L 5 V 1038/01

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 12 V 2043/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 1038/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Kläger, der - „im privaten Bereich“ - von seiner Frau betrogen worden ist, kann sich nicht darauf berufen, ihm fehle das Vertrauen an der Objektivität der weiblichen Richter. Deshalb gibt es keinen Anspruch, in der Besetzung des Spruchkörpers „zwei weitere männliche Kollegen“ mit der Entscheidung zu betrauen.
Bemerkung
Der Antrag des Klägers, "die beiden Richterinnen des 5. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen," wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung orthopädischer Versorgung. Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren sind für den Kläger erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2001). In dem bei dem erkennenden Senat anhängigen Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, "die beiden Richterinnen wegen Befangenheit abzulehnen und zwei weitere männliche Kollegen mit der Entscheidung zu betrauen." Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er "im privaten Bereich" von seiner Frau betrogen worden sei ("Ehenichtigkeit wegen Doppelehe und unrichtiger Identität"). Nichtigkeitsklage sei nicht möglich gewesen, weil er, der Kläger, "hiervon erst im letzten Jahr Kenntnis erlangt" habe. Es fehle ihm das Vertrauen an der Objektivität der weiblichen Richter.

II.

Der Antrag, für den der Senat nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 41 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zur Entscheidung sachlich zuständig ist, ist unbegründet und war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger vorgetragenen Gründe es nicht rechtfertigen, die Richterinnen des 5. Senats des Hessischen Landessozialgerichts, Richterin am Landessozialgericht B. und Richterin am Landessozialgericht D., für befangen zu erklären.

Nach § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den Beteiligen von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 7. Aufl., § 60 Rdnr. 7). Liegt ein solcher Grund vor, so kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter bzw. die abgelehnten Richterinnen tatsächlich befangen sind.

Diese Voraussetzungen kann der erkennende Senat für die vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht bejahen. Der Kläger, der, wie er behauptet, von seiner Frau betrogen worden ist, kann sich nicht darauf berufen, ihm fehle deshalb das Vertrauen an der Objektivität der weiblichen Richter. Deshalb gibt es für den Kläger keinen Anspruch, in der Besetzung des Senats "zwei weitere männliche Kollegen" mit der Entscheidung zu betrauen. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens (Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdnr. 8). Für die vorliegenden Verfahren lässt eine Würdigung der von dem Kläger geäußerten Befangenheitsbesorgnis, die er auf einen privat und persönlich erlittenen Geschehensablauf stützt, aber nicht die geäußerten Zweifel aufkommen. Es liegen keine Umstände vor, die berechtigte Bedenken an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Richterinnen des 5. Senats aufkommen lassen könnten. Der Senat lässt mit Blick auf die von dem Kläger abgegebene Begründung im Übrigen offen, ob es sich hierbei um bloße subjektive, unvernünftige Erwägungen handelt, die schon für sich ohne nähere Prüfung eine Zurückweisung erforderten. Das Geschlecht des Richters bzw. der Richterin als solches bildet selbst bei sexualbezogenem Verfahrensgegenstand keinen Ablehnungsgrund (so schon BayOLG DRiZ 80, 432). Maßgeblich ist, dass jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richterinnen vorhanden sind. Der Antrag war demgemäss zurückzuweisen.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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