L 20 B 5/05 SO ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 SO 237/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 5/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.06.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen in Höhe des Regelsatzes zzgl. Kosten der Unterkunft nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII) von der Antragstellung am 23.05.2005 bis einschließlich August 2005 vorläufig zu bewilligen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
2. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D aus E bewilligt.

Gründe:

1. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln, das der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist begründet.

Nach Überzeugung des Senats hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 86 b Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat geht auf Grund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro zzgl. der Leistungen für Unterkunft vorläufig zu bewilligen hat. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB III) sehen die vom Antragsteller geltend gemachten Leistungen des SGB XII nicht vor, weil deutlich mehr dafür als dagegen spricht, dass er nicht erwerbsfähig ist, § 8 Abs. 1 SGB II. Er leidet an einer Muskelatrophie Typ II. Es handelt sich um eine stark fortgeschrittene, progressive Muskelschwäche. Die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin hat in Attesten vom 17.02.2005 und 14.03.2005 ausgeführt, der Antragsteller werde auf Grund seiner chronischen Erkrankung und seiner körperlichen Behinderung mindestens für die Dauer eines Jahres nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Das Versorgungsamt P hat ihm einen Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, aG, H und RF zuerkannt. Der Antragsteller kann nach seinem eigenen Vorbringen weder seine Beine noch seine Arme bewegen. Seine Behinderung hat ein Ausmaß angenommen, dass er auf eine 24-Stunden Assistenz angewiesen ist, wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht.

Ein Anspruch ist nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Der Antragsteller studiert zwar Physik im 17. Semester und betreibt damit eine an sich nach dem BAfög förderungsfähige Ausbildung. Auf Grund seiner Behinderung/Erkrankung ist, was auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zieht, ein besonderer Härtefall anzunehmen, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

Die Regelsatzleistung ist in voller Höhe zu erbringen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 01.08.2005, Az.: L 19 B 33/05 AS ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

2. Aus den Ausführungen folgt, dass dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, § 73 a SGG, § 114 Zivilprozessordnung.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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