe sich zusammen mit seinem Vater an das Arbeitsamt gewandt; gleich nach Errichtung des Ghettos seien Büros zur Arbeitsvermittlung eröffnet worden. Er sei, auch hinsichtlich der Bezahlung, in jeder Hinsicht wie ein Erwachsener behandelt worden. Die Höhe der erhaltenen Ghetto-Mark wisse er heute nicht mehr. Das Geld sei aber überlebensnotwendig gewesen, da die täglichen Kalorienrationen unzureichend gewesen seien.

Der Kläger hat eine "eidesstattliche Versicherung" vom 05.08.2001 vorgelegt. Danach wurde er bei Errichtung des Ghettos mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder dorthin überstellt. Die Bedingungen dort seien schwierig gewesen; sie hätten um das Überleben gekämpft, alle an Unterernährung gelitten und die Deportation gefürchtet. Schon früh sei die Nachricht umgegangen, dass alle Nichtarbeitsfähigen deportiert würden. Sein Vater habe beobachtet, wie bei einer Ausgangssperre Personen aussortiert und Schwache und Kranke weggeführt worden seien. Seine Eltern hätten Angst gehabt, dass dies auch die Kinder treffen werde. Zunächst habe der Vater sie im Dachboden versteckt. Da dies jedoch keine dauerhaft Lösung gewesen sei, habe sich der Vater Mitte 1941 entschieden, für ihn - den Kläger - im Ghettoarbeitsamt um Arbeit zu ersuchen. Er habe schließlich bei der Firma Q Arbeit erhalten. Er sei angeleitet worden, Nähmaschinen zu reparieren. Nachdem er Routine erworben gehabt habe, habe er seine Arbeit dann doch ganz gut erledigt. Dank seines jugendlichen Alters und kleiner Hände habe er gut mit den winzigen Einzelteilen der Nähmaschine umgehen können. Auch andere Kinder seien dort beschäftigt gewesen. Er sei dort bis August 1944 tätig gewesen. Alle Beschäftigten, auch die Kinder, hätten eine wöchentliche Entlohnung in Ghettomark und täglich eine warme Mahlzeit in Form einer Suppe erhalten. An die Höhe des Entgelts könne er sich nicht mehr erinnern. Aus den Erzählungen seiner Eltern sei ihm aber bekannt, dass das von ihm verdiente Ghettogeld zu seinem und dem Unterhalt seiner Familie beigetragen habe. In einer weiteren "eidesstattlichen Versicherung" des Klägers vom 10.10.2001 ist u.a. ausgeführt, er leide noch heute an den Nachwirkungen seiner Ghettozeit. Die schwere körperliche Arbeit, die oft unzureichende Ernährung, Misshandlungen, häufiges Verstecktleben in Kälte und Feuchtigkeit sowie dauernde Angst um das eigene Überleben und das der Familie hätten ihn mehrmals schwer erkranken lassen. So habe er im Ghetto mehrere Nervenzusammenbrüche erlitten, erinnere sich noch heute an das hohe Fieber, die ständigen Magenschmerzen und den starken Durchfall. Anfang 1945 sei er stark abgemagert sowie psychisch und physisch völlig erschöpft gewesen. Der Kläger hat hierzu ein Attest des Internisten Dr. T vom 23.02.1964 beigefügt, das sich auch in der Entschädigungsakte befindet und das ähnliche gesundheitliche Beschwerden während der Ghettozeit sowie schwere körperliche Arbeit als neunjähriger Junge schildert. Er hat ferner eine Bescheinigung vom 05.04.2001 der Organisation of Former Residents of Lodz vorgelegt, der zufolge er in der Liste der Einwohner des Ghettos Lodz erscheint. Eine beigefügte Liste, die die Ghettobehörden auf Befehl der Deutschen geführt hätten, enthält den Kläger mit seinem Geburtsdatum als wohnend in der S-straße 0. Ein Beruf ist - anders als bei vielen anderen auf der Liste Verzeichneten - für ihn nicht angegeben.

Das Sozialgericht hat die Entschädigungsakten des Klägers beigezogen. Darin ist in einer Anamnese zu einem medizinischen Gutachten vom 30.11.1969 die Angabe des Klägers zur Verfolgung enthalten, er habe bei Kriegsausbruch 1939 damals siebenjährig mit seiner Familie in Lodz gelebt. Er selbst könne sich nicht an viele Einzelheiten der Verfolgungsperiode erinnern, doch höre er immer wieder davon, da dies wiederkehrender Gesprächsstoff in der Familie sei. Die Familie habe ins Ghetto ziehen müssen, wo er seine Schulausbildung nicht habe fortsetzen können. Er sei im Laufe der Zeit - genaue Daten wisse er nicht mehr - in einer Strohschuherzeugung beschäftigt gewesen, wo er Strohzöpfe habe flechten müssen. Später habe er in einer Nähmaschinenreparaturwerkstatt als Gehilfe eines Arbeiters gearbeitet. Einmal habe eine Sperre stattgefunden, während derer niemand habe zur Arbeit gehen dürfen. Die Leute seien aussortiert, Schwache und Kinder weggeführt worden. Der Vater habe seine beiden Jungen für eine Woche auf einem Dachboden versteckt, bis man nicht mehr gesucht habe. Er sei dann zu seiner gewohnten Arbeit zurückgekehrt. Knapp vor der Liquidierung des Ghettos sei der Bruder an Scharlach erkrankt, und die Familie sei in Quarantäne im Ghetto zurückgeblieben. Nach Genesung des Bruders sei das Ghetto schon geräumt gewesen, und nur noch eine Gruppe von ca. 500 Juden - u.a. seine Familie - sei zurückgeblieben für "Aufräumungsarbeiten" (Möbel u.ä. sammeln; er selbst habe Ersatzkaffee eingesammelt). Einige Tage vor dem Eintreffen der Russen hätten die zurückgebliebenen Juden erfahren, dass Anstalten getroffen würden, alle am Friedhof zu erschießen, wo schon Massengräber ausgehoben worden seien. Daraufhin hätten sich einige Juden in Bunkern versteckt, andere seien in andere Ghettoteile geflüchtet, wo sie sich in einem Erdbunker für wenige Tage versteckt hätten. Nach drei Tagen seien dann die Russen gekommen.

