L 6 R 38/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 973/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 38/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. November 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin, die am 1950 geboren und Staatsangehörige der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro ist, hat in ihrem Herkunftsland vom 01.09.1989 bis 27.06.1995 durchgehend Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland weist sie mit Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten vom 05.04.1970 bis 09.08. 1985 auf. Die Klägerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war von 1970 bis 1985 in Deutschland u.a. als Kellnerin, Köchin und Fabrikarbeiterin beschäftigt. Nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland arbeitete sie in einer Druckerei. Seit 27.06.1995 bezieht die Klägerin Invalidenrente der I. Kategorie nach dem Recht ihres Heimatstaates.

Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag der Klägerin vom 23.05.1995 hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 23.07.1997). Auch die am 05.06.1998 und 17.11.2000 gestellten Anträge sind erfolglos geblieben (Bescheide vom 08.02.1999 und vom 07.12.2000).

Mit Schreiben vom 16.04.2002 beantragte die Klägerin, ihren Fall noch einmal zu überprüfen. Mit Bescheid vom 09.07.2002 und Widerspruchsbescheid vom 01.07.2003 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihrer bisherigen Entscheidung ab, da keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestünden. Den ärztlichen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem nunmehr festgestellten 17.11.2000 wenigstens Berufsunfähigkeit vorgelegen habe. Unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes seien aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn der maßgebende Fünfjahreszeitraum vom November 1995 bis November 2000 sei weder mit Pflichtbeiträgen noch mit Verlängerungstatbeständen belegt. Auch sei vom 01.01.1984 bis 31.10.2000 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, nämlich die Zeiträume vom September 1985 bis August 1989 und vom Juli bis Oktober 2000. Ebenso sei die Zahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.2000 nicht mehr möglich. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem in Belgrad erstatteten Rentengutachten vom 17.11.2000 und dem Gutachten von Dr.1 vom 28.05.2003 aufgrund einer dreitägigen stationären Untersuchung der Klägerin in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg. Dr.1 führte aus, die Klägerin könne seit November 2000 nur noch leichte Arbeiten von weniger als drei Stunden wegen einer chonisch-myeloischen Leukämie verichten.

Mit der am 18.08.2003 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Antrag unter Hinweis auf die Erkrankung an Leukämie und auf verschiedene medizinische Unterlagen weiter.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung. Vor dem November 2000 sei eine verminderte Erwerbsfähigkeit nicht festzustellen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente seien jedoch nur dann erfüllt, wenn die Erwerbsfähigkeit spätestens am 28.07.1997 vermindert gewesen wäre.

Am 13.01.2005 ging die Berufung der Klägerin gegen das ihr in ihrer Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trägt sie vor, das Sozialgericht habe zum Zeitpunkt des Eintritts einer verminderten Erwerbsfähigkeit keine Feststellungen treffen können, weil die Klägerin seit dem 15.01.1997 keine medizinischen Untersuchungen habe durchführen lassen. Die Beklagte habe im Schreiben vom 15.01.1997 ausgeführt, erst nach Abschluss der ärztlichen Untersuchungen könne über den Antrag entschieden werden. Die Beklagte habe, ohne diese Untersuchungen abzuwarten, den Bescheid vom 23.07.1997 erlassen, der die Aussage enthalte, soweit ein Zeugnis des behandelnden Arztes vorgelegt worden sei, sei dies gewürdigt worden. Dies bedeute, dass ein einziger Befund des Arztes dafür ausgereicht habe, den Antrag abzulehnen. Die Klägerin sei auf Veranlassung des Gerichts unter Berücksichtigung der bei ihr festgestellten chronischen Leukämie zu untersuchen.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.11.2004, den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2003 sowie den Bescheid vom 07.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.11.2004 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 23.04.2002 zu Recht abgelehnt.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs.1 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat aufgrund des Überprüfungsantrages im angefochtenen Bescheid vom 09.07.2002 zutreffend festgestellt, dass sich für die Unrichtigkeit des Bescheides vom 07.12.2000 keine Anhaltspunkte ergeben. Das Sozialgericht hat dargelegt, dass keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 07.12.2000 in Frage zu stellen. Die Klägerin konnte dazu auch keine substanziellen Angaben machen. Die Entscheidung im Bescheid vom 07.12.2000 wäre nur dann zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen hätten. Ein entsprechender Nachweis kann aber nicht geführt werden.

Mit dem zu überprüfenden Bescheid vom 07.12.2000 hat die Beklagte den am 17.11.2000 gestellten Antrag auf Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt. Damit war der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen verminderter Erwerbstätigkeit wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, weil geltend gemacht worden war, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass die Beklagte den Antrag vom 17.11.2000 auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts oder einer unzutreffenden Rechtsanwendung abgelehnt hat. Denn die Voraussetzungen zur Zahlung wenigstens von Rente wegen Berufsunfähigkeit lagen nicht vor.

Der Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente setzt kumulativ voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufweist und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 43 Abs. 1 SGB VI a.F.).

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.).

