Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VG 3/00 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2000 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16. März 1998 zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Witwerversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.
Der Kläger war seit 1968 mit der 1947 geborenen R. K. (K) verheiratet. Seit 1978 lebte das Ehepaar getrennt, eine Scheidung erfolgte jedoch nicht.
Am 28. November 1994 schlug der alkoholabhängige Freund der K - H. (H) - diese nach einem längeren Streit so heftig, daß sie an den Folgen der erlittenen Verletzungen verstarb. H wurde wegen "fahrlässigen Vollrausches" zu vier Jahren Freiheitsentzug verurteilt.
Der Beklagte lehnte es ab, dem Kläger Hinterbliebenenversorgung nach dem OEG zu gewähren (Bescheid vom 25. Oktober 1996, Widerspruchsbescheid vom 10. September 1997). Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab 1. September 1996 Witwerrente zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung des Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Tatbestand des § 1 Abs 1 OEG sei erfüllt. K habe ihren Tod auch nicht iS des § 2 Abs 1 Satz 1 OEG mitverursacht. Sie habe nicht ähnlich schwer gegen die Rechtsordnung verstoßen wie der Täter H, sich insbesondere nicht der Gefahr einer schweren Schädigung ausgesetzt. Sie habe zwar mit einer alkoholbedingten Affekthandlung des H, jedoch nicht mit einem Tötungsdelikt rechnen müssen. Außerdem sei es K nicht zuzumuten gewesen, sich in der Nacht gegen 1 Uhr unbekleidet aus der Wohnung des H zu entfernen, zumal sie damals einen Arm in einem Gipsverband gehabt habe und ihre Gehfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen sei. Die beantragte Leistung könne auch nicht aufgrund einer leichtfertigen Selbstgefährdung der K iS des § 2 Abs 1 Satz 2 2. Alternative OEG ausgeschlossen werden. Zwar habe H die K schon früher gelegentlich geschlagen. Dabei habe sie aber nie gravierende oder lebensbedrohende Verletzungen erlitten. Schließlich könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, daß sie nach vierwöchiger Trennung zu H zurückgekehrt sei. Dennoch widerspreche die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an den Kläger dem gesetzlichen Zweck der Gewaltopferentschädigung. Denn konkrete Unterhaltsverpflichtungen, die ersetzt werden müßten, hätten zwischen K und dem Kläger nicht bestanden. Der Staat hafte nicht für einen nur abstrakten Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Ehefrau.
Mit der Revision vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, ihm müsse der durch die Eheschließung entstandene Unterhaltsanspruch ersetzt werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2000 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16. März 1998 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend, rügt jedoch die Feststellung des LSG als verfahrensfehlerhaft, daß die verstorbene K ihren Tod nicht leichtfertig herbeigeführt habe. Insoweit hätte der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müssen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Zurückverweisung der Sache an das LSG gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG nicht in Betracht. Zwar können Verfahrensmängel durch den Revisionsbeklagten im Wege der sogenannten "Gegenrüge" gerügt werden (ständige Rechtsprechung, vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 170 RdNr 4a mwN, insbesondere BSG SozR 1500 § 164 Nr 24 sowie BSG SozR 3-4100 § 64 Nr 3 Seite 20). Danach ist der Beklagte hier zwar befugt, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG geltend zu machen, weil er mangels eigener Beschwer - er hatte vor dem LSG voll obsiegt - nicht mit Aussicht auf Erfolg selbst Revision einlegen konnte (vgl BSGE 66, 176, 179 = SozR 3-4100 § 155 Nr 1). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die tatsächlichen Feststellungen des LSG zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 OEG verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Auch der Beklagte ist im Berufungsverfahren offensichtlich davon ausgegangen. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach erfolgter Beweisaufnahme keinen Antrag gestellt, den Sachverhalt durch ergänzende Beweiserhebung, insbesondere Vernehmung der bereits im Strafverfahren vernommenen Zeugen, weiter aufzuklären. Entscheidend ist insoweit jedoch, daß sich das LSG nach seiner Rechtsauffassung nicht gedrängt fühlen mußte, den Sachverhalt weiter aufzuklären, denn es hat für die Würdigung, ob K ihren Tod mitverursacht habe bzw der Versagensgrund der Unbilligkeit eingreife, ohne Rechtsfehler auf die ausreichend aufgeklärte Situation unmittelbar vor und zum Zeitpunkt der Tötung der K abgestellt, wie unten noch näher auszuführen sein wird. Zugleich hat es zutreffend berücksichtigt, daß mit der Beziehung der K zu H eine dauerhafte Gefahrenlage verbunden gewesen ist. Fehler in der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar. Insbesondere sind die Zeugenaussagen für den Zeitraum des maßgeblichen Tatgeschehens nicht widersprüchlich. Das LSG hat bei Abwägung der Bedeutung der einzelnen Umstände auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen.