Mit Urteil vom 17.07.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Altersruhegeld an den Kläger verurteilt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 05.08.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.08.2002 Berufung eingelegt. Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend u.a. vor, ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers und eine erfolgte Entlohnung sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei Tätigkeiten im Kindesalter und insbesondere bei einer Zwangsarbeit seien besondere Beweisanforderungen hinsichtlich der Qualität und Quantität der Beschäftigung und einer entsprechenden Entlohnung zu stellen. Denn es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Kinder in etwa die gleiche Arbeitsleistung wie Erwachsene und Jugendliche hätten erbringen können. Sie hätten demgemäß vom Arbeitgeber nicht im üblichen Maße Entlohnung verlangen können; dieser habe als Gegenleistung für die geringere Arbeitsleistung vielfach lediglich Kost während der Arbeitszeit gewährt. Dies werde auch durch die Angaben des Klägers bestätigt, er sei lediglich Gehilfe eines Arbeiters gewesen; seine Angaben vom 05.08.2001, er habe Arbeit gegen Entgelt verrichtet, müssten insofern bezweifelt werden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger selbständig Nähmaschinen repariert habe; vielmehr werde er nur Teilreparaturen ausgeführt haben, die er aufgrund seiner kleineren Hände besser als ein Erwachsener habe erledigen können. Umfang und wirtschaftlicher Wert dieser Teiltätigkeiten sei nicht belegt. Es widerspreche allen Schilderungen der Verfolgungsumstände, dass die deutschen Besatzer für qualitativ und quantitativ geringere Kinderarbeit gleichen Lohn gezahlt hätten wie für Erwachsene. Das Sozialgericht habe erstinstanzlich von der Beklagten ausdrücklich beantragte weitere Ermittlungen in Bezug auf die geltend gemachte Entgeltzahlung ohne Angabe von Gründen nicht durchgeführt. Entsprechende Unterlagen der ehemaligen deutschen Ghettoverwaltung und des Judenältesten von Litzmannstadt (Lodz) würden z.B. im Staatsarchiv in Lodz verwahrt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.07.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung fiktive Beitragszeiten vor Oktober 1942 nicht mehr geltend gemacht und insoweit die Klage zurückgenommen hat, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Er trägt u.a. vor, der von ihm vorgetragene Sachverhalt sei durch Zeugenerklärungen bereits glaubhaft gemacht und entspreche den Erfahrungen in gleichgelagerten Fällen von Kinderarbeit. Kinder seien fast ausnahmslos in Ressorts eingesetzt worden, in denen es nicht unbedingt auf den Einsatz von Körperkraft angekommen sei. Bei einem Einsatz im Nähmaschinenressort sei es gerade auf Fingerfertigkeit angekommen. Nahrungsmittelkarten seien im Übrigen mit sog. Talons versehen gewesen, die zum Bezug von Nahrungsmitteln berechtigt hätten; hierfür seien Abzüge vom Bruttolohn gemacht worden. Vergütungen seien nicht vom deutschen Besatzer, sondern vom Judenrat gezahlt worden. Die Zeugen K D und K1 I könne er nicht mehr ausfindig machen; andere Zeugen kenne er nicht.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, das Staatliche Archiv in Lodz habe in den Akten des Vorgesetzten des Ältestenrates der Juden im Ghetto Lodz aus den Jahren 1940 - 1944 Meldekarten mit dem Az. 000 auf den Nahmen J N T, geb. am 00.00.1931 (Sohn von C und M) aufgefunden. Diese Person habe ab dem 05.04.1940 im Ghetto in der S-straße 0/1 (ul. N 0/1) gewohnt und sei am 01.12.1942 in die S-straße 0 umgezogen. In die Spalte sei "Arbeiter" eingetragen worden. Der Name J T sei auf diesen Unterlagen nicht gefunden worden.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv hat auf Anfrage des Senats Sterbebescheinigungen für die Zeugen K D und K1 I übersandt.

Der Senat hat ein geschichtswissenschaftliches Gutachten vom 30.01.2005 des Andrzej Bodek eingeholt zur Frage der Kinderarbeit im Ghetto Lodz. Auf das Gutachten wird Bezug genommen.

Im Anschluss daran sieht sich der Kläger durch das Gutachten bestätigt. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass er jedenfalls ab Mitte 1942 mit eigenständiger Entlohnung in der Nähmaschinenreparatur des Ghettos Lodz tätig gewesen sei; immerhin hätten sich die - so schnell wie möglich - angelernten Jugendlichen danach gedrängt, in ein regluläres Arbeitsverhältnis zu kommen, zu dem im Ghetto mehr als ausreichend Gelegenheit gewesen sei. Er übermittelt in Auszügen eine Übersetzung aus dem Buch "lodzher geto: a hisstorische und ssozjologische schtudie mit dokumentn" von Yehiel Yeshaia Trunk (New York 1961). Darin ist u.a. angegeben, am Anfang hätten Kinder und Jugendliche nur Suppe oder Brot mit Wurst als Lohn bekommen; ein Rundschreiben der Fach- und Kontrollkommission vom 12.10.1942 habe den minimalen Lohn jedoch auf 8,00 Mark (M) festgelegt, und bei kleinerem Lohn habe der Unterschied zugezahlt werden müssen. Keinen Ausgleich hätten allerdings Jugendliche bekommen, die sich unter der Vormundschaft der "Abteilung für Kinderschutz" befunden hätten, also nicht einmal das Minimum von 8,00 M. Ende Juni 1943 sei der Grundsatz eingeführt worden, dass auch Jugendliche in der Regel nach Akkord hätten bezahlt werden müssen. Jugendliche, welche Fachkurse besucht hätten oder in Berufslerngrupen zusammengeschlossen gewesen seien, hätten zusätzlich eine unentgeltliche Suppe als Zugabe erhalten. Diese Angaben werden jeweils unter Bezug auf ein bestimmtes Dokument gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger eingereichte Unterlage Bezug genommen.

