L 7 SB 181/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 36 SB 312/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 SB 181/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 03.12.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Feststellung des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung) streitig.

Durch bindend gewordenen Abhilfebescheid vom 24.05.1995 stellte der Beklagte bei dem am 00.00.1930 geborenen Kläger einen GdB von 60 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) fest wegen der Behinderungen:

1. Herzschädigung, beginnende Aortensklerose, linksbetontes Herz, Bluthochdruck (30)
2. Mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits (50)
3. Sehminderung, Alterssichtigkeit (10)
4. Halswirbelsäulen-Verschleiß (10).

Diesem Bescheid lag eine gutachtliche Stellungnahme der Internistin Dr. L zugrunde.

Am 15.04.2003 stellte der Kläger einen Änderungsantrag, den er mit dem Vorhandensein von ständigen Gelenkschmerzen, Ohrensausen und Bluthochdruck begründete. Gleichzeitig beantragte er die Feststellung des Merkzeichens "RF", weitere Nachteilsausgleiche machte er nicht geltend. Der Beklagte holte einen Befundbericht von dem Internisten Dr. U ein. Nach versorgungsärztlicher Auswertung lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 11.06.2003 mit der Begründung ab, eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, dass sich der Hörschaden verschlechtert habe. Daneben leide er ständig unter Bluthochdruck, Schmerzen im rechten Schulter-, im linken Arm- und Kniegelenk.

Nach versorgungsärztlicher Auswertung eingeholter Befundberichte des Augenarztes B und der HNO-Ärztin A wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2003 mit der Begründung zurück, der GdB sei mit 60 zutreffend bewertet.

Hiergegen hat der Kläger am 09.09.2003 bei dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben und zunächst nur die Feststellung eines höheren GdB als 60 begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Insbesondere habe der Hörschaden zugenommen. Daneben leide er ständig an Bluthochdruck und Beschwerden seitens der Wirbelsäule und der Gelenke.

Das SG hat zunächst Befundberichte von dem Internisten Dr. U und von der HNO-Ärztin A eingeholt. Nach Auswertung der Unterlagen hat der Beklagte unter Beifügung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Allgemeinmediziners I vom 02.02.04 an seiner Beurteilung festgehalten.

Des Weiteren hat das SG ein Gutachten von dem Internisten Dr. U1 eingeholt. Der Sachverständige hat den Gesamt-GdB mit 60 bewertet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 22.07.2004 verwiesen.

Nach Kenntnis des Gutachtens von Dr. U1 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.07.2004 geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" bei ihm gegeben seien. Er habe Probleme beim Gehen. Dadurch, dass er den Anweisungen von Dr. U1 nachgekommen sei, habe er beim Gehen in der linken Hacke ständig Schmerzen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2004 abgewiesen, wobei es die Klage hinsichtlich des Merkzeichens "G" als unzulässig, im Übrigen als unbegründet angesehen hat. Auf die Entscheidung wird verwiesen.

Gegen das ihm am 10.12.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.12.2004 Berufung eingelegt, mit der er einen höheren GdB begehrt. Darüber hinaus hält er die Feststellung des Nachteilsausgleichs "G" für gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 29.03.2005 hat er mitgeteilt, dass er im Februar gestürzt sei und seit dieser Zeit ständig Schmerzen habe. Medikamente stünden ihm nicht zur Verfügung, weil er keine ärztliche Versorgung habe. Er habe keinen Krankenversicherungsschutz.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 03.12.2004 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2003 zu verurteilen, bei ihm einen höheren GdB als 60 sowie die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Im Schriftsatz vom 25.02.2005 hat der Beklagte an seiner Auffassung, dass das SG die Klage hinsichtlich des Merkzeichens "G" zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, festgehalten.

Im Erörterungstermin vom 21.04.2005, in dem für den Kläger niemand erschienen ist, hat sich der Beklagte im Rahmen eines Vergleichsangebotes bereit erklärt, das Schreiben des Klägers vom 29.03.2005 als Änderungsantrag anzusehen und ab Februar 2005 hinsichtlich der Höhe des GdB und der Feststellung des Merkzeichens "G" einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Dieses Angebot hat der Kläger nicht angenommen.

Mit Beschluss vom 25.05.2005 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger niemand zum Termin erschienen ist, weil er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 60.

Im Gesundheitszustand des Klägers ist im Vergleich zu den gesundheitlichen Verhältnissen, die dem Bescheid vom 24.05.1995 zugrunde lagen, keine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlechterung eingetreten, die die Feststellung eines GdB von mehr als 60 rechtfertigt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vom 03.12.2004 verwiesen.

Sofern durch den im Februar 2005 erlittenen Sturz eine Verschlechterung in dem Gesundheitszustand des Klägers eingetreten sein sollte, ist diese Änderung im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen. Nach Nr. 18 Abs. 5 der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AP 2004) setzen GdB und MdE eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monate sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus.

Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Merkzeichens "G" ist ebenfalls nicht gegeben. Zu Recht hat das SG hinsichtlich der Feststellung dieses Merkzeichens die Klage als unzulässig verworfen. Es fehlt bereits an einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine solche Verwaltungsentscheidung auch nicht entbehrlich war. Zwar kann ein an sich notwendiges eigenständiges, mit einem abschließenden Bescheid endendes Verwaltungsverfahren im Verlauf eines sozialgerichtliches Verfahrens entbehrlich werden, wenn von der Verwaltungsentscheidung nichts anderes zu erwarten ist, als eine Bestätigung des prozessualen Vorbringens, und die Verwaltung durch rügelose Einlassung auf die klägerischen Anträge auf ihren Vorrang zur Gesetzesausführung verzichtet hat (BSG, Urteil vom 27.08.1998, B 9 SB 13/97 R). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Eine rügelose Einlassung des Beklagten ist im Klageverfahren nicht erfolgt. Im Berufungsverfahren ist der Beklagte bei seiner Auffassung verblieben, dass die Klage bezüglich der Feststellung des Nachteilsausgleiches "G" zu Recht vom SG als unzulässig verworfen worden ist. Unabhängig hiervon erfüllt der Kläger auch nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "G".

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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