L 19 R 246/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 781/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 246/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.01.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Versichertenrente verlangen kann.

Der 1932 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland in der Zeit vom 14.05.1964 bis 28.10.1966 und vom 04.08.1969 bis 31.08.1975 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 13.01.1981 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.1981 die im Zeitraum 04.08.1969 bis 31.08.1975 von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 9.890,50 DM. Die Beiträge für die Zeit vom 14.05.1964 bis 28.10.1966 hatte die Landesversicherungsanstalt Württemberg bereits mit Bescheid vom 11.08.1969 erstattet.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Gewährung einer Versichertenrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.2002 unter Hinweis auf die durchgeführten Beitragserstattungen ab. Den Widerspruch des Klägers - er führte an, dass ihm eine Rente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber zustehe - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2002 zurück. Mit der Erstattung der Beiträge sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe der Kläger nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf eine Versichertenrente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der Gesetzeslage nicht.

Dagegen erhob der Kläger ohne Begründung Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 08.01.2004 abgewiesen. Der Kläger könne Ansprüche aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber aufgelösten Versicherungsverhältnis, nicht mehr geltend machen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten seien mit der Beitragserstatung endgültig beseitigt worden. Auf Grund dieser eindeutigen Rechtslage bestehe kein Anspruch auf Versichertenrente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen. Der Ausschluss weiterer Ansprüche nach Durchführung der Beitragserstattung verletze nicht die Grundrechte des Klägers.

Auf das Zustellungsersuchen des SG vom 08.01.2004 hat die Deutsche Botschaft in der Türkei unter dem 22.06.2004 mitgeteilt, dass ein Zustellungszeugnis nicht ausgestellt weden konnte. Der zuzustellende Gerichtsbescheid sei dem Kläger am 27.01.2004 mit Einschreiben übersandt worden, aber es sei die Empfangsbestätigung des Klägers nicht eingegangen.

Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die am 03.05.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Eine Begründung der Berufung erfolgte nicht. Den Gerichtsbescheid habe er kurz vor Einlegung der Berufung erhalten. Er lebe in einem Dorf und die Post werde dort nicht pünktlich ausgehändigt.

Der Kläger beantragt singemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.01.12004 und den Bescheid der Beklagten vom 02.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern entrichteten Beiträgen Rente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Versichertenakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist auch fristgerecht erfolgt. Gemäß § 151 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils bzw Gerichtsbescheides einzulegen. Nachdem das Zustellungszeugnis nicht ausgestellt werden konnte und der Nachweis der Zustellung des Gerichtsbescheides nicht geführt werden kann, läuft die Berufungsfrist nicht. Die Einlegung der Berufung am 03.05.2004 steht daher der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen.

Jedoch erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet. Denn das SG hat im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass der Käger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat. Im Anschluss an die Beitragsertattung gem § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung sind alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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