Die Beklagte führt u.a. aus, angesichts der geschilderten Umstände, die zur Kinderarbeit im Ghetto Lodz geführt hätten, sei bei objektiver Betrachtung bereits fraglich, ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis i.S. der Ghetto-Rechtsprechung des BSG habe begründet werden sollen. Das Gutachten enthalte keine konkreten bzw. dataillierten Zahlen oder Angaben hinsichtlich der Entlohnung der Kinder. Offen geblieben sei auch die Frage, ob das Staatsarchiv Lodz noch Lohnlisten des Betriebes Nr. 41 (nach dem Gutachten Bodek vom 30.01.2005, S. 3, war die offizielle Bezeichnung der vom Kläger beschriebenen Betriebsstätte im Ghetto Lodz "Nähmaschinen-Reparatur-Abteilung, Betrieb Nr. 41 innerhalb des Arbeits-Ressorts des Ältesten der Juden in Litzmannstadt-Ghetto" mit Sitz in der S-straße 0) aus den Jahren 1942 - 1944 besitze und ob der Kläger auf diesen Listen aufgeführt sei. Die Frage, ob Kinder im Ghetto Lodz ein Arbeitsentgelt von wirtschaftlicher Bedeutung erhalten hätten, beantworte das Gutachten nicht. Wenn es an einer Stelle von deutlich niedrigeren Lohnstufen zumindest für die Dauer der beschriebenen Ausbildungszeit spreche, lasse es Zweifel aufkommen, ob überhaupt Entgeltlichkeit i.S. der Rechtsprechung des BSG vorgelegen habe. Das Gutachten zeichne insgesamt kein einheitliches Bild über die Vergütung von Kinderarbeit im Ghetto Lodz; es könne danach nicht grundsätzlich von einem Entgelt von wirtschaftlicher Bedeutung für Kinderarbeit ausgegangen werden, welches ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet hätte. Die Beklagte legt eine Lohnliste des Arbeits-Ressorts für eine Gummimäntelfabrik betreffend eine Abteilung für "Kinderfürsorge" für die Woche vom 25.04. - 01.05.1943 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.06.2005 Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung teilte die Beklagte mit, sie habe von der Claims Conference telefonisch erfahren, der Kläger habe Entschädigungsleistungen für Zwangsarbeiten im Ghetto Lodz ab 1942 nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG; BGBl. I 2000, 1263) beantragt und erhalten; eine schriftliche Anwort der Claims Conference auf eine entsprechende schriftliche Anfrage der Beklagten vom 06.06.2005 liege noch nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten (Vorprozessakte SG Düsseldorf S 3 J 73/93, Verwaltungsakte der Beklagten, Entschädigungsakten betr. den Kläger) Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist (jedenfalls) in dem Umfang, wie der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage - durch Einschränkung der von ihm begehrten Beitragszeit nunmehr auf die Zeit von Oktober 1942 bis August 1944 - noch aufrecht erhält, unbegründet.

Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht (jedenfalls) im Umfange des im Berufungsverfahren vom Kläger gestellten Antrags stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 27.12.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1998 ist zumindest insoweit rechtswidrig und beschwert den Kläger i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 01.01.1997 unter Berücksichtigung (jedenfalls) der von ihm im Berufungsverfahren noch geltend gemachten fiktiven Beitragszeit von Oktober 1942 bis August 1944 und von Ersatzzeiten, deren Umfang von der Beklagten noch durch eine rechtsbehelfsfähige Regelung festzustellen sein wird ...

Die Neufassung des Tenors berücksichtigt allein die Beschränkung der Klage im Berufungsverfahren auf einen Beginn der Beitragszeit erst im Oktober 1942. Zudem hat das Sozialgericht - wohl mit Rücksicht auf den bereits 1991 gestellten Rentenantrag - im Tenor seines Urteils die Bezeichnung "Altersruhegeld" entsprechend den Regelungen der bis zum 31.12.1991 geltenden RVO verwendet. Dies ist allerdings im Hinblick auf den fehlenden Prozesserfolg der Beklagten unschädlich. Denn aus den zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Entscheidungsgründen des Sozialgerichts wird deutlich, dass - wegen Einsetzens der Leistungen erst im Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers am 01.01.1997 - Altersrente i.S. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugesprochen werden sollte. Die Rentenansprüche des Klägers richten sich trotz des bereits am 30.12.1991 erstmals gestellten und im Laufe des Klageverfahrens aufrecht erhaltenen Leistungsantrags schon nach allgemeinen Grundsätzen nach den Regeln des seit dem 01.01.1992 geltenden SGB VI, weil der Kläger erst am 31.12.1996 sein 65. Lebensjahr vollendet hat. Eine Ausnahme von der Anwendung des Rechts des SGB VI zugunsten des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts der RVO i.S.v. §§ 300 ff. SGB VI ist nicht ersichtlich.

Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Beitragszeiten sind gemäß § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, sowie Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Der Kläger hat (unter Einschluss seiner israelischen Beitragszeiten) mehr als 60 Kalendermonate mit Versicherungszeiten zurückgelegt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren einzig (noch) umstrittenen Zeit vom 01.10.1942 bis August 1944 ergibt sich deren Charakter als (fiktive) Beitragszeit aus § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 1226 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RVO a.F. und § 14 WGSVG a.F.: Nach § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Nach § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO a.F. wurden in der Invalidenversicherung (Arbeiterrentenversicherung) insbesondere Arbeiter versichert. Voraussetzung für deren Versicherung war, dass sie gegen Entgelt (vgl. § 160 RVO) beschäftigt wurden (vgl. § 1226 Abs. 2 RVO a.F.). Im Gebiet von Lodz galt das Recht der RVO (und damit auch § 1226 RVO a.F.) aufgrund der sog. Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941 (RGBl. I S. 777 ff.) seit dem 01.01.1942. Nach § 14 Abs. 2 WGSVG a.F. gelten Beiträge für Zeiten als entrichtet, in denen ein Verfolgter eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und hierfür aus Verfolgungsgründen keine Beiträge entrichtet worden sind.

Der Kläger hat jedenfalls in der Zeit von Oktober 1942 bis August 1944 eine entgeltliche Beschäftigung als Arbeiter i.S.v. § 1226 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RVO zurückgelegt, für die aufgrund seiner Verfolgung durch Verbringung ins Ghetto Lodz i.S.v. § 14 Abs. 2 WGSVG a.F. keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. Dass er dabei noch nicht 14, sondern zwischen 10 und 12 Jahre alt war, hindert eine grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit der Beschäftigung im Rahmen einer Beitragsfiktion nach § 14 Abs. 2 WGSVG a.F. nicht; die Beklagte macht dies mit Rücksicht auf entsprechende Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 R), der der Senat beitritt, zwischenzeitlich auch nicht mehr geltend.

Ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis i.S.d. Sozialversicherungsrechts kommt durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande (Freiwilligkeit). Es beinhaltet den Austausch von Arbeit und Lohn (Entgeltlichkeit). Als weitere Abgrenzungsmerkmale gegenüber anderen Formen der Verrichtung von Arbeit dienen u.a. die persönliche Abhängigkeit des Arbeiters, das Weisungs- bzw. Direktionsrecht des Arbeitgebers und das Eingebundensein des Arbeitnehmers in den organisatorischen Ablauf eines Betriebes (Eingliederung). Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BSG zu Arbeiten unter den Verhältnissen eines Ghettos in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (statt vieler Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 R m.w.N.) handelt es sich bei dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis allerdings nicht um einen tatbestandlich scharf konturierten Begriff, der eine einfache Subsumtion ermöglicht, sondern um einen rechtlichen Tatbestand, der die versicherten Personen nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschreibt. Die genannten kennzeichnenden Merkmale (Indizien) können in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; selbst das Fehlen einzelner Merkmale muss nicht notwendig zur Verneinung einer Beschäftigung in diesem Sinne führen.

Zwar ist nach dieser "Ghetto-Rechtssprechung" des BSG nach wie vor eine Abgrenzung von versicherungspflichtiger - und damit als fiktiver Beitragszeit tauglicher - freiwilliger Beschäftigung und - als Beitragszeit von Vornherein ausscheidender - Zwangsarbeit vorzunehmen (vgl. Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R m.w.N.). Zudem muss das Arbeitsentgelt einen bestimmten Mindestumfang erreicht haben (BSG a.a.O.), wenn auch eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenz) nicht notwendig ist (BSG a.a.O.; BSG v. 12.06.1997 - 5 RJ 66/95). Als Entgelt reichte dabei ggf. auch - wie im Ghetto Lodz - sog. Ghettogeld aus, weil es innerhalb des Ghettos frei einsetzbar war (BSG vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 m.w.N.).

Andererseits ist dem "Typusbegriff" auch zu entnehmen, dass bestimmte Umstände der Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses dann nicht entgegenstehen, wenn sie auf die einzelnen Merkmale keinen entscheidenden Einfluss haben. So ist vom BSG - gerade im Zusammenhang mit der Beurteilung von Arbeitsleistungen in einem von den Nationalsozialisten errichteten Ghetto - betont worden, dass die Beweggründe, die jemanden zur Aufnahme einer Beschäftigung veranlassen, sowie die allgemeinen Lebensumstände, die nicht die Arbeit oder das Arbeitsentgelt selbst, sondern das häuslich, familiäre, wohnungs- und aufenthaltsmäßige Umfeld betreffen, außer Betracht bleiben. Für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist es dementsprechend auch nicht entscheidend, ob die beschäftigte Person - wie in einem Ghetto - zwangsweise ortsgebunden ist. Maßgebend ist letztlich das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit (BSG vom 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 R m.w.N.).

Der Senat sieht, ebenso wie das Sozialgericht, eine Tätigkeit des Klägers im Ghetto Lodz, die zudem die vorgenannten Kriterien eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unter Ghettoverhältnissen erfüllt, als glaubhaft gemacht an. Der Kläger hat insbesondere entgegen der Ansicht Beklagten die Tätigkeit "freiwillig" und "entgeltlich" i.S. des Sozialversicherungsrechts ausgeübt:

Grundsätzliche Zweifel, dass der Kläger im streitigen Zeitraum trotz seines damaligen Kindesalters überhaupt eine Tätigkeit in der Nähmaschinen-Reparatur des Ghettos ausgeübt hat, hält der Senat für nicht gerechtfertigt. Schon im Entschädigungsverfahren hat der Kläger in zwei Erklärungen im Kern übereinstimmend darauf hingewiesen. Seine Angaben sind damals schriftlich von den - inzwischen verstorbenen - Zeugen K D und K1 I bestätigt worden. Weitere Zeugen, die seinerzeit mit dem Kläger im Ghetto Lodz gelebt haben, sind nicht bekannt. Dass der Kläger jedoch schon im Entschädigungsverfahren auf eine Arbeit an Nähmaschinen hingewiesen hat, die als körperlich leichtere Arbeit aus der damaligen Sicht des Entschädigungsverfahrens kaum als Vortrag zur Erreichung besonderer entschädigungstatbestandsmäßiger Vorteile angesehen werden konnten, macht seine im jetzigen Rentenverfahren wiederholten Angaben für den Senat überzeugend.

