Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AL 18/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung vom 22.07.2005 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 13.07.2005 abgeändert. Die dem Klägerbevollmächtigten aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 350,90 EUR festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist teilweise begründet. Die Terminsgebühr war höher festzusetzen als im angefochtenen Beschluss. Andererseits ergibt sich eine Absetzung bei der Verfahrensgebühr.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr ist die vom Klägerbevollmächtigten und im angefochtenen Beschluss angesetzte Mittelgebühr (170,- EUR) überhöht. Die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen und in denen eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, beträgt gemäß Ziffer 3103 VV/RVG 20,- bis 320,- EUR. Die Mittelgebühr beträgt 170,- EUR. Bei Rahmengebühren bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Vorliegend waren bei durchschnittlicher rechtlicher Schwierigkeit der Angelegenheit die Einkommensverhältnisse des Klägers, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger (angesichts des Streitswerts von 525,- EUR) und der Aufwand für den Klägerbevollmächtigten (angesichts der schon in der Klageeingangsverfügung in Aussicht gestellten klagestattgebenden Entscheidung durch Gerichtsbescheid) deutlich unterdurchschnittlich, so dass die Gebühr nach Nr. 3103 VV/RVG nur in Höhe der Mindestgebühr zzgl. 2/3 ihrer Differenz zur Mittelgebühr (100,- EUR) berücksichtigt werden kann, somit 120,-EUR beträgt.
Hingegen ist für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV/RVG – im angefochtenen Beschluss mit 30,- EUR, vom Klägerbevollmächtigten mit 200,- EUR angesetzt -eine Gebühr von 140,- EUR festzusetzen.
Gemäß Nr. 3106 VV/RVG entsteht eine Terminsgebühr in Höhe von 20,- bis 380,- EUR mit einer Mittelgebühr von 200,- EUR auch in Verfahren, die nach Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung enden (amtliche Anmerkung Ziffer 2 zu Nr. 3106 VV/RVG). Die im Festsetzungsbeschluss festgestellte Gebühr von 30,- EUR, die nur geringfügig über der Mindestgebühr liegt, wird den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 RVG nicht gerecht. Wie Guhl (NZS 2005, 193, 195) zutreffend ausführt, hat in den Fällen, in denen die Terminsgebühr anfällt, obwohl ein Termin nicht stattgefunden hat, die Bemessung so zu erfolgen, wie wenn ein ganz normaler Termin durchgeführt worden wäre. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Vergütungsverzeichnis selbst, das für nach dem Streitwert zu bemessende Gebühren in VV 3104 und 3105 und den amtlichen Anmerkungen hierzu den Satz der Gebühr nach § 13 RVG für durch Gerichtsbescheid erledigte Verfahren ausschließlich am Streitwert orientiert und im übrigen in gleicher Weise bemisst, wie wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte. Hieraus wird erkennbar, dass der Normgeber die Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfand, obwohl eine Terminsgebühr anfällt, nicht gebührenmindernd berücksichtigt wissen will (a.A.: SG Aachen, Beschluss vom 07.07.2005, S 3 SB 178/04).
Eine genaue rechnerische Übertragung dieses Grundsatzes aus VV/RVG 3104/05 auf Nr. 3106 VV/RVG ist nicht möglich, da es sich um eine Rahmengebühr handelt und Mindestsätze zu beachten sind. Ein der Wertung des Normgebers entsprechendes Ergebnis wird aber erzielt, wenn der Steigerungssatz, um den die Mindestgebühr wegen der übrigen Kriterien des § 14 RVG (Schwierigkeit, Aufwand, Bedeutung, Einkommensverhältnisse) anzuheben ist, von der Verfahrensgebühr übernommen wird. Vorliegend ist daher die Mindestgebühr um 2/3 ihrer Differenz zur Mittelgebühr (120,- EUR) anzuheben, so dass sich 140,- EUR ergeben.
Festzusetzen sind daher:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV/RVG 120,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV/RVG 140,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV/RVG 20,00 EUR
Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV/RVG 22,50 EUR
Summe 302,50 EUR
16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV/RVG 48,40 EUR
insgesamt 350,90 EUR
Die vom Kläger vorgenommene Festsetzung in Höhe von 478,50 EUR übersteigt diesen Betrag um mehr als 20 % und war damit unverbindlich.
Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Bemessung der Terminsrahmengebühr zugelassen.
Gründe:
Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist teilweise begründet. Die Terminsgebühr war höher festzusetzen als im angefochtenen Beschluss. Andererseits ergibt sich eine Absetzung bei der Verfahrensgebühr.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr ist die vom Klägerbevollmächtigten und im angefochtenen Beschluss angesetzte Mittelgebühr (170,- EUR) überhöht. Die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen und in denen eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, beträgt gemäß Ziffer 3103 VV/RVG 20,- bis 320,- EUR. Die Mittelgebühr beträgt 170,- EUR. Bei Rahmengebühren bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Vorliegend waren bei durchschnittlicher rechtlicher Schwierigkeit der Angelegenheit die Einkommensverhältnisse des Klägers, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger (angesichts des Streitswerts von 525,- EUR) und der Aufwand für den Klägerbevollmächtigten (angesichts der schon in der Klageeingangsverfügung in Aussicht gestellten klagestattgebenden Entscheidung durch Gerichtsbescheid) deutlich unterdurchschnittlich, so dass die Gebühr nach Nr. 3103 VV/RVG nur in Höhe der Mindestgebühr zzgl. 2/3 ihrer Differenz zur Mittelgebühr (100,- EUR) berücksichtigt werden kann, somit 120,-EUR beträgt.
Hingegen ist für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV/RVG – im angefochtenen Beschluss mit 30,- EUR, vom Klägerbevollmächtigten mit 200,- EUR angesetzt -eine Gebühr von 140,- EUR festzusetzen.
Gemäß Nr. 3106 VV/RVG entsteht eine Terminsgebühr in Höhe von 20,- bis 380,- EUR mit einer Mittelgebühr von 200,- EUR auch in Verfahren, die nach Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung enden (amtliche Anmerkung Ziffer 2 zu Nr. 3106 VV/RVG). Die im Festsetzungsbeschluss festgestellte Gebühr von 30,- EUR, die nur geringfügig über der Mindestgebühr liegt, wird den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 RVG nicht gerecht. Wie Guhl (NZS 2005, 193, 195) zutreffend ausführt, hat in den Fällen, in denen die Terminsgebühr anfällt, obwohl ein Termin nicht stattgefunden hat, die Bemessung so zu erfolgen, wie wenn ein ganz normaler Termin durchgeführt worden wäre. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Vergütungsverzeichnis selbst, das für nach dem Streitwert zu bemessende Gebühren in VV 3104 und 3105 und den amtlichen Anmerkungen hierzu den Satz der Gebühr nach § 13 RVG für durch Gerichtsbescheid erledigte Verfahren ausschließlich am Streitwert orientiert und im übrigen in gleicher Weise bemisst, wie wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte. Hieraus wird erkennbar, dass der Normgeber die Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfand, obwohl eine Terminsgebühr anfällt, nicht gebührenmindernd berücksichtigt wissen will (a.A.: SG Aachen, Beschluss vom 07.07.2005, S 3 SB 178/04).
Eine genaue rechnerische Übertragung dieses Grundsatzes aus VV/RVG 3104/05 auf Nr. 3106 VV/RVG ist nicht möglich, da es sich um eine Rahmengebühr handelt und Mindestsätze zu beachten sind. Ein der Wertung des Normgebers entsprechendes Ergebnis wird aber erzielt, wenn der Steigerungssatz, um den die Mindestgebühr wegen der übrigen Kriterien des § 14 RVG (Schwierigkeit, Aufwand, Bedeutung, Einkommensverhältnisse) anzuheben ist, von der Verfahrensgebühr übernommen wird. Vorliegend ist daher die Mindestgebühr um 2/3 ihrer Differenz zur Mittelgebühr (120,- EUR) anzuheben, so dass sich 140,- EUR ergeben.
Festzusetzen sind daher:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV/RVG 120,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV/RVG 140,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV/RVG 20,00 EUR
Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV/RVG 22,50 EUR
Summe 302,50 EUR
16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV/RVG 48,40 EUR
insgesamt 350,90 EUR
Die vom Kläger vorgenommene Festsetzung in Höhe von 478,50 EUR übersteigt diesen Betrag um mehr als 20 % und war damit unverbindlich.
Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Bemessung der Terminsrahmengebühr zugelassen.
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