2. Nach § 1 Abs 8 Satz 1 OEG erhalten die Hinterbliebenen eines Geschädigten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Die Ehefrau des Klägers ist an den Folgen einer Schädigung iS des § 1 Abs 1 OEG gestorben. Eine solche Schädigung liegt ua vor, wenn jemand infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr gesundheitlichen Schaden nimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den - insoweit unangegriffenen - Feststellungen des LSG hat H der K im Vollrausch Körperverletzungen zugefügt, die zu ihrem Tode führten. Die Verurteilung des H wegen fahrlässigen Vollrausches steht der Annahme von Vorsatz iS des § 1 Abs 1 OEG nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) reicht es aus, daß der Täter eine körperliche Beeinträchtigung des Opfers in seinen Willen aufgenommen hat (natürlicher direkter Vorsatz) oder aber eine solche Beeinträchtigung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz, vgl BSG SozR 3-3800 § 1 Nrn 5 und 14). H muß sich danach während des Tatgeschehens im klaren darüber gewesen sein, daß er K verletzen könne. Konkrete Schädigungsfolgen - hier insbesondere den Tod der K - braucht er sich nicht vorgestellt zu haben.
Das LSG hat zu Recht bejaht, daß H die K vorsätzlich tätlich angegriffen hat. Die sich über einen längeren Zeitraum hinstreckenden Mißhandlungen der K zeigen, daß er K schlagen wollte, und daß er bei der Intensität seiner Schläge Verletzungen in Kauf genommen hat. Dafür spricht auch, daß H in den vom LSG angeführten früheren Fällen, in denen er im alkoholisierten Zustand andere geschlagen hatte, Verletzungen hervorgerufen hatte. Strafrechtlich hatte H dadurch den Tatbestand einer schweren Körperverletzung mit Todesfolge iS des § 227 (zum Zeitpunkt des strafrechtlichen Urteils: § 226) Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt. Die Verurteilung wegen fahrlässig begangener Rauschtat nach § 323a StGB steht dem nicht entgegen, denn die Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf die im Rausch begangene schwere Körperverletzung mit Todesfolge an K, sondern darauf, daß sich H fahrlässig in einen Rausch versetzt hat (vgl Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch 49. Aufl 1999, § 323a RdNrn 7, 8).
3. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 OEG sind Leistungen ua dann zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung (selbst) verursacht hat. Das LSG hat zutreffend angenommen, daß K ihren Tod nicht mitverursacht hat.
a) Bei dem Tatbestand der 1. Alternative der Vorschrift - Mitverursachung - handelt es sich um einen Sonderfall der Unbilligkeit - 2. Alternative -, der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zB BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr 7 und zuletzt BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr 9). Diese Alternative ist stets zuerst zu prüfen (vgl zum Verhältnis der beiden Alternativen insbesondere BSGE 66, 115, 117 = SozR 3800 § 2 Nr 7; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr 7 und BSGE 84, 54, 60 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 15). Eine Mitverursachung kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrecht-lichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinwegzudenkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche, dh annährend gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zB BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr 9). Ein Leistungsausschluß ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (vgl BSGE 84, 54, 60 = SozR 3-3800 § 1 Nr 15 sowie BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5). Die K mag den betrunkenen H, wie den bindenden Feststellungen des LSG (§ 263 SGG) zu entnehmen ist, zwar mit Worten gereizt und möglicherweise auch den Tatbestand der Beleidigung erfüllt haben, sie hätte damit jedoch auch nicht annähernd ähnlich schwer gegen die Rechtsordnung verstoßen wie H. Das zeigen bereits die im Strafrecht erfolgten Bewertungen in Form von Strafandrohungen von einfacher Beleidigung (§ 185 StGB) und schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) sehr deutlich, denn Beleidigungen werden höchstens mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, in der Regel aber nur mit Geldstrafe geahndet. Die schwere Körperverletzung mit Todesfolge wird demgegenüber mit Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren, in minderschweren Fällen von 1 bis zu 10 Jahren bedroht.
b) Aber auch wenn das Opfer zwar keinen Straftatbestand erfüllt hat, sich aber leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, zB eine Provokation des Täters, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hat, kann eine Mitverursachung vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3; BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr 9; BSGE 79, 87, 88 f = SozR 3-3800 § 2 Nr 5 sowie das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 2/97 R). Mit Recht hat das LSG geprüft, ob sich K hier leichtfertig selbst gefährdet hat. Das setzt nach der genannten Rechtsprechung einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit iS des bürgerlichen Rechts entspricht, voraus. Allerdings gilt im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl zuletzt BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr 9). Zu prüfen ist danach, ob sich das Opfer auch anders hätte verhalten können oder müssen, weiter, ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen. Ergänzend sind die individuellen Beziehungen zwischen Täter und Opfer zu berücksichtigen, etwa ob sie seit langem miteinander Umgang hatten und welcher Art der Umgang war, ferner das frühere Verhalten von Täter und Opfer in vergleichbaren Situationen.
Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG, die im wesentlichen auf dem Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Mai 1995 beruhen, hat K die Gefährlichkeit der Situation nicht grob fahrlässig verkannt und kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, daß K sich der Situation in grob fahrlässiger Weise nicht entzogen hätte.
