L 9 AL 177/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 307/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 177/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Arbeitslosenhilfe ab 01.04.2003.

Die am 00.00.1954 geborene, verheiratete (Ehemann geboren am 00.00.1948) Klägerin erhielt von der Beklagten zuletzt bis zum 30.04.2002 Arbeitslosenhilfe. In der Folgezeit bestand kein Anspruch wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsunfähigkeitsrente ihres Ehemannes bis 31.03.2003.

Am 01.04.2003 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe. Ab 01.04.2003 erhält ihr Ehemann Teilerwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 697,- Euro monatlich. Ferner machte sie Angaben zu drei Lebensversicherungen, die sie und ihr Ehemann abgeschlossen hatten. In eine dieser Versicherungen mit einer Versicherungssumme von 15.545,- Euro (fällig am 01.05.2014) waren am 01.05.2003 Beiträge in Höhe von 5272,29 Euro eingezahlt worden. Der Rückkaufswert betrug zum gleichen Zeitpunkt 6180,50 Euro. In eine weitere Lebensversicherung mit einer vereinbarten Versicherungssumme von 52.310,- Euro (fällig am 01.01.2013) waren am 30.04.2003 Beiträge in Höhe von 27.617,88 Euro bei einem Rückkaufswert von 33.427,17 Euro eingezahlt. In die dritte Versicherung mit der Versicherungssumme von 23.376,- Euro (fällig am 01.01.2014) waren am 30.04.2003 Beiträge in Höhe von 10.610,91 Euro bei einem Rückkaufswert von 13.863,30 Euro eingezahlt.

Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 27.05.2003 mangels Bedürftigkeit der Klägerin ab, weil diese zusammen mit ihrem Ehemann über ein Vermögen in Höhe von 53.571,22 Euro verfüge. Abzüglich der Freibeträge in Höhe von 9800,- Euro und 11.000,- Euro sei dieses Vermögen in Höhe von 32.771,22 Euro verwertbar. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 01.10.2003).

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.07.2004 abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 01.04.2003, da sie nicht bedürftig gewesen sei (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 3. Buch - Arbeitsförderung - SGB III). Nicht bedürftig sei nämlich gemäß § 193 Abs. 2 SGB III ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt sei. Gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (AlhiV) vom 13.12.2001, geändert durch Artikel 11 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 in der Fassung ab 01.01.2003 sei das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteige. Freibetrag sei gemäß § 1 Abs. 2 AlhiV ein Betrag von 200,- Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners, der jedoch jeweils 13.000,- Euro nicht übersteigen dürfe. Die Klägerin habe am 01.04.2003 das 48. Lebensjahr, ihr Ehemann das 54. Lebensjahr vollendet gehabt. Damit habe der Klägerin ein Freibetrag in Höhe von 20.400,- Euro zugestanden. Die Klägerin und ihr Ehemann verfügten jedoch über Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 53.471,68 Euro, der den anrechnungsfreien Betrag nicht unerheblich übersteige. Diese Lebensversicherungen seien auch verwertbar. Insbesondere sei die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich, da der Rückkaufswert die eingezahlten Beiträge bei allen drei Versicherungen deutlich übersteige.

Gegen das ihr am 19.07.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.08.2004 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, die Ermächtigung zum Erlass der Arbeitslosenhilfeverordnung in § 206 Nr. 1 SGB III verstoße gegen Artikel 80 Abs. 1 Grundgesetz, da sie nicht dem Bestimmtheitsgebot genüge. Das Bundessozialgericht habe darüber hinaus mehrfach dargelegt, dass eine die gesetzliche Altersrente ergänzende private Altersversicherung einem verbreiteten Bedürfnis entspreche und auch politisch befürwortet werde. Hier seien die Vorschriften der Arbeitslosenhilfeverordnung geändert worden, ohne dass der Gesetzgeber an der Entscheidung beteiligt gewesen wäre. Es liege auch ein Verstoß gegen Artikel 14 und Artikel 3 Grundgesetz vor. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin einer selbst bewohnten, nicht belastungsfreien Eigentumswohnung sei. Es bestünden Restschulden von ca. 40.700,- Euro. In der Summe ihres Vermögens stünden sich die Klägerin und ihr Ehemann damit nicht besser als diejenigen Anspruchsteller, die zwar nicht über eine zusätzliche private Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung, wohl aber über einen unbelasteten Grundbesitz verfügten. Deswegen sei das Vermögen nicht zu berücksichtigen.