Schließlich geht auch aus dem im Berufungsverfahren eingeholten geschichtswissenschaftlichen Gutachten Bodek vom 30.01.2005 deutlich hervor (z.B. dort S. 11 f., 27 f. zu 9.), dass zumindest ab Mitte 1942 im Ghetto Lodz gerade auch Kinder im damaligen Alter des Klägers (allgemein ab etwa 10 Jahren) zu regelmäßiger Arbeit - z.B. in der Nähmaschinen-Reparatur - eingesetzt wurden, zumal bei einer ständig steigenden Nachfrage nach Arbeits- (und Fach-) kräften (a.a.O. S. 28, S. 35), dem stellenweise durch Maßnahmen des ghettointernen Ausbildungsmarktes, auf dem i.d.R. Kinder ab 10 Jahren eingesetzt wurden und durch den viele Kinder bald zu fachkundigen Arbeitskräften wurden, abgeholfen werden konnte (a.a.O. S. 29). So war z.B. im Juni 1942 von 10.000 Arbeitern zwischen 10 und 17 Jahren, die in den Ressorts beschäftigt waren, die Rede, am 20.07.1942 von 13.000 juvenilen Arbeitern (vgl. a.a.O. S. 32). Die konkrete Arbeitsstelle des Klägers lässt sich mit vielen Einzelheiten benennen: Es war die am 30.11.1941 innerhalb des Arbeits-Ressorts geschaffene Nähmaschinen-Reparatur-Abteilung (NRA), die im Organigramm der Administration des Judenältesten als Betrieb Nr. 41 mit Sitz in der Rembrandtstraße 6 verzeichnet war (a.a.O. S. 39). In dieser NRA ist ein erster Mechaniker-Kurs im Ghetto Lodz durchgeführt worden, bei dessen Eröffnung ausweislich eines Fotos weit über die Hälfte der Teilnehmer noch in jugendlichem Alter war; weitere Fotos aus der NRA zeigen stets viele Kinder und jugendliche Arbeiter (vgl. a.a.O. S 41). Selbst die vom Kläger im Sinne eines Firmeninhabers benannten Personen Q1 und M sind noch heute als der technische Leiter des Betriebes T Q1 und der administrative Leiter J M, beide seit dem 30.11.1941 zu Leitern der NRA ernannt, nachzuhalten (a.a.O. m.w.N., ferner S. 40). Für April 1942 waren für diese NRA immerhin 241 Beschäftigte verzeichnet (a.a.O. m.N.), an anderer Stelle 135 Mitarbeiter (möglicherweise ohne Lehrlinge und sonstige Kräfte; vgl. a.a.O. S. 41); am 20.03.1944 wurde die Belegschaft sogar mit 349 Personen angegeben (a.a.O. S. 42 m.N.). Die große Bedeutung der NRA für die Sicherstellung eines funktionstüchtigen und immer einsatzbereiten Maschinenparks in den Schneidereien, Sattlereien, Strickereien und Schusterwerkstätten des Ghettos (a.a.O. S. 41) leuchtet unmittelbar ein; noch in einer Aufstellung aller Abteilungen des Arbeits-Ressorts vom 20.03.1944 wird ihre Aufgabe mit "Reparatur und Instandhaltung der in den Werkstätten sich befindlichen Nähmaschinen" beschrieben (a.a.O. S. 40 m.N.). Der Sachverständige Bodek ist selbst im Besitz eines Originalalbums mit einer Dokumentation der Arbeit der NRA, welches aus Anlass deren einjährigen Bestehens erstellt worden ist und deren Arbeit recht gut dokumentiert (vgl. a.a.O. S. 40 ff.). Nach einem Bericht des Shmuel (Stefan) Krakowski war die NRA auch bis zur endgültigen Auflösung des Ghettos im August 1944 ununterbrochen als Reparatur- und Servicebetrieb für die ghettoeigenen Produktionsstätten eingesetzt (a.a.O. S. 42 m.N.). Schließlich ist durch ein Dokument, das die Überstellung einer Restgruppe von 51 Personen im Anschluss an die letzte Deportationswelle im August/September 1944 von einem Sammellager I-straße 0 nach der S-straße 0 betrifft und in dem der Kläger und seine Familie verzeichnet sind, in Verbindung mit damaligen Aufzeichnungen des Ghettobewohners K2 Q nachgehalten, dass sich der Kläger tatsächlich nicht nur bis August 1944 (also bis zum Ende des vorliegend als Beitragszeit streitigen Zeitraumes) im Ghetto aufgehalten hat (vgl. a.a.O. S. 45 f. und S. 49, S. 50 ff.), sondern - in Übereinstimmung mit seinen eigenen Angaben schon im Entschädigungsverfahren - sogar noch bis zur Befreiung durch die Rote Armee am 19.01.1945 (die Bewohner des Sammellagers S-straße 0 sind im Anschluss an die Auflösung des Ghettos im Rahmen von Zwangsarbeit für als "Aufräumungsarbeiten" bezeichnete Plünderungsarbeiten herangezogen worden, von denen auch der Kläger schon im Entschädigungsverfahren berichtet hatte; a.a.O. S. 48). Letztlich will auch die Beklagte eine Tätigkeit des Klägers als Kind im noch streitigen Zeitraum von Oktober bis 1942 bis August 1944 in der NRA im Anschluss an das Gutachten Bodek vom 30.01.2005 wohl nicht mehr grundsätzlich in Zweifel ziehen.

Sofern sie die Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit i.S. eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bezweifelt, folgt der Senat der Beklagten nicht. Der Kläger ist die Tätigkeit in der NRA vielmehr in diesem Sinne freiwillig eingegangen und hat für sie auch Entgelt in einer für ein solches Beschäftigungsverhältnis ausreichenden Höhe bezogen.

Zwar hat der Kläger im Entschädigungsverfahren keine Angaben zu einem Entgelt gemacht und von Zwangsarbeit mit schweren körperlichen Entbehrungen und auch Misshandlungen berichtet. Auch in seiner Erklärung vom 10.10.2001 während des Klageverfahrens hat er auf schwere körperliche Arbeit, oft unzureichende Ernährung und Misshandlungen hingewiesen. Er hat auch erstmals im Klageverfahren - in seiner Erklärung vom 05.08.2001 - vom Finden seiner Beschäftigung im Unternehmen Q über das Arbeitsamt des Ghettos sowie von einer - neben einer täglichen Mahlzeit - gezahlten Entlohnung berichtet. Dies allein spricht jedoch nicht für einen erst im Klageverfahren erdachten, seinem Rentenbegehren angepassten Vortrag. Vielmehr weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass im Entschädigungsverfahren aus der damaligen Sicht kein Anlass bestanden hat, Näheres über das Zustandekommen seiner Beschäftigung und über eine Barentlohnung in Ghettogeld zu berichten. Dass unter den allgemeinen Umständen des Ghettos, in denen die Aufnahme einer Arbeit schon durch Kinder die einzige Überlebensstrategie und Chance darstellte, einer - bei anderen Bewohnern des Ghettos bereits (z.B. während der "Sperre" im September 1942; hierzu Gutachten Bodek vom 30.01.2005 S. 24 ff. zu 8., S. 27 f.) miterlebten - Deportation zu entkommen (vgl. hierzu a.a.O. z.B. S. 13 ff. zu 4. und S. 16 f. bei 5.), erklärt ohne Schaden für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung mit Blick auf ein "freiwilliges" und "entgeltliches" Beschäftigungsverhältnis, dass im Entschädigungsverfahren ein Zwangscharakter der Arbeiten angegeben wurde. Dass ständige Arbeiten an Nähmaschinen von einem 10- bis 12jährigen Kind als schwere, Krankheit bringende Arbeiten erlebt wurden, ist - zumal unter den sonstigen allgemeinen Verhältnisses des Ghettos mit alltäglicher Existenzangst - selbstverständlich. Die Betroffenen haben allgemein die Tätigkeit im Ghetto aufgrund der dortigen Lebensumstände häufig subjektiv als Zwangsarbeit empfunden. Auch die Angabe des Klägers im jetzigen Klageverfahren, die Entgelthöhe im Ghetto Lodz nicht mehr zu erinnern, erscheint nach einer so langen Zeit und dem jahrzehntelangen Leben in anderen Wirtschafts- und Währungsumständen mehr als nachvollziehbar.