Befindet ein Tatsachengericht darüber, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt (vgl zur Abgrenzung BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr 3), kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen überprüft werden. Die Prüfung ist insbesondere darauf beschränkt, ob sich der Tatrichter der Unterschiede der Begriffe "leichte Fahrlässigkeit" und "grobe Fahrlässigkeit" bewußt gewesen ist, im hier zu beurteilenden Fall also, ob der Tatrichter den damit eng zusammenhängenden Begriff der leichtfertigen Gefährdung als grob fahrlässige Selbstgefährdung nicht verkannt hat und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie ohne Überschreitung des durch anerkannte Auslegungsgrundsätze vorgegebenen Subsumtionsspielraums die festgestellten Tatsachen zutreffend beurteilt hat (vgl BGHZ 10, 14, 17; BSGE 47, 180, 181 = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSGE 48, 190, 192 = SozR 2200 § 1301 Nr 11; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr 2; Henke, Die Tatfrage, 1966, 280 ff sowie ZZP 81, 196, 321 ff, 337 ff).
Solche Rechtsfehler sind dem LSG nicht unterlaufen. Zwar hat K Sorgfaltspflichten verletzt. Sie hatte im Tatzeitraum im Gegensatz zu H keinen Alkohol genossen, konnte und mußte deshalb, auch aufgrund ihrer früheren Erfahrungen mit H, wissen, daß dieser nach Alkoholgenuß aggressiv und dabei handgreiflich werden konnte. Sie war bereits des öfteren in ähnlichen Situationen von H geschlagen worden, hatte allerdings "nur" Verletzungen in Form von "Veilchen", blauen Flecken sowie Rippenverletzungen ohne nachhaltige Folgen erlitten. K mußte danach aufgrund ihres langen Umgangs mit H, seiner zur Tatzeit erkennbaren Stimmungslage und im Hinblick auf seinen andauernden Bierkonsum durchaus damit rechnen, daß er sie schlagen könnte. Daß dies allerdings mit Sicherheit geschehen und bisher nicht erkannte Ausmaße annehmen würde, hat K aufgrund ihrer bisherigen Beziehungen zu H und dem daraus herzuleitenden Sorgfaltsmaßstab für ihr Verhalten sowie im Hinblick auf ihre persönlichen Fähigkeiten in der konkreten Situation nach den vom LSG getroffenen Feststellungen nicht grob fahrlässig verkannt. Unter Berücksichtigung der bei K zu der Zeit vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen (eine Gehbehinderung als Folgen einer Oberschenkelfraktur sowie ein geschienter Armbruch), ihrer emotionalen Abhängigkeit von H und des Umstands, daß K bereits zwei Tage und Nächte bei H verbracht hatte, ohne daß H sie geschlagen hatte, weiter, daß die verbalen Auseinandersetzungen zwischen H und K sich erst am dritten Tag über einen längeren Zeitraum in die Nacht erstreckt hatten, und K inzwischen entkleidet im Bett lag, läßt die Beurteilung des LSG, daß diese Umstände das Maß eines grob fahrlässigen Verhaltens der K nicht erreichten, keinen Rechtsfehler erkennen. Das LSG hat alle in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Umstände festgestellt und gewürdigt und weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze verstoßen und auch keine anerkannten Auslegungsgrundsätze verletzt.
4. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an den Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen iS des § 2 Abs 1 OEG unbillig.
a) In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, daß Leistungen wegen Unbilligkeit iS der 2. Alternative des § 2 Abs 1 Satz 1 OEG ua dann zu versagen sind, wenn es aus sonstigen, insbesondere im eigenen Verhalten des Opfers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Die dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles müssen eine Entschädigung allerdings mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, daß dies der in der 1. Alternaive genannten Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkäme (vgl BSGE 49, 104 ff = SozR 3800 § 2 Nr 1 sowie BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr 9). Der Senat hat zuletzt im vorgenannten Urteil dargelegt, in welchen typischen Fallgruppen die Ausschlußnorm der 2. Alternative des § 2 Abs 1 OEG greift. Danach ist die Entschädigung insbesondere ausgeschlossen, wenn das Opfer sich, ohne sozial nützlich oder gar von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewußt oder leichtfertig aussetzt oder sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entzieht, obwohl ihm dies zumutbar möglich wäre.
Diese Voraussetzungen treffen auf K nicht zu. Sie hat sich nicht dadurch leichtfertig selbst gefährdet, daß sie ihre Dauerbeziehung zu H nach etwa vierwöchiger Trennung wieder aufgenommen hatte. Das LSG hat auch in diesem Zusammenhang zu Recht kein grob fahrlässiges Verhalten der K angenommen. Die seit April 1993 bestehende Dauerbeziehung zwischen K und H war nach den Feststellungen des LSG zwar auch mit Streitigkeiten und, wenn H Alkohol getrunken hatte, auch mit durchaus erheblichen Handgreiflichkeiten seitens des H verbunden. Diese Umstände haben aber nach zutreffender Beurteilung durch das LSG unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Erkenntnisfähigkeit der K offenbar zu keiner derart andauernden Gefahrenlage für sie geführt, daß sie die Beziehung im November 1994 nicht hätte wiederaufnehmen dürfen. K hätte zwar erkennen können und müssen, daß die plötzliche Wiederaufnahme ihrer Beziehungen zu H zu einer problematischen Aussprache mit möglicherweise verbalen und auch handgreiflichen Auseinandersetzungen führen konnte, möglicherweise auch deshalb, weil sie ihn vorübergehend verlassen hatte. Sie brauchte aber nach den gesamten Umständen ihrer Beziehung zu H nicht davon auszugehen, daß ihre Rückkehr für sie mit Lebensgefahr verbunden wäre.
b) Es ist auch nicht unbillig, dem Kläger Witwerrente zu gewähren, obwohl K ihm keinen Unterhalt geleistet hat.
