L 19 B 12/05 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 11/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 12/05 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.04.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.07.2005), ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass vorliegend eine Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a SGG, 114 ZPO fehlt.

Der Senat schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses nach eigener Prüfung an und verweist hierauf ( § 142 Abs. 2 S. 2 SGG - Sozialgerichtsgesetz -).

Die mit Beschwerde erneut dargelegten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 7 Abs. 3b SGB II getroffenen Regelung teilt der Senat nicht.

Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.11.1992 (1 BvL 8/87, BverfGE 87, 234 ff.; SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) hat das Bundesverfassungsgericht die Einkommensanrechnung unter Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft als vertretbare, verfassungsmäßige gesetzgeberische Entscheidung zum Schutz der Ehe und zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Ehe gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angesehen (ebenso: LSG NW, Beschlüsse vom 21.04.2005 - L 9 B 4/05 SOER und L 9 B 6/05 SO ER sowie vom 01.08.2005 - L 19 B 40/05 AS ER).

Die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nicht zulässig, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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