Die jetzigen Angaben des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren finden im Übrigen zur Überzeugung des Senats Bestätigung durch das im Berufungsverfahren eingeholte geschichtswissenschaftliche Gutachten Bodek zu Fragen der Kinderarbeit im Ghetto Lodz.

Dass es zur Überlebensstrategie im Ghetto Lodz unter Führung des Judenältesten S gehörte, allgemein Kinder ab etwa 10 Jahren als Arbeiter, teils mit Ausbildungsinhalten, einzusetzen, erkennt die Beklagte im Anschluss an das Gutachten Bodek vom 30.01.2005 ausdrücklich an. Die Beklagte führt zwar zutreffend aus, dass dem Sachverständigen für das Gutachten keine Lohnlisten des Betriebes Nr. 41 (NRA) vorgelegen haben und dass das Gutachten (S. 29) Lohnstufen für Lehrlinge benennt, die deutlich niedriger gewesen seien als die üblichen, ohne diese allerdings zu quantifizieren (sie waren auch in der herangezogenen Quelle nicht quantifiziert). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann jedoch i.S. einer für eine Glaubhaftmachung im vorliegenden Einzelfall ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ab dem Beginn des jetzt noch streitigen Zeitraums im Oktober 1942 eine Entlohnung der Kinder erfolgt ist, die (mindestens) dem damals üblichen Ortslohndrittel entsprochen hat. Der Ortslohn betrug im sog. Reichsgau-Wartheland (zu dem Litzmannstadt/Lodz seinerzeit gehörte) ausweislich der amtlichen Nachrichten für Reichsversicherung 1942 Nr. 35/36 pro Tag 4,50 Reichsmark, ggf. zzgl. 20% für sog. Schutzangehörige und Staatenlose polnischen Volkstums. Bei sechs Arbeitstagen belief er sich mithin auf 27 Reichsmark, bei fünf Tagen auf 22,50 Reichsmark; ein Drittel davon waren 9 Reichsmark bzw. 7,50 Reichsmark. Eine systematische berufsschulartige Betreuung der Kinder/Jugendlichen im Ghetto Lodz erfolgte nur bis etwa Ende 1942/Frühjahr 1943 (a.a.O. S. 43). Unter Bezugnahme auf eine Aktennotiz des Judenältesten an die Ghettoverwaltung vom 01.04.1943 gelangt der Sachverständige Bodek nachvollziehbar zu dem Schluss, das 1943 arbeitende Kinder ab 10 Jahren als vollwertige Beschäftigte behandelt wurden (a.a.O. S. 35). Die Entlohnung aller Beschäftigten und die ghettointerne "Tarifordnung" stand in der Verantwortung des Judenältesten; dabei wurde schon Lehrlingen (i.S.v. Teilnehmern an Vorbereitungskursen) ein Entgelt gezahlt (a.a.O. S. 38), bei dem allerdings davon auszugehen ist, dass es in der Ausbildungsphase unter den Sätzen für gelernte Arbeiter lag (a.a.O. S. 43). Aus einer "Lohnliste der Schneider-Fachkurse, Franzstraße 29, für die Arbeitszeit vom 01.01. - 09.01.1943" geht ein Tageslohn von 1,15 M (bei sieben Tagen pro Woche) hervor; nach Abzug von wöchentlich 0,40 M für Miete und täglich 0,35 M für ein Mittagessen verblieb ein Auszahlungsbetrag von 6,80 M (a.a.O. S. 44). Dabei kann angesichts der allgemeinen Verhältnisse Anfang 1943 im Ghetto Lodz davon ausgegangen werden, dass zumindest die große Mehrheit der Fachkursschüler Kinder bzw. Jugendliche waren.

Zur konkreten Lohnhöhe nennt eine Lohnliste für die Schilder-Malerei vom 11. - 17.10.1942 neben Wochenlöhnen für Stammarbeiter zwischen 21,69 und 35,05 M für Lehrlinge 7,22 M zzgl. 0,78 M Jugendlichenzuschlag, insgesamt also 8,00 M. Lagen damit schon die Entgelte für Fachkursbesucher bzw. Lehrlinge in etwa in Höhe des 1942 im Reichsgau-Wartheland geltenden Ortslohndrittels (7,50 M bei einer Fünftagewoche), so hält der Senat es für überwiegend wahrscheinlich, dass ein vollwertiger kindlicher/jugendlicher Arbeiter im Anschluss an die Ausbildungsphase entsprechend höhere Vergütung erhalten hat.

Wenn die Beklagte diese vom Sachverständigen Bodek exemplarisch herangezogenen Lohnunterlagen nicht als exemplarisch ansehen mag und eine Lohnliste für eine Gummimäntelfabrik "für den Ausschuss der Kinderfürsorge" für den 25.04. - 01.05.1943 vorlegt, die einen Restauszahlungsbetrag von nur 0,80 M ausweist, so spricht diese Liste entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs gegen im Allgemeinen entsprechend hohe Bezüge für Lehrlinge, wie sie aus den vom Sachverständigen herangezogenen Listen hervorgehen. Denn in der von der Beklagten vorgelegten Liste sind neben einem Tagesverdienst von 1,72 M und einer Zuzahlung an Jugendliche von täglich 6,28 M, mithin einem täglichen Gesamtbetrag von immerhin 8,00 M auch Abzüge für eine Darlehenskasse, für Miete, für Mittage und Kinderfürsorge angegeben; nur unter Berücksichtigung dieser Abzüge, die für konkrete Gegenleistungen im Rahmen der Lebensführung gemacht wurden, ergab sich der niedrige Auszahlungsbetrag von 0,80 M.