Rechtspolitische Zielsetzung des § 1 Abs 8 OEG iVm §§ 38, 43 BVG ist der Ersatz des ehelichen Unterhaltsanspruchs bei Verlust des Ehepartners durch eine kriminelle Gewalttat (vgl Senatsurteil vom 28. Juli 1999, SozR 3-3100 § 38 Nr 3 Seite 6). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. K ist an den Folgen der ihr durch H zugefügten Schädigung gestorben. Die Ehe zwischen dem Kläger und K hat bis zu ihrem Tod bestanden. Zwar hatten K und der Kläger einander keinen Unterhalt geleistet. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt jedoch eine abstrakte Unterhaltsverpflichtung der Eheleute. Daran ist festzuhalten. Denn der Gesetzgeber hat die Grundversorgung weder im OEG noch im entsprechend anwendbaren BVG von einer konkreten, nachzuweisenden Bedürftigkeit oder einer wirtschaftlichen Notlage im Einzelfall abhängig gemacht, die durch die Gewalttat verursacht worden ist und für Hinterbliebene des Geschädigten einen Fortfall von Unterhaltsleistungen zur Folge gehabt hat (so ausdrücklich BSGE 49, 104 ff = SozR 3800 § 2 Nr 1). Lediglich der Gesundheitsschaden und für den Fall der Hinterbliebenenversorgung der durch ihn bedingte Tod müssen durch die Gewalttat verursacht sein.
Der geltend gemachte Versorgungsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger und K vor der Tat des H etwa 16 Jahre getrennt gelebt haben. Für den Fall des Getrenntlebens von Eheleuten bestehen gegenseitige gesetzliche Unterhaltsansprüche nur nach Maßgabe des § 1361 BGB. Zu den wesentlichen Voraussetzungen eines solchen Unterhaltsanspruchs zählt einmal die Bedürftigkeit des Berechtigten, zum anderen die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger gegen K zum Zeitpunkt ihres Todes keinen konkreten Unterhaltsanspruch, weil sie - jedenfalls damals - leistungsunfähig war. Die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs können jedoch auch noch nach langer Zeit eintreten oder entfallen. Der Bedürftige bleibt regelmäßig verpflichtet, seine bestehende Bedürftigkeit etwa durch zumutbare Arbeit zu mindern oder aufzuheben. Auch beim Leistungspflichtigen können sich die Verhältnisse im Laufe der Zeit durch verschiedene Umstände ändern. Er kann beispielsweise arbeitslos werden. Diese denkbaren unterhaltsrechtlichen Wechselfälle wären ausschlaggebend, wenn man mit dem LSG die Versorgungsleistungen nach dem OEG davon abhängig machen wollte, ob gerade im Todeszeitpunkt des Opfers ein konkreter Unterhaltsanspruch des Hinterbliebenen gegen das Gewaltopfer bestanden hat. Das hieße aber: Die Gewährung von Sozialleistungen (nach dem OEG) würde auf Zufälligkeiten beruhen. Das verbietet der Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz. Dieses Verbot ist bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu beachten (vgl BSGE 60, 7, 8 = SozR 4100 § 141d Nr 2). Deshalb ist es ausreichend, daß der Hinterbliebene gegen das Gewaltopfer einen abstrakten Unterhaltsanspruch hatte.
c) Der Auffassung des LSG von der Unbilligkeit einer Hinterbliebenenrente im vorliegenden Fall könnte zu folgen sein, wenn diese Leistung im Opferentschädigungsrecht auch eine ideelle Funktion erfüllte, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) es für die Grundrente der Beschädigten nach dem BVG in seiner Entscheidung vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 (NJW 2000, 1855) annimmt. In dieser Entscheidung hat das BVerfG jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie sich nicht auf Hinterbliebenenrenten nach dem BVG erstrecke. Insoweit hat das BVerfG auf die Entscheidung BVerfGE 17, 38, 47 verwiesen. Die ideelle Komponente der Grundrente nach dem BVG betreffe nur die Versorgung des Kriegsversehrten selbst, nicht aber die Hinterbliebenenrenten. Die Hinterbliebenenrenten nach dem BVG dienen nach der früheren Entscheidung des BVerfG nicht dem Ausgleich eines immateriellen Schadens, sondern nur dem Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen des Todes des Beschädigten. Die Hinterbliebenenrenten nach dem BVG haben deshalb nur wirtschaftlichen Charakter, nämlich Unterhaltsersatzfunktion (so ausdrücklich BVerfGE 17, 38, 47 f). Ob dies zutrifft, kann hier dahinstehen. Die Hinterbliebenenrenten nach § 1 Abs 8 OEG, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG gewährt werden, ersetzen jedenfalls grundsätzlich keinen immateriellen Schaden, sondern sollen die Unterhaltsansprüche gegen den Verstorbenen ersetzen. Für Waisenrenten hat das BSG dies bereits ausdrücklich entschieden (vgl BSGE 59, 40 ff = SozR 3800 § 1 Nr 5). Ob im Hinblick auf § 76 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz möglicherweise etwas anderes gilt (vgl BSGE 59, 40, 43 f = SozR 3800 § 1 Nr 5), ist deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Witwerversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.
