S 8 AS 50/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 50/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch gegen seinen Anspruch auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 75,00 EUR ab 01.07.2005.

Der Antragsteller beantragte im September 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Als Einkommen wurde lediglich der Bezug von Arbeitslosengeld nachgewiesen. Die Antragsgegnerin bewilligte Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Kosten der Unterkunft und Heizung) in Höhe von insgesamt 416,60 EUR ab Januar 2005.

Am 20.06.2005 ging bei der Antragsgegnerin eine Abrechnung der Stadtwerke B AG ein, wonach dem Antragsteller für den Abrechnungszeitraum vom 10.12.2003 bis zum 31.12.2004 ein Erstattungsbetrag in Höhe von 238,58 EUR zustehe, der ihm mit Verrechnungsscheck überwiesen werde. Außerdem verminderte die Stadtwerke B AG den monatlichen Abschlag für die Gasversorgung.

Mit Bescheid vom 20.06.2005 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 aufgrund des Erstattungsanspruchs gegen die Stadtwerke B AG und der Verminderung des Abschlagsbetrages in Höhe von insgesamt 287,18 EUR auf und sie forderte überzahlte Leistungen zurück. Gemäß § 43 SGB II rechnete sie mit dieser Forderung gegen Leistungsansprüche ab 01.07.2005 in Höhe von 75,00 EUR auf. Im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigte die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller bereits 25,00 EUR aus der Regelleistung an das Sozialamt der Stadt B abführt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.07.2005 zurück, wogegen der Antragsteller am 00.00.0000 Klage erhoben hat. Gleichzeitig hat er beantragt "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen".

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage im Sinne des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG wäre nicht statthaft, weshalb der vom Antragssteller gestellte Antrag interessengerecht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen ist. Denn bei der Aufrechnung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weshalb die Entscheidung über die Aufrechnung nicht mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochten werden kann (ebenso Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 Rdnr. 15; a. A. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, § 39 SGB II Rdnr. 45). § 39 SGB II ist für Aufrechnungsentscheidungen dementsprechend nicht anwendbar. Hierfür spricht auch, dass mit einer Aufrechnungsentscheidung gerade nicht über den Anspruch selbst entschieden wird, dieser wird im Gegenteil sogar vorausgesetzt, weil er durch die Aufrechnung erfüllt werden soll. Letztendlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Aufrechnung gegen einen Leistungsanspruch um eine Entscheidung über die Verwendung dieser Leistung, hier: Tilgung einer Verbindlichkeit gegenüber der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist daher befugt, bei Vorliegen einer Aufrechnungslage Leistungen sofort zu mindern, ohne dass es der Berufung auf § 39 SGB II bedarf.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich sind das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines zu sichernden Rechtes, und eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die Vermeidung wesentlicher Nachteile.

Es liegt nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung bereits kein Anordnungsanspruch vor, denn die Antragsgegnerin hat zu Recht aufgerechnet. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 43 SGB II, wonach Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag in Höhe von 30 % der für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat – obwohl im die Mitteilung der Stadtwerke B AG spätestens Anfang Januar 2005 vorlag – versäumt mitzuteilen, dass er mit dem Erstattungsbetrag in Höhe von 238,58 EUR einen vermögenswerten Anspruch gegen die Stadtwerke B AG hat und sich zudem der Abschlag für die Gaskosten verringert hat. Aufgrund dieser unterlassenen Mitteilung war die Antragsgegnerin gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X berechtigt, die Leistungsbewilligung in Höhe von 287,18 EUR aufzuheben und gezahlte Beträge zurückzufordern (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Mit diesem Rückforderungsanspruch hat sie zutreffend und unter Ausübung von Ermessen in den Grenzen des § 43 SGB II aufgerechnet.

Es fehlt zudem an einem Anordnungsgrund. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten oder ob aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die Vermeidung wesentlicher Nachteile der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist ist die Intention des § 39 SGB II – obwohl diese Vorschrift wie dargelegt nicht unmittelbar anwendbar ist – zu berücksichtigen. Durch diese Vorschrift soll erreicht werden, dass bei unrechtmäßigem Verhalten im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II eine umgehende staatliche Reaktion erfolgt und eine abschreckende Wirkung erreicht wird (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, § 39 Rdnr. 42). Dieser Normzweck greift auch, wenn die staatliche Reaktion nicht nur in der Aufhebung und Rückforderung überzahlter Leistungen besteht, sondern in der Aufrechnung mit dem gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstehenden Rückforderungsanspruch. Nur wenn die Aufhebungsentscheidung sofort umgesetzt werden kann, ist das Ziel des § 39 SGB II – erzieherische Wirkung gegenüber dem Antragsteller – erreicht. Diese grundsätzliche gesetzgeberische Intention ist auch bei der Entscheidung im Rahmen einstweiliger Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG zu beachten. Dafür, dass dem Antragsteller ausnahmsweise das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist, weil ihm wesentliche Nachteile drohen, die ein Abweichen vom grundsätzlichen Rechtsgedanken des § 39 SGB II gebieten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und derartige Gründe sind auch sonst nicht aktenkundig. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Rückforderungsbetrag in weniger als vier Monaten getilgt sein wird.
Rechtskraft
Aus
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