Bestätigt wird die Annahme des Senats, die vom Sachverständigen Bodek exemplarisch herangezogenen Lohnlisten könnten auf die Verhältnisse im gesamten Ghetto Lodz übertragen werden, im Übrigen durch die als Übersetzung aus der jiddischen Sprache vorgelegten Auszüge aus dem Buch "lodzher geto: a hisstorische un ssozjogische schtudie mit dokumentn" von Yehiel Yeshaia Trunk (New York 1962). Dort ist geschildert, dass ein Rundschreiben der Fach- und Kontrollkommission schon vom 12.10.1942 einen Mindestlohn von 8,00 M pro Woche festgelegt habe; ggf. war ein entsprechender Aufschlag bis zur Erreichung dieses Mindestlohns zu zahlen. Damit bezogen alle arbeitenden Kinder- und Jugendlichen zumindest ab dem Monat des vorliegend noch streitigen Zeitraumes (Oktober 1942) einen wöchentlichen Lohn von mindestens 8,00 M. Auch angesichts der von der Beklagten vorgelegten Lohnliste für eine Gummimäntelfabrik, die sich ausdrücklich auf Angelegenheiten eines Ausschusses für Kinderfürsorge bezieht, liefert diese Veröffentlichung von Yehiel Yeshaia Trunk eine einleuchtende Erklärung: Jugendliche, die sich unter Vormundschaft der "Abteilung für Kinderschutz" befanden, bekamen diesen Aufschlag (Ausgleich) bis zum Erreichen des Minimums von 8,00 M nicht. Auch die in der Veröffentlichung geschilderten Gesamtumstände zur Kinderarbeit im Ghetto Lodz fügen sich in die Erkenntnisse des Gutachtens Bodek vom 30.01.2005 ein. Dass die Lohn-Mindesthöhe von 8,00 M ggf. erst durch Zahlung eines Zuschlages zum eigentlichen Lohn erreicht wurde, ist unschädlich; entscheidend ist, was der Einzelne am Ende als Gesamtauszahlung für die Beschäftigung erhielt. Denn die Lohnzahlungen wurden im gesamten Ghetto durch den Judenrat festgelegt (Gutachten Bodek vom 30.01.2005, S. 38); es ist daher gerechtfertigt, den Mindestlohn von 8,00 M trotz seiner Zusammensetzung ggf. aus "eigentlichem" Lohn und Jugendlichenzuschlag insgesamt als Arbeitslohn für einen kindlichen/jugendlichen Arbeiter anzusehen.

Wenn die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 02.06.2005 mit Blick auf die vom Sachverständigen Bodek geschilderten Umstände und Ursachen, die zu dem Einsatz von Kinderarbeitern im Ghetto Lodz geführt haben, grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis im sozialrechtlichen Sinne in Frage gestellt sieht, so will sie damit offenbar die "Freiwilligkeit" solcher Beschäftigungen bezweifeln. Da jedoch im Ghetto Lodz eine Arbeitsverwaltung unter der Administration des Judenältesten bestanden hat (ein Umstand, der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und den auch die Beklagte nicht bestreitet; vgl. auch a.a.O. S. 38 f., 43), welche die Möglichkeit implizierte, auch an anderer Stelle des Ghettos oder möglicherweise gar nicht zu arbeiten, reicht das für eine freiwillige Beschäftigungsaufnahme i.S. des "Typusbegriffs" eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Allein der Umstand, dass die Aufnahme von Arbeit wegen Gewährung von Lohn und Kost das Überleben sicherte und einen gewissen Schutz vor Deportation erhoffen ließ, ändert im Falle von Kinderarbeit ebenso wenig etwas an der Freiwilligkeit wie in den übrigen, von der Rechtsprechung des BSG zur Arbeit in einem Ghetto schon als "freiwillig" erkannten Beschäftigungsverhältnissen (siehe dazu schon oben zum Außer-Betracht-Bleiben der Beweggründe des Einzelnen zur Aufnahme einer Beschäftigung). Allein der Umstand, dass die Arbeiter Kinder waren, kann daran nichts ändern. Dies gilt zumal im Falle des Klägers, dessen Eltern sich mit ihm im Ghetto aufgehalten und mit ihm die Verfolgung überlebt haben; denkbare Mängel in der Willensbildungsfähigkeit des damals beschränkt geschäftsfähigen Klägers sind durch die für ihn getroffene Entscheidung bzw. Einwilligung seiner Eltern unbeachtlich (vgl. §§ 106, 107, 113 Bürgerliches Gesetzbuch).

Dem Anspruch des Klägers auf Altersrente stünde schließlich nicht etwa entgegen, wenn er - wie es die Beklagte unter Hinweis auf ein Telefonat mit der Claims Conference vorträgt - Leistungen nach dem EVZStiftG beantragt und erhalten haben sollte.

Zwar ist nach § 11 Abs. 1 EVZStiftG u.a. (stiftungs-) leistungsberechtigt, wer in einem Ghetto unter mit einem Konzentrationslager i.S.v. § 42 Abs. 2 BEG (oder einer anderen Haftstätte i.S.v. § 12 Abs. 1 EVZStiftG außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich) vergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde. Nach § 16 Abs. 1 EVZStiftG können Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht i.S.v. § 11 nur nach dem EVZStifG beantragt werden (Satz 1). Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen (Satz 2). Leistungen sind nach Maßgabe des § 13 EVZStiftG antragsabhängig. Nach § 16 Abs. 2 EVZStiftG gibt jeder Leistungsberechtigte im Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er (vorbehaltlich gewisser, hier nicht interessierender Ausnahmen nach den Sätzen 3 bis 5) mit Erhalt einer Leistung nach dem EVZStiftG auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen u.a. gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für Vermögensschäden unwiderruflich verzichtet (Satz 1). Der Verzicht wird mit dem Erhalt der Leistungen wirksam (Satz 2).

Aus diesem Regelungsgefüge - insbesondere aus der Erwähnung der "Sozialversicherung" in § 16 Abs. 1 Satz 1 EVZStiftG - wird teilweise geschlossen, es seien damit auch sämtliche Ansprüche gegen Rentenversicherungsträger aus (fiktiven) Beitragszeiten für Beschäftigungen in einem Ghetto ausgeschlossen, weil Leistungen nach dem EVZStiftG im Wege der Schuldersetzung (Novation) an die Stelle (etwaiger) Rentenansprüche aufgrund von Beitragszeiten träten (so der 4. Senat des LSG NRW im Urteil vom 03.06.2005 - L 4 R 3/05 unter Hinweis auf Leube, Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" - Zwangsarbeit und Sozialversicherung, NZW 2001, 80, sowie KK-Seewald § 7 SGB IV Rz. 36b und die Entwurfsbegründung BT-Drucks. 14/3206, S. 18). Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht nicht bei. Denn sie bedeutet eine Verkürzung rentenrechtlicher Ansprüche, die der Gesetzgeber mit dem EVZStiftG nicht beabsichtigt hat und die auch vom Wortlaut dieses Gesetzes nicht getragen wird:

