L 16 R 453/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1333/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 453/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente aus der deutschen Versicherung der Klägerin.

Die am 1948 geborene Klägerin und ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und hat ihren Wohnsitz dort. Sie hat nach eigenen Angaben am 07.09.1990 die Arbeit aufgegeben. Versicherungszeiten in ihrer Heimat sind vom 24.05.1978 bis 14.03.1983 und vom 24.08.1984 bis 07.09.1990 für insgesamt 10 Jahre, 10 Monate und 5 Tage nachgewiesen.

In der Bundesrepublik hat sie Versicherungszeiten vom 01.08. 1969 bis 15.08.1974, insgesamt 60 Monate, zurückgelegt. Sie war versicherungspflichtig als Kranfahrerin beschäftigt. Anlässlich der Untersuchung in Regensburg im Jahre 1992 gab sie an, keine berufliche Ausbildung absolviert und in Jugoslawien 20 Jahre in einer Textilfabrik gearbeitet zu haben. Im zweiten Rentenantrag bezeichnete sie sich als Schneiderin, später gab sie an, in Deutschland 15 Tage eine Ausbildung als Kranführerin gemacht zu haben. In der Bundesrepublik sei sie in diesem Beruf von 1969 bis 1973 sowie als Maschinenführerin von 1973 bis 1974 beschäftigt gewesen.

Der erste Rentenantrag der Klägerin vom 04.09.1990 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16.09.1992 rechtsverbindlich abgelehnt mit der Begründung, die Klägerin sei noch in der Lage, vollschichtig mittelschwere Arbeiten zu verrichten, und deshalb nicht erwerbsunfähig. Der Entscheidung zu Grunde lag ein Untersuchungsbericht der Invalidenkommission von Novi Sad vom 12.02. 1991 sowie das Ergebnis der Untersuchung der Klägerin vom 31.08. bis 02.09.1992 bei der ärztlichen Gutachterstelle Regensburg. Die jugoslawischen Ärzte nahmen ein Leistungsvermögen von weniger als zwei Stunden an, während bei der Begutachtung in Regensburg von Dr.A. am 04.09.1992 ein vollschichtiges Leistungsvermögen und folgende Diagnosen festgestellt wurden: 1. körperliches Übergewicht

2. funktionelles Beschwerdebild ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit.

Vorgelegen haben Entlassungsberichte über stationäre Behandlungen u.a. im neuro-psychiatrischen Krankenhaus von Oktober bis November 1990. Die dortige Diagnose lautete: "Depression".

Mit dem neuen Rentenantrag vom 17.08.1998 wurde ein Untersuchungsbericht vom 10.05.2000 der Invalidenkommission in Novi Sad vorgelegt, erneut mit der Einschätzung, die Klägerin könne nur noch weniger als zwei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein, aufgrund einer Depression sowie einer Störung der Schilddrüsenfunktion. Es wird beschrieben, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin deutlich gegenüber dem früheren Zustand verschlechtert habe. Wegen eines Demenzprozesses sei die Klägerin zu keiner Art von Erwerbstätigkeit mehr fähig. Beigezogen wurden Berichte über stationäre Behandlungen der Klägerin vom Oktober 1990, Februar bis April 1998, sowie Juni bis August 1998 und Juli bis September 1999 jeweils wegen "Psychosis depressiva". Der Arzt der Beklagten, Dr. D., nahm ein unter zweistündiges Leistungsvermögen seit 17.06.1998 an.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.11.1998 den Rentenantrag ab, mit der Begründung, ausgehend vom Datum der Antragstellung am 17.08.1998 lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, da im Zeitraum ab 17.08.1993 kein Beitrag für eine versicherte Beschäftigung mehr vorhanden sei. Die Klägerin erfülle auch nicht die Übergangsvorschriften der §§ 241, 53, 245 SGB VI, da keine Aufschubtatbestände bekannt seien und der Versicherungsfall nicht vor dem 01.01.1984 eingetreten sei.

Am 06.03.1999 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Bescheid vom 09.11. 1998, da die Klägerin bereits seit 1989 invalide sei. Zur Begründung wurde ein Entlassungsbericht aus dem Jahre 1990 übersandt. Die Klägerin ließ vortragen, ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert, so dass erneut eine stationäre Behandlung in einer neuro-psychiatrischen Anstalt erforderlich war. Sie mahne deshalb die Bearbeitung ihres Rentenantrages an.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.11.2000 ab, da zwar seit dem 17.06.1998 zumindest Berufsunfähigkeit vorliege, im maßgeblichen Zeitraum ab 17.06.1993 aber keine Pflichtbeitragszeiten vorhanden seien, so dass die 3/5 Belegung von der Klägerin nicht erfüllt werde. Wegen fehlender lückenloser Belegung der Kalendermonate ab 01.01. 1984 könne die Klägerin auch über § 240 (a.F.) SGB VI die Voraussetzungen nicht erfüllen.

Dagegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin. Sie ließ vortragen der medizinische Zustand sei objektiv nicht korrekt festgestellt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, Berufsunfähigkeit sei zwar am 17.06.1998 eingetreten, die Klägerin erfülle aber zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr.

Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. Auch wenn die vorhandenen Unterlagen ausreichend seien den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen, sei die Klägerin bereit, einer Vorladung zur Untersuchung Folge zu leis-ten. Beigefügt waren der Klageschrift Berichte des Neuropsychiaters aus den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001.

Die ärztlichen Unterlagen wurden auf Veranlassung des Sozialgerichts durch den Internisten und Radiologen Dr. R. nach Aktenlage ausgewertet. Im Gutachten vom 15.04.2003 kam dieser zum Ergebnis, dass bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen bestehen:

1. depressive Psychose

2. Fettleibigkeit

3. Wirbelsäulensyndrom

Im Vordergrund stehe die Depression, wobei erste Schübe einer depressiven Verstimmung bereits 1990 aufgetreten seien. Durch die klinische Behandlung sei es jedoch zu einer weitgehenden Remission gekommen. Bei der stationären Begutachtung in Regensburg im September 1992 hätten sich keine Hinweise für depressive Psychosen oder eine sonstige Reduzierung des Antriebs oder des psychomotorischen Tempos, sowie keine Einschränkungen des Konzentrationsvermögens und der Gedächtnisleistung ergeben. Deshalb seien chronische Vitalstörungen zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit auszuschließen. Auch für die Zeit zwischen 1992 bis 1998 ergeben sich keine neurologischen oder psychiatrischen Befunde, erst in der Zeit ab 1998 seien erneut schwere depressive Schübe aufgetreten. Ab dem Klinikaufenthalt im Juni 1998 sei eine Erwerbstätigkeit deshalb nicht mehr möglich gewesen.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 18.07.2003 ab, da die Klägerin bis zum Juni 1998 noch leichte Arbeiten vollschichtige habe verrichten können und nicht erwerbs- oder berufsunfähig gewesen sei. Solange die Drei-Fünftel-Belegung (Oktober 1992) erfüllt war, sei die Klägerin noch nicht erwerbsunfähig gewesen, für einen späteren Eintritt des Versicherungsfalls erfülle sie aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr. Als Kranführerin habe sie nach einer nur 15-tägigen Ausbildung eine ungelernte Tätigkeit verrichtet und könne deshalb auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Nach deren Auffassung hat das Sozialgericht die Beurteilung des Sachverständigen Dr. R. nicht ausreichend berücksichtigt. Sie legte zahlreiche medizinische Unterlagen vor.

Auf Veranlassung des Senats wertete Dr.O., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, die Unterlagen nach Aktenlage aus. Im Gutachten vom 05.10.2004 stellte Dr.O. bei der Klägerin ab 1990 eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet fest. Es könne aber nicht sicher geklärt werden, ob die Klägerin nach 1992 und vor 1998 Tätigkeiten z. B. als Verpackerin, Montiererin oder Sortiererin noch hätte erbringen können. Wenn auch zwischen Mai 1990 und Sommer 1992 nicht nur Arbeitsunfähigkeit sondern auch Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe, so könne nicht beantwortet werden, ob sich anschließend eine weitgehende Remission oder nur eine Stabilisierung auf niedrigem Niveau eingestellt habe. Ganz offenkundig seien Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit 1998/1999 nicht mehr möglich. Ab diesem Zeitpunkt sei es gehäuft zu längeren stationären Aufenthalten mit langwieriger psychiatrischer Behandlung gekommen. Für die Zeit vor diesem Zeitpunkt lägen aber keine ausreichenden nervenärztlichen Befunde oder psychopathologischen Beschreibungen vor. Auch aus der mitgeteilten Medikamentation ließen sich keine verlässlichen Schlussfolgerungen ziehen. Eine sichere Einschätzung des Leistungsvermögens zwischen 1992 und 1998 sei deshalb nicht möglich, auch wenn das Ergebnis der stationären Begutachtung in Regensburg ebenso wenig überzeuge wie das Gutachten von Dr. R ...

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.07.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.07.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144,151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Im Ergebnis haben das Sozialgericht und die Beklagte zu Recht den Rentenanspruch der Klägerin verneint, denn es lässt sich nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Klägerin bereits vor 1998, nämlich schon 1992 berufs- oder erwerbsunfähig auf Dauer war.

Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht ( vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI a.F.).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., da sie vor 1998 nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig war. Für einen Zeitpunkt ab 1998 erfüllt sie jedoch nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung im Sinne von § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VI a.F. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

Die Erfüllung der genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit vor dem 17.06.1998 konnte bei der Klägerin nicht nachgewiesen werden.

Bei Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist bei der Klägerin von einer ungelernten Arbeiterin auszugehen, da sie keine Berufsausbildung absolviert in der Bundesrepublik ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat. Sie ist somit nach dem Stufenschema des Bundessozialgerichts auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die mit dem verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen noch vereinbar sind.

Das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich vor allem aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.O ... Der Senat schließt sich den Aussagen dieses schlüssigen und überzeugenden Gutachtens an. Dr.O. setzte sich ausführlich mit allen vorhandenen Unterlagen auseinander und bewertete diese kritisch. Nach den Ausführungen von Dr.0. kann nicht bewiesen werden, dass die Klägerin auch vor der erneuten Aufnahme