Die Klägerin wurde erstmals nach ihrem bei der Beklagten gestellten Antrag vom 23.05.1995 auf Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit aufgrund der klinischen stationären Untersuchung vom 30.06.1997 bis 02.07.1997 begutachtet. Als Gesundheitsstörungen wurden im Wesentlichen wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei leichten Abnutzungserscheinungen und Aufbraucherscheinungen an den Kniegelenken festgestellt. Der Gutachter Dr.2 konnte nur eine leichte Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens feststellen und erachtete die Klägerin für noch fähig, mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung von länger andauernden Zwangshaltungen und häufigem Bücken vollschichtig zu verrichten. Dementsprechend hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.1997 Rentenleistungen abgelehnt, weil nicht wenigstens Berufsunfähigkeit festgestellt werden konnte. Die Klägerin hat diesen Bescheid auch nicht angefochten. Erst mit dem am 05.06.1998 gestellten Antrag begehrte die Klägerin erneut eine Überprüfung ihrer Erwerbsfähigkeit.

Die zweite von der Beklagten veranlasste Untersuchung der Klägerin erfolgte am 26.05.2003 in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg durch Dr.1 (Gutachten vom 28.05.2003) im Zuge des Überprüfungsantrags vom 23.04.2002. Der Gutachter stellte aufgrund der bei der Klägerin diagnostizierten chronisch-myeloischen Leukämie zum beruflichen Leistungsvermögen fest, dass die Klägerin seit dem 17.11.2000 nur noch leichte Tätigkeiten unter drei Stunden täglich verrichten könne. Der Gutachter bezieht sich dabei auf das Gutachten vom 21.11.2000 aufgrund der Untersuchung am 17.11.2000 in der Heimat der Klägerin. Dieser Feststellung schloss sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 01.07.2003 an, lehnte aber einen Rentenanspruch wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab.

Das Sozialgeicht hat zutreffend ausgeführt, dass die Feststellung eines früheren Zeitpunkts des Eintritts der Berufsunfähigkeit nicht zu begründen ist. Im Gutachten vom 21.11.2000 wird darauf hingewiesen, dass (erst) durch die im August 2000 festgestellte chronisch myeloische Leukämie eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. In dem Bericht des Klinikums für Hämatologie der militärmedizinischen Akademie Crnotravska in Belgrad nach dem stationären Aufenthalt der Klägerin vom 06.01.2004 bis 22.01.2004 wird als Zeitpunkt dieser Diagnose der August 2000 bestätigt. Vom 23.08.2000 bis 30.08. 2000 wurde die Klägerin deswegen im Krankenhaus Uzice behandelt.

Der Eintritt der Berufsunfähigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht nachgewiesen. Die Feststellung von Invalidität der Klägerin nach dem Recht ihres Heimatlandes bereits am 27.06.1995 führt nicht ohne weiteres zu einem Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, der unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Im Übrigen sprechen auch die sonstigen Umstände gegen einen früheren Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit. Denn die Klägerin hat den auf ihren ersten Antrag ergangenen, aufgrund ärztlicher Feststellungen ablehnenden Bescheid vom 23.07.1997 nicht angefochten und bei der Beklagten erst wieder am 05.06. 1998 einen neuen Antrag gestellt. Auch in der Klageschrift wird im Wesentlichen zur Begründung eines Anspruchs auf Rentenleistungen auf die Erkrankung der Klägerin an Leukämie hingewiesen. Die übrigen Einlassungen der Klägerin zum Zeitpunkt der vorgenommenen Untersuchungen und zu Begründungselementen von Bescheiden berührten die richtig getroffenen Entscheidungen der Beklagten nicht.

Unter Zugrundelegung des Eintritts der Berufsunfähigkeit im August 2000 (Diagnose der Leukämie) bzw. im November 2000 (Gutachten vom 17.11.2000) sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente nicht erfüllt. Zwar erfüllt die Klägerin die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a.F.) Die Voraussetzung der sog. Drei-Fünftel-Belegung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 a.F. ist jedoch nicht gegeben. Die Klägerin kann in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung aufweisen, denn rentenrechtliche Zeiten sind lediglich bis 27.06.1995 bestätigt.

Auch über § 240 Abs. 2 SGB VI a.F. sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht zu begründen. Nach dieser Vorschrift sind diese dann gegeben, wenn Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und außerdem jeder Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 ist hier zwar gegeben, der Versicherungsverlauf der Klägerin weist aber nur Beiträge von 05.04.1970 bis 09.08.1985 und vom 01.09.1989 bis 27.06.1995 auf. Die Lücke im Versicherungsverlauf zwischen 1985 und 1989 kann die Klägerin nicht mehr - auch nicht durch freiwillige Beitragszahlungen - schließen. Unter Zugrundelegung der Antragstellung vom 17.11.2000 wäre nämlich allenfalls die Entrichtung freiwilliger Beiträge ab dem 01.01.2000 möglich (§§ 197 Abs. 2, § 198 Nr. 2 SGB VI). Das Sozialgericht hat zutreffend geprüft, dass auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nicht möglich ist. Eine Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflichten der Beklagten liegt nicht vor.

Die Klägerin, die keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a.F., weil die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt sind und auch hier die o.g. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssten. Aus den gleichen Gründen hat die Klägerin nach den ab 01.01.2001 geltenden §§ 43, 240 SGB VI keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.11.2004 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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