Schon der Leistungsanspruch nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVZStiftG bezieht sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein auf Personen, die zur Arbeit gezwungen wurden. Dementsprechend betrifft die Verzichtserklärung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EVZStiftG (auch) Forderungen gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit (sowie - hier nicht interessierend - Vermögensschäden). Der Ausschluss von weiteren Ansprüchen außerhalb des EVZStiftG aufgrund des gleichen Lebenssachverhalts nach § 16 Abs. 1 EVZStiftG kann daher nur Platz greifen, wenn zugleich ein Anspruch nach dem EVZStiftG wegen Zwangsarbeit überhaupt besteht. Dies zeigt auch § 16 Abs. 3 EVZStiftG, wonach weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand unberührt bleiben (vgl. Gerhard, Amtl. Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 2001, 36, 38). Zwar erwähnt die Begründung zum Gesetzesentwurf eine Überleitung eventueller Forderungen von Zwangsarbeitern in einer vorwiegend sozialrechtlich und -politisch bestimmten Maßnahme auf die Stiftung, und Forderungen gegen die öffentliche Hand umfassten alle Forderungen gegen öffentliche Rechtsträger, u.a. Köperschaften (BT-Drucks. 14/3206 S. 18 zu § 16). Diese Ausführungen stehen jedoch allein im Zusammenhang mit dem Ausschluss weiterer Ansprüche wegen erlittener Zwangsarbeit, da mit dem EVZStiftG nach der Entwurfsbegründung ausdrücklich eine abschließende Regelung für Ansprüche wegen Zwangsarbeit (und Vermögensschäden) getroffen werden soll (BT-Drucks. 14/3206, S. 17 zu § 16). Auch die vom 4. LSG-Senat herangezogene Ansicht von Seewald (KK § 7 SGB IV Rz. 36b) bezieht sich ausdrücklich allein auf "bestimmte Zwangsarbeiter" i.S.v. § 11 Abs. 1 EVZStiftG aufgrund ihres "Beschäftigungsverhältnisses eigener Art".

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung i.S.d. Sozialversicherungsrechts ist jedoch als eine freiwillig eingegangene Beschäftigung gerade von Zwangsarbeit abzugrenzen (s.o.). Dementsprechend fordert auch der vom 4. LSG-Senat zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Beitrag von Leube (a.a.O. S. 82) ausdrücklich die "Prüfung, ob Arbeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder unversicherte Zwangsarbeit vorgelegen hat". Ansprüche, die sich aus einem unter Ghetto-Verhältnissen eingegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ergeben, betreffen deshalb mangels Zwangsarbeitscharakter von Vornherein nicht den Regelungsbereich des EVZStiftG. Bei einheitlicher Auslegung des Begriffes der Zwangsarbeit würden sich mithin das Sozialversicherungsrecht und das EVZStiftG in ihren jeweiligen Regelungsbereichen nicht überlagern, sondern sich gegenseitig ergänzen, indem sie jeweils verschiedene Erscheinungsformen von Arbeit, die unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft verrichtet wurde, erfassen. Allerdings verzichtet das EVZStiftG (wie das Sozialversicherungsrecht) auf eine Legaldefinition von Zwangsarbeit, und es ist nicht davon auszugehen, dass die Träger der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" bei der von ihnen vorzunehmenden Feststellung der Leistungsberechtigung wegen Arbeiten in einem Ghetto nach gleichen Kriterien unfreie Zwangsarbeit von "freier" Beschäftigung unterscheiden bzw. unterschieden haben (Gerhard, a.a.O. S. 38). Derartige Abweichungen bei der Subsumtion von Lebenssachverhalten unter das EVZStiftG durch die nach diesem Gesetz zuständigen Träger können jedoch nicht dazu führen, den Anspruchsausschluss in § 16 Abs. 1 EVZStiftG über die gesetzlich eindeutig vorgesehenen Fälle von Zwangsarbeit hinaus auf freiwillige Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. Sozialversicherungsrechts auszudehnen. Sich ggf. ergebende Doppelleistungen aus der Rentenversicherung einerseits und aus dem Stiftungsvermögen andererseits sind deshalb kein Gesichtspunkt, der vom Rentenversicherungsträger zu beachten wäre (Dementsprechend sieht auch der Bericht zur Umsetzung des ZRBG vom 15.02.2005 des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung in der Zahlung einer Stiftungsleistung kein grundsätzliches Hindernis für einen Rentenanspruch; siehe dort zu III.4.). Aus dem EVZStiftG ergeben sich mithin für die rentenrechtliche Beurteilung von Arbeitszeiten in einem Ghetto keine Konsequenzen; § 16 Abs. 1 sowie der Verzicht nach Abs. 2 EVZStiftG sollen vielmehr lediglich sicherstellen, dass (u.a.) Ansprüche gegen die Rentenversicherung wegen "echter" Zwangsarbeit auch künftig - wie schon bisher - ausgeschlossen sind (Gerhard, a.a.O. S. 38). Die Prüfung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit etwa an einen Versicherten erbrachter Leistungen nach dem EVZStiftG fällt nicht in den Aufgabenbereich der Sozialgerichte; diese haben vielmehr allein die rentenrechtliche Bewertung von Arbeitszeiten in einem Ghetto vorzunehmen, ohne dass für sie eine Leistungsgewährung nach dem EVZStiftG überhaupt beachtlich wäre.

Die gegenteiligte Ansicht des 4. LSG-Senates würde überdies in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein Rentenantrag bereits 1991 gestellt wurde, aus dem schon ab 1997 Zahlungsansprüche folgen, zu dem Ergebnis führen, dass ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch erheblichen Umfangs durch Beantragung und Gewährung einer vergleichsweise geringen Stiftungsleistung rückwirkend entzogen würde. Da Rentenversicherungsleistungen als Beitragsleistungen dem Schutz von Art. 14 des Grundgesetzes unterliegen, dürfte sich ein solches Ergebnis verfassungsrechtlich auch bei fiktiven Beiträgen kaum rechtfertigen lassen. Letztlich kann der Senat dies jedoch dahinstehen lassen, weil er der Ansicht des 4. LSG-Senates (in dessen Fall der dortige Kläger erst im Oktober 2002 nach Erhalt der Stiftungsleistungen eine Rente beantragt hatte) nicht folgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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