L 19 B 29/05 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 5/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 29/05 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.05.2005 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ab 22.02.2005 unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, C, bewilligt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, das der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 01.06.2005), ist begründet, weil die Erfolgsaussichten der Klage offen sind (§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 114 Zivilprozessordnung (ZP0)). Zwar spricht einiges dafür, das es sich bei den hier in Rede stehenden Hausrat- und Haftpflichtversicherungen um solche handelt, deren Beiträge grundsätzlich vom Einkommen abgesetzt werden können, § 11 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - (s. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2003, Az.: 5 C 8/02, info also 2004, 137). Folglich stellt sich die Frage, von wessen Einkommen der in § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20.10.2004 - Alg II - V - (RGBl I, S. 2622) vorgesehene Pauschbetrag von 30,00 EUR abzuziehen ist. Wird diese Vorschrift dahingehend verstanden, dass in einer Bedarfsgemeinschaft nur vom Einkommen der volljährigen Hilfebedürftigen der vorgesehene Pauschbetrag abzuziehen ist, schließt sich die aber bisher ungeklärte Frage an, ob der einkommenslose Kläger schlechter gestellt ist als andere volljährigen Hilfebedürftigen, die über Einkommen verfügen. Sie profitieren von der Abzugspauschale des § 3 Nr. 1 Alg II-V, der Kläger hingegen müsste aus den Regelleistungen die Beiträge für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung aufbringen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG, § 127 Abs. 2 ZP0.
Rechtskraft
Aus
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