L 7 AS 22/05 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 33/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 22/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Existenzgründungszuschuss ist keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 421 Abs. 1 SGB III. Eine gleichzeitige Gewährung von Arbeitslosengeld II und dem Existenzgründungszuschuss ist nicht zulässig.
I. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergericht- lichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die volle Auszahlung des ihm bewilligten Existenzgründerzuschusses in Höhe von Euro 1.800,- ohne Anrechnung als Einkommen für beantragte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).

Der Antragsteller stellte mit Antrag vom 5. Januar 2005 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 wurden dem Antragsteller und seiner Ehefrau antragsgemäß die entsprechenden Leistungen für den Zeitraum vom 26. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 bewilligt. Im vorgenannten Bescheid wurde der Antragsteller unter der Rubrik "Zur Berechnung der Leistungen nach SGB II" darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, darüber zu informieren, wenn der Bescheid Tatbestände nicht enthalte, die für die Höhe der Leistungen nach dem SGB II maßgeblich seien.

Ausweislich des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 14. März 2005 beantragte der Antragsteller am 8. Dezember 2004 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab dem 31. Dezember 2004 einen Existenzgründungszuschuss für die Zeit vom 31. Dezember 2004 bis 30. Dezember 2005 in monatlicher Höhe von EUR 600. Der Existenzgründungszuschuss wurde dem Antragssteller nachträglich ab dem 31. Januar 2005 überwiesen.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 meldete die Antragsgegnerin bei der Agentur für Arbeit in A-Stadt einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch – (SGB X) an, da nach ihrer Kenntnis der Antragsteller bei der Bundesagentur einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und bewilligt bekommen habe.

Am 16. März 2005 teilte die Agentur für Arbeit der Antragsgegnerin mit, dass der Existenzgründungszuschuss dem Antragsteller nach § 421 l SGB III in Höhe von monatlich 600 Euro ab dem 31. Dezember 2004 gewährt worden sei und bat um die Bezifferung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs der Antragsgegnerin.

Daraufhin teilte die Antragsgegnerin der Agentur für Arbeit mit, dass in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 1. März 2005 insgesamt 1.920,18 Euro an den Antragsteller gezahlt worden sei. Die Arbeitsagentur erstattete der Antragsgegnerin den Betrag von Euro 1.800.

Laut Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. April 2005 im erstinstanzlichen Verfahren habe sie bei einer nochmaligen Überprüfung festgestellt, dass der Antragsgegnerin von der Agentur für Arbeit 485,44 Euro zuviel erstattet worden sei, da der Antragsteller erst ab dem 26. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II erhalten habe. Die Antragsgegnerin beabsichtige, den von der Bundesagentur für Arbeit zu Unrecht erhaltenen Betrag an diese zurück zu überweisen.

Nach Kenntnis der Antragsgegnerin hat der Antragsteller bei der Agentur für Arbeit gegen die Erstattung zugunsten der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Die beim Sozialgericht Wiesbaden am 24. März 2005 beantragte einstweilige Anordnung lehnte das Sozialgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 10. Mai 2005 ab. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die Anrechnung des Existenzgründungszuschusses nach § 421 l Sozialgesetzbuch - Drittes Buch – (SGB III) auf das Einkommen des Antragstellers im Rahmen des § 11 SGB II rechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Sozialgericht führt aus:

"Nach § 421 I SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600 EUR im Jahr. Der Existenzgründungszuschuss ist im Rahmen der Einkommensermittlung nur dann anrechnungsfrei, wenn es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II). Zweckbestimmte Einnahmen sind solche, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen, also einem anderen Zweck als der Bestreitung des Lebensunterhaltes oder der Arbeitseingliederung (Hendelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdnr. 213 m.w.N.; Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rdnr. 41). Zwischen der zweckbestimmten Leistung und den Leistungen nach dem SGB II darf keine Zweckidentität bestehen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdnr. 213 mw.N.). Bei den Existenzgründungszuschüssen handelt es sich nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II, die bei der Anrechnung als Einkommen unberücksichtigt bleiben. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach § 1 Abs. 2 SGB II Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Eingliederung in Arbeit dient auch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses. Zweck der Regelung des § 421 I SGB III ist u. a. die Beendigung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit von Arbeitnehmern durch Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (vgl. Bericht der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 2002, S. 163; Link in Hennig, SGB III, Stand Juni 2004, § 421 I Rdnr. 3). Der Existenzgründungszuschuss dient damit wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Eingliederung des Betreffenden in den Arbeitsmarkt. Zwischen beiden Leistungen ist daher Zweckidentität gegeben. Auch die Gesetzesbegründung sieht einen konkreten Verwendungszweck nicht vor. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs kann der von der Bundesagentur für Arbeit erbracht Zuschuss für die Beitragszahlungen zur Sozialversicherung verwendet werden (vgl. BT-Drs. 15/26, S. 22 f. zu § 421 m des Entwurfs). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Empfänger des Existenzgründungszuschusses üblicherweise diese Zahlungen zu leisten haben. Eine Festlegung auf diesen Zweck besteht aber nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II den Existenzgründungszuschuss nicht für Beitragszahlungen zur Sozialversicherung benötigen. Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden nämlich als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II von der Bundesagentur für Arbeit übernommen (Brünner in LPK-SGB II, § 26 Rdnr. 5 m.w.N.). Bei Befreiung von der Versicherungspflicht besteht ein Anspruch auf Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen.

Die Anrechnung des Existenzgründungszuschusses als Einkommen ist auch nicht nach anderen Vorschriften ausgeschlossen. Insbesondere ist der Existenzgründungszuschuss nicht nach § 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-VO) anrechnungsfrei. Die allein in Betracht kommende Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-VO betrifft Zuwendungen Dritter, die wie die zweckbestimmten Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Das ist – wie bereits ausgeführt – bei dem Existenzgründungszuschuss nicht der Fall."

Auf die übrigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Am 12. Mai 2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Diese wird damit begründet, dass er sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht einverstanden erklären könne. Der Antragsteller beantragt,

die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die durch die Agentur für Arbeit bewilligten Leistungen (Existenzgründerzuschuss in Höhe von 1.800 Euro) für die Monate 1/05 bis 3/05 in voller Höhe auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten (3 Bände) der Antragsgegnerin Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die komplette Auszahlung von Euro 1.800 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005.

Der erkennende Senat lässt ausdrücklich die Frage der Zulässigkeit, ob der Antragsteller sein Verfahren gegen die zuständige Antragsgegnerin gerichtet hat, ob die akute Notlage allenfalls in der Zeit vom 24. März (Stellung des Eilantrags beim Sozialgericht Wiesbaden) bis zum 31. März 2005 bestanden hat und ob der Antragsteller überhaupt antragsbefugt ist, offen.

Erkennbar kommt es dem Antragsteller allein auf die Frage an, ob das bewilligte Arbeitslosengeld II mit dem bewilligten Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III verrechnet werden darf. Dies ist eindeutig der Fall, da zwischen der Gewährung des Existenzgründungszuschusses und Leistungen nach dem SGB II Zweckidentität besteht. Existenzgründungszuschüsse sind zu berücksichtigendes Einkommen im Rahmen des § 11 SGB II, da es sich bei ihnen nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II handelt. Da das Beschwerdevorbringen des Antragstellers keinerlei neue Aspekte oder Argumente enthält, bezieht sich der erkennende Senat in vollem Umfang auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichtes zur Sach- und Rechtslage und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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