Im Übrigen seien die Lebensversicherungen als Rentenversicherung abgeschlossen worden. Sie dienten der privaten Altersvorsorge. So seien zwei der Lebensversicherungen noch von dem damaligen Arbeitgeber als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen und bei Wegfall dieses Arbeitgebers privat von der Klägerin und ihrem Ehemann fortgeführt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.07.2004 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2003 zu verurteilen, ihr ab 01.04.2003 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 01.04.2003.

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben nach § 190 Abs. 1 SGB III Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeiten nicht erfüllt haben (Nr. 3), in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Die Anspruchsvoraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 des § 190 Abs. 1 SGB III lagen vor. Die Klägerin ist aber nicht bedürftig gewesen (Nr. 5).

Nicht bedürftig ist nach § 193 Abs. 2 SGB III ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Nach § 206 Nr. 1 SGB III kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung hat das ehemalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die am 01.01.2002 in Kraft getretene Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13.12.2001 (Bundesgesetzblatt Bl. I S. 3734 - AlhiV 2002) erlassen, die hinsichtlich der Freibetragsregelung in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (Bundesgesetzblatt I S. 4607, im folgenden AlhiV 2003) anzuwenden ist. Die zuvor geltenden Fassungen der AlhiV finden nach den Übergangsvorschriften in § 4 Abs. 2 AlhiV 2002 für den hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum keine Anwendung, da der laufende Bewilligungsabschnitt abgelaufen ist und die Klägerin das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag von 200,- Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,- Euro nicht übersteigen (§ 1 Abs. 2 AlhiV 2003). Danach hat das Sozialgericht für die Klägerin und ihren Ehemann zutreffend einen Freibetrag von 20.400,- Euro (48 Lebensjahre + 54 Lebensjahre = 102 x 200,- Euro) ermittelt. Das bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (§ 1 Abs. 4 S. 2 Alhi 2002) und den Leistungsbeginn ab 01.04.2003 zu bewertende Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes aus den Lebensversicherungen überstieg diesen Freibetrag um 33.071,68 Euro erheblich. Bei den von der Klägerin und ihrem Ehemann abgeschlossenen Lebensversicherungen handelte es sich nämlich um z.B. durch Rückkauf, Übertragung zur Sicherung oder Beleihung verwertbares Vermögen, dessen Berücksichtigung nicht durch die Regelungen in § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 ausgeschlossen wird.

Die Berücksichtigung der Lebensversicherungen entfällt auch nicht deshalb, weil es sich um Sachen oder Rechte handelt, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Fall der Vermögensprivilegierung um einen Auffangtatbestand handelt, der vorrangig auf Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der jeweiligen Sache bzw. des jeweiligen Rechts abstellt (vgl. Krauß in Wissing, PK SGB III, 2. Auflage 2004, § 193 Rdnr 72). Offensichtlich unwirtschaftlich in diesem Sinne ist eine Verwertung nur dann, wenn der dadurch erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde. Gewisse Verluste muss der Arbeitslose hinnehmen; lediglich die Verschleuderung von Vermögenswerten darf ihm nicht zugemutet werden. Umgekehrt ist eine offen-sichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (vgl. hierzu statt anderer BSG, Urteil vom 17.10.1996, 7 RAr 2/96 = SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 7 mit einer ausdrücklichen Gegenüberstellung der Kosten und Nutzen des Rückkaufs einer Lebensversicherung). Da der Rückkaufswert der Lebensversicherungen der Klägerin und ihres Ehemannes jeweils erheblich über der Summe der eingezahlten Beiträge liegt, sieht der Senat schon aus diesem Grunde keine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung. Insbesondere würde der Zwang zum Verkauf der Lebensversicherungen die eingezahlten Beiträge nicht in einem derart nennenswerten Umfang entwerten, dass ein normal und ökonomisch Handelnder diese Verwertung unterlassen würde (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.12.2004, B 7 AL 30/04 R).

Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt der abgesenkte Freibetrag des § 11 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 für die Jahre 2003 und 2004 durch Artikel 11 Nr. 1 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zunächst ist diese Regelung nicht nach den für eine Rechtsverordnung gültigen Maßstäben zu prüfen, sondern unterliegt als formelles Gesetz den für ein Parlamentsgesetz geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Insofern hindert die im Dezember 2002 noch bestehende Verordnungsermächtigung in § 206 SGB III den Gesetzgeber nicht, die Regelungsbefugnis wieder selbst in Anspruch zu nehmen und die bestehende AlhiV in Teilbereichen zu ändern bzw. zu ersetzen. Ein auf solche Weise geänderter Teil einer Rechtsverordnung wird - unabhängig von der hier vorliegenden Entsteinerungsklausel in Artikel 13 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - damit aber nicht zu einer Verordnung, sondern bleibt ein formelles Gesetz, zumal der Gesetzgeber von vornherein nicht zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ist (Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 15.11.1967 - 2 BvL 7/64, 2 BvL 20/64, 2 BvL 22/64 - BVerfGE 22,330, 346; vgl. auch BSG, Urteil vom 16.07.2003, B 6 Ka 49/02 R zu § 33 Abs. 2 der Zulassungsordnung für Vertragsärzte).

Darüber hinaus folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 09.12.2004 (hier insbesondere B 7 AL 30/04 R) und 17.03.2005 (B 7a/7 AL 68/04 R). Den darin enthaltenen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Willensbildung voll inhaltlich an. Insoweit hat das BSG dargelegt, dass die AlhiV 2002 in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr. 1, § 193 Abs. 2 SGB III insoweit nicht in Einklang steht, als sie keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können (allgemeine Härteklausel). Auf Grund dessen sind zumindest die Grundfreibeträge des SGB II bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002 im Rahmen der Härteklausel zu beachten. Das hat zur Konsequenz, dass in der Zeit vom 01.01. 2003 bis 31.12.2004 zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversicherung, die - wie hier - gemäß § 165 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz gekündigt werden konnte, 200,- Euro pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners mit Höchstbeträgen von je 13.000,- Euro als Härtefall privilegiert werden konnten, wenn diese der Altersvorsorge dienten. Insoweit ist § 12 Abs. 2 Nr. 3 in der Zeit vor dem 01.01.2005 für die Härtefallprüfung des § 193 Abs. 2 SGB III entsprechend anzuwenden. Versicherungsnehmer konnten nämlich vor dem 01.01.2005 die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht erfüllen, weil eine Vertragsvereinbarung über die Unverwertbarkeit von Lebensversicherungen nicht zulässig war.

Selbst bei Anwendung dieser allgemeinen Härteklausel lässt sich jedoch ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis nicht rechtfertigen. Zwar dienten die Lebensversicherungen nach der subjektiven Zweckbestimmung der Altersvorsorge der Klägerin und ihres Ehemannes. Insbesondere ist die Fälligkeit der Verträge auch auf einen Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres sowohl der Klägerin als auch ihres Ehemannes datiert. Gleichwohl ist die Klägerin nach wie vor nicht bedürftig, da sich auch unter Berücksichtigung des in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu berücksichtigenden zusätzlichen Freibetrages in Höhe von 20.400,- Euro ein verwertbares Vermögen in Höhe von 12.671,68 Euro errechnet, das nach wie vor die Bedürftigkeit der Klägerin ausschließt. Daneben sind bei Berücksichtigung dieser die AlhiV 2002 ergänzenden Härtefallprüfung keinerlei Gesichtspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die Absenkung des generellen Freibetrags von 520,- Euro im Jahre 2002 auf 200,- Euro pro Lebensjahr ab 01.01.2003 nicht ermächtigungsgedeckt und verfassungswidrig ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. 03.2005, B 7a/7 AL 68/04 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Streitsache trotz des Urteils des Bundessozialgerichts vom 17.03.2005 grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Rechtskraft
Aus
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