Der Kläger war seit 1968 mit der 1947 geborenen R. K. (K) verheiratet. Seit 1978 lebte das Ehepaar getrennt, eine Scheidung erfolgte jedoch nicht.
Am 28. November 1994 schlug der alkoholabhängige Freund der K - H. (H) - diese nach einem längeren Streit so heftig, daß sie an den Folgen der erlittenen Verletzungen verstarb. H wurde wegen "fahrlässigen Vollrausches" zu vier Jahren Freiheitsentzug verurteilt.
Der Beklagte lehnte es ab, dem Kläger Hinterbliebenenversorgung nach dem OEG zu gewähren (Bescheid vom 25. Oktober 1996, Widerspruchsbescheid vom 10. September 1997). Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab 1. September 1996 Witwerrente zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung des Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Tatbestand des § 1 Abs 1 OEG sei erfüllt. K habe ihren Tod auch nicht iS des § 2 Abs 1 Satz 1 OEG mitverursacht. Sie habe nicht ähnlich schwer gegen die Rechtsordnung verstoßen wie der Täter H, sich insbesondere nicht der Gefahr einer schweren Schädigung ausgesetzt. Sie habe zwar mit einer alkoholbedingten Affekthandlung des H, jedoch nicht mit einem Tötungsdelikt rechnen müssen. Außerdem sei es K nicht zuzumuten gewesen, sich in der Nacht gegen 1 Uhr unbekleidet aus der Wohnung des H zu entfernen, zumal sie damals einen Arm in einem Gipsverband gehabt habe und ihre Gehfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen sei. Die beantragte Leistung könne auch nicht aufgrund einer leichtfertigen Selbstgefährdung der K iS des § 2 Abs 1 Satz 2 2. Alternative OEG ausgeschlossen werden. Zwar habe H die K schon früher gelegentlich geschlagen. Dabei habe sie aber nie gravierende oder lebensbedrohende Verletzungen erlitten. Schließlich könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, daß sie nach vierwöchiger Trennung zu H zurückgekehrt sei. Dennoch widerspreche die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an den Kläger dem gesetzlichen Zweck der Gewaltopferentschädigung. Denn konkrete Unterhaltsverpflichtungen, die ersetzt werden müßten, hätten zwischen K und dem Kläger nicht bestanden. Der Staat hafte nicht für einen nur abstrakten Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Ehefrau.
Mit der Revision vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, ihm müsse der durch die Eheschließung entstandene Unterhaltsanspruch ersetzt werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2000 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16. März 1998 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend, rügt jedoch die Feststellung des LSG als verfahrensfehlerhaft, daß die verstorbene K ihren Tod nicht leichtfertig herbeigeführt habe. Insoweit hätte der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müssen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Zurückverweisung der Sache an das LSG gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG nicht in Betracht. Zwar können Verfahrensmängel durch den Revisionsbeklagten im Wege der sogenannten "Gegenrüge" gerügt werden (ständige Rechtsprechung, vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 170 RdNr 4a mwN, insbesondere BSG SozR 1500 § 164 Nr 24 sowie BSG SozR 3-4100 § 64 Nr 3 Seite 20). Danach ist der Beklagte hier zwar befugt, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG geltend zu machen, weil er mangels eigener Beschwer - er hatte vor dem LSG voll obsiegt - nicht mit Aussicht auf Erfolg selbst Revision einlegen konnte (vgl BSGE 66, 176, 179 = SozR 3-4100 § 155 Nr 1). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die tatsächlichen Feststellungen des LSG zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 OEG verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Auch der Beklagte ist im Berufungsverfahren offensichtlich davon ausgegangen. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach erfolgter Beweisaufnahme keinen Antrag gestellt, den Sachverhalt durch ergänzende Beweiserhebung, insbesondere Vernehmung der bereits im Strafverfahren vernommenen Zeugen, weiter aufzuklären. Entscheidend ist insoweit jedoch, daß sich das LSG nach seiner Rechtsauffassung nicht gedrängt fühlen mußte, den Sachverhalt weiter aufzuklären, denn es hat für die Würdigung, ob K ihren Tod mitverursacht habe bzw der Versagensgrund der Unbilligkeit eingreife, ohne Rechtsfehler auf die ausreichend aufgeklärte Situation unmittelbar vor und zum Zeitpunkt der Tötung der K abgestellt, wie unten noch näher auszuführen sein wird. Zugleich hat es zutreffend berücksichtigt, daß mit der Beziehung der K zu H eine dauerhafte Gefahrenlage verbunden gewesen ist. Fehler in der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar. Insbesondere sind die Zeugenaussagen für den Zeitraum des maßgeblichen Tatgeschehens nicht widersprüchlich. Das LSG hat bei Abwägung der Bedeutung der einzelnen Umstände auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen.
2. Nach § 1 Abs 8 Satz 1 OEG erhalten die Hinterbliebenen eines Geschädigten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Die Ehefrau des Klägers ist an den Folgen einer Schädigung iS des § 1 Abs 1 OEG gestorben. Eine solche Schädigung liegt ua vor, wenn jemand infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr gesundheitlichen Schaden nimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den - insoweit unangegriffenen - Feststellungen des LSG hat H der K im Vollrausch Körperverletzungen zugefügt, die zu ihrem Tode führten. Die Verurteilung des H wegen fahrlässigen Vollrausches steht der Annahme von Vorsatz iS des § 1 Abs 1 OEG nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) reicht es aus, daß der Täter eine körperliche Beeinträchtigung des Opfers in seinen Willen aufgenommen hat (natürlicher direkter Vorsatz) oder aber eine solche Beeinträchtigung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz, vgl BSG SozR 3-3800 § 1 Nrn 5 und 14). H muß sich danach während des Tatgeschehens im klaren darüber gewesen sein, daß er K verletzen könne. Konkrete Schädigungsfolgen - hier insbesondere den Tod der K - braucht er sich nicht vorgestellt zu haben.
Das LSG hat zu Recht bejaht, daß H die K vorsätzlich tätlich angegriffen hat. Die sich über einen längeren Zeitraum hinstreckenden Mißhandlungen der K zeigen, daß er K schlagen wollte, und daß er bei der Intensität seiner Schläge Verletzungen in Kauf genommen hat. Dafür spricht auch, daß H in den vom LSG angeführten früheren Fällen, in denen er im alkoholisierten Zustand andere geschlagen hatte, Verletzungen hervorgerufen hatte. Strafrechtlich hatte H dadurch den Tatbestand einer schweren Körperverletzung mit Todesfolge iS des § 227 (zum Zeitpunkt des strafrechtlichen Urteils: § 226) Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt. Die Verurteilung wegen fahrlässig begangener Rauschtat nach § 323a StGB steht dem nicht entgegen, denn die Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf die im Rausch begangene schwere Körperverletzung mit Todesfolge an K, sondern darauf, daß sich H fahrlässig in einen Rausch versetzt hat (vgl Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch 49. Aufl 1999, § 323a RdNrn 7, 8).
3. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 OEG sind Leistungen ua dann zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung (selbst) verursacht hat. Das LSG hat zutreffend angenommen, daß K ihren Tod nicht mitverursacht hat.
a) Bei dem Tatbestand der 1. Alternative der Vorschrift - Mitverursachung - handelt es sich um einen Sonderfall der Unbilligkeit - 2. Alternative -, der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zB BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr 7 und zuletzt BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr 9). Diese Alternative ist stets zuerst zu prüfen (vgl zum Verhältnis der beiden Alternativen insbesondere BSGE 66, 115, 117 = SozR 3800 § 2 Nr 7; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr 7 und BSGE 84, 54, 60 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 15). Eine Mitverursachung kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrecht-lichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinwegzudenkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche, dh annährend gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zB BSGE 83, 62, 65 = SozR 3-3800 § 2 Nr 9). Ein Leistungsausschluß ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (vgl BSGE 84, 54, 60 = SozR 3-3800 § 1 Nr 15 sowie BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5). Die K mag den betrunkenen H, wie den bindenden Feststellungen des LSG (§ 263 SGG) zu entnehmen ist, zwar mit Worten gereizt und möglicherweise auch den Tatbestand der Beleidigung erfüllt haben, sie hätte damit jedoch auch nicht annähernd ähnlich schwer gegen die Rechtsordnung verstoßen wie H. Das zeigen bereits die im Strafrecht erfolgten Bewertungen in Form von Strafandrohungen von einfacher Beleidigung (§ 185 StGB) und schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) sehr deutlich, denn Beleidigungen werden höchstens mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, in der Regel aber nur mit Geldstrafe geahndet. Die schwere Körperverletzung mit Todesfolge wird demgegenüber mit Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren, in minderschweren Fällen von 1 bis zu 10 Jahren bedroht.
b) Aber auch wenn das Opfer zwar keinen Straftatbestand erfüllt hat, sich aber leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, zB eine Provokation des Täters, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hat, kann eine Mitverursachung vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3; BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr 9; BSGE 79, 87, 88 f = SozR 3-3800 § 2 Nr 5 sowie das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 2/97 R). Mit Recht hat das LSG geprüft, ob sich K hier leichtfertig selbst gefährdet hat. Das setzt nach der genannten Rechtsprechung einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit iS des bürgerlichen Rechts entspricht, voraus. Allerdings gilt im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl zuletzt BSGE 83, 62, 67 = SozR 3-3800 § 2 Nr 9). Zu prüfen ist danach, ob sich das Opfer auch anders hätte verhalten können oder müssen, weiter, ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen. Ergänzend sind die individuellen Beziehungen zwischen Täter und Opfer zu berücksichtigen, etwa ob sie seit langem miteinander Umgang hatten und welcher Art der Umgang war, ferner das frühere Verhalten von Täter und Opfer in vergleichbaren Situationen.
Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG, die im wesentlichen auf dem Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Mai 1995 beruhen, hat K die Gefährlichkeit der Situation nicht grob fahrlässig verkannt und kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, daß K sich der Situation in grob fahrlässiger Weise nicht entzogen hätte.
Befindet ein Tatsachengericht darüber, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt (vgl zur Abgrenzung BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr 3), kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen überprüft werden. Die Prüfung ist insbesondere darauf beschränkt, ob sich der Tatrichter der Unterschiede der Begriffe "leichte Fahrlässigkeit" und "grobe Fahrlässigkeit" bewußt gewesen ist, im hier zu beurteilenden Fall also, ob der Tatrichter den damit eng zusammenhängenden Begriff der leichtfertigen Gefährdung als grob fahrlässige Selbstgefährdung nicht verkannt hat und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie ohne Überschreitung des durch anerkannte Auslegungsgrundsätze vorgegebenen Subsumtionsspielraums die festgestellten Tatsachen zutreffend beurteilt hat (vgl BGHZ 10, 14, 17; BSGE 47, 180, 181 = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSGE 48, 190, 192 = SozR 2200 § 1301 Nr 11; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr 2; Henke, Die Tatfrage, 1966, 280 ff sowie ZZP 81, 196, 321 ff, 337 ff).
Solche Rechtsfehler sind dem LSG nicht unterlaufen. Zwar hat K Sorgfaltspflichten verletzt. Sie hatte im Tatzeitraum im Gegensatz zu H keinen Alkohol genossen, konnte und mußte deshalb, auch aufgrund ihrer früheren Erfahrungen mit H, wissen, daß dieser nach Alkoholgenuß aggressiv und dabei handgreiflich werden konnte. Sie war bereits des öfteren in ähnlichen Situationen von H geschlagen worden, hatte allerdings "nur" Verletzungen in Form von "Veilchen", blauen Flecken sowie Rippenverletzungen ohne nachhaltige Folgen erlitten. K mußte danach aufgrund ihres langen Umgangs mit H, seiner zur Tatzeit erkennbaren Stimmungslage und im Hinblick auf seinen andauernden Bierkonsum durchaus damit rechnen, daß er sie schlagen könnte. Daß dies allerdings mit Sicherheit geschehen und bisher nicht erkannte Ausmaße annehmen würde, hat K aufgrund ihrer bisherigen Beziehungen zu H und dem daraus herzuleitenden Sorgfaltsmaßstab für ihr Verhalten sowie im Hinblick auf ihre persönlichen Fähigkeiten in der konkreten Situation nach den vom LSG getroffenen Feststellungen nicht grob fahrlässig verkannt. Unter Berücksichtigung der bei K zu der Zeit vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen (eine Gehbehinderung als Folgen einer Oberschenkelfraktur sowie ein geschienter Armbruch), ihrer emotionalen Abhängigkeit von H und des Umstands, daß K bereits zwei Tage und Nächte bei H verbracht hatte, ohne daß H sie geschlagen hatte, weiter, daß die verbalen Auseinandersetzungen zwischen H und K sich erst am dritten Tag über einen längeren Zeitraum in die Nacht erstreckt hatten, und K inzwischen entkleidet im Bett lag, läßt die Beurteilung des LSG, daß diese Umstände das Maß eines grob fahrlässigen Verhaltens der K nicht erreichten, keinen Rechtsfehler erkennen. Das LSG hat alle in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Umstände festgestellt und gewürdigt und weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze verstoßen und auch keine anerkannten Auslegungsgrundsätze verletzt.
4. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an den Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen iS des § 2 Abs 1 OEG unbillig.
a) In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, daß Leistungen wegen Unbilligkeit iS der 2. Alternative des § 2 Abs 1 Satz 1 OEG ua dann zu versagen sind, wenn es aus sonstigen, insbesondere im eigenen Verhalten des Opfers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Die dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles müssen eine Entschädigung allerdings mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, daß dies der in der 1. Alternaive genannten Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkäme (vgl BSGE 49, 104 ff = SozR 3800 § 2 Nr 1 sowie BSGE 83, 62, 65 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr 9). Der Senat hat zuletzt im vorgenannten Urteil dargelegt, in welchen typischen Fallgruppen die Ausschlußnorm der 2. Alternative des § 2 Abs 1 OEG greift. Danach ist die Entschädigung insbesondere ausgeschlossen, wenn das Opfer sich, ohne sozial nützlich oder gar von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewußt oder leichtfertig aussetzt oder sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entzieht, obwohl ihm dies zumutbar möglich wäre.
Diese Voraussetzungen treffen auf K nicht zu. Sie hat sich nicht dadurch leichtfertig selbst gefährdet, daß sie ihre Dauerbeziehung zu H nach etwa vierwöchiger Trennung wieder aufgenommen hatte. Das LSG hat auch in diesem Zusammenhang zu Recht kein grob fahrlässiges Verhalten der K angenommen. Die seit April 1993 bestehende Dauerbeziehung zwischen K und H war nach den Feststellungen des LSG zwar auch mit Streitigkeiten und, wenn H Alkohol getrunken hatte, auch mit durchaus erheblichen Handgreiflichkeiten seitens des H verbunden. Diese Umstände haben aber nach zutreffender Beurteilung durch das LSG unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Erkenntnisfähigkeit der K offenbar zu keiner derart andauernden Gefahrenlage für sie geführt, daß sie die Beziehung im November 1994 nicht hätte wiederaufnehmen dürfen. K hätte zwar erkennen können und müssen, daß die plötzliche Wiederaufnahme ihrer Beziehungen zu H zu einer problematischen Aussprache mit möglicherweise verbalen und auch handgreiflichen Auseinandersetzungen führen konnte, möglicherweise auch deshalb, weil sie ihn vorübergehend verlassen hatte. Sie brauchte aber nach den gesamten Umständen ihrer Beziehung zu H nicht davon auszugehen, daß ihre Rückkehr für sie mit Lebensgefahr verbunden wäre.
b) Es ist auch nicht unbillig, dem Kläger Witwerrente zu gewähren, obwohl K ihm keinen Unterhalt geleistet hat.
Rechtspolitische Zielsetzung des § 1 Abs 8 OEG iVm §§ 38, 43 BVG ist der Ersatz des ehelichen Unterhaltsanspruchs bei Verlust des Ehepartners durch eine kriminelle Gewalttat (vgl Senatsurteil vom 28. Juli 1999, SozR 3-3100 § 38 Nr 3 Seite 6). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. K ist an den Folgen der ihr durch H zugefügten Schädigung gestorben. Die Ehe zwischen dem Kläger und K hat bis zu ihrem Tod bestanden. Zwar hatten K und der Kläger einander keinen Unterhalt geleistet. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt jedoch eine abstrakte Unterhaltsverpflichtung der Eheleute. Daran ist festzuhalten. Denn der Gesetzgeber hat die Grundversorgung weder im OEG noch im entsprechend anwendbaren BVG von einer konkreten, nachzuweisenden Bedürftigkeit oder einer wirtschaftlichen Notlage im Einzelfall abhängig gemacht, die durch die Gewalttat verursacht worden ist und für Hinterbliebene des Geschädigten einen Fortfall von Unterhaltsleistungen zur Folge gehabt hat (so ausdrücklich BSGE 49, 104 ff = SozR 3800 § 2 Nr 1). Lediglich der Gesundheitsschaden und für den Fall der Hinterbliebenenversorgung der durch ihn bedingte Tod müssen durch die Gewalttat verursacht sein.
Der geltend gemachte Versorgungsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger und K vor der Tat des H etwa 16 Jahre getrennt gelebt haben. Für den Fall des Getrenntlebens von Eheleuten bestehen gegenseitige gesetzliche Unterhaltsansprüche nur nach Maßgabe des § 1361 BGB. Zu den wesentlichen Voraussetzungen eines solchen Unterhaltsanspruchs zählt einmal die Bedürftigkeit des Berechtigten, zum anderen die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger gegen K zum Zeitpunkt ihres Todes keinen konkreten Unterhaltsanspruch, weil sie - jedenfalls damals - leistungsunfähig war. Die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs können jedoch auch noch nach langer Zeit eintreten oder entfallen. Der Bedürftige bleibt regelmäßig verpflichtet, seine bestehende Bedürftigkeit etwa durch zumutbare Arbeit zu mindern oder aufzuheben. Auch beim Leistungspflichtigen können sich die Verhältnisse im Laufe der Zeit durch verschiedene Umstände ändern. Er kann beispielsweise arbeitslos werden. Diese denkbaren unterhaltsrechtlichen Wechselfälle wären ausschlaggebend, wenn man mit dem LSG die Versorgungsleistungen nach dem OEG davon abhängig machen wollte, ob gerade im Todeszeitpunkt des Opfers ein konkreter Unterhaltsanspruch des Hinterbliebenen gegen das Gewaltopfer bestanden hat. Das hieße aber: Die Gewährung von Sozialleistungen (nach dem OEG) würde auf Zufälligkeiten beruhen. Das verbietet der Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz. Dieses Verbot ist bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu beachten (vgl BSGE 60, 7, 8 = SozR 4100 § 141d Nr 2). Deshalb ist es ausreichend, daß der Hinterbliebene gegen das Gewaltopfer einen abstrakten Unterhaltsanspruch hatte.
c) Der Auffassung des LSG von der Unbilligkeit einer Hinterbliebenenrente im vorliegenden Fall könnte zu folgen sein, wenn diese Leistung im Opferentschädigungsrecht auch eine ideelle Funktion erfüllte, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) es für die Grundrente der Beschädigten nach dem BVG in seiner Entscheidung vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 (NJW 2000, 1855) annimmt. In dieser Entscheidung hat das BVerfG jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie sich nicht auf Hinterbliebenenrenten nach dem BVG erstrecke. Insoweit hat das BVerfG auf die Entscheidung BVerfGE 17, 38, 47 verwiesen. Die ideelle Komponente der Grundrente nach dem BVG betreffe nur die Versorgung des Kriegsversehrten selbst, nicht aber die Hinterbliebenenrenten. Die Hinterbliebenenrenten nach dem BVG dienen nach der früheren Entscheidung des BVerfG nicht dem Ausgleich eines immateriellen Schadens, sondern nur dem Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen des Todes des Beschädigten. Die Hinterbliebenenrenten nach dem BVG haben deshalb nur wirtschaftlichen Charakter, nämlich Unterhaltsersatzfunktion (so ausdrücklich BVerfGE 17, 38, 47 f). Ob dies zutrifft, kann hier dahinstehen. Die Hinterbliebenenrenten nach § 1 Abs 8 OEG, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG gewährt werden, ersetzen jedenfalls grundsätzlich keinen immateriellen Schaden, sondern sollen die Unterhaltsansprüche gegen den Verstorbenen ersetzen. Für Waisenrenten hat das BSG dies bereits ausdrücklich entschieden (vgl BSGE 59, 40 ff = SozR 3800 § 1 Nr 5). Ob im Hinblick auf § 76 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz möglicherweise etwas anderes gilt (vgl BSGE 59, 40, 43 f = SozR 3800 § 1 Nr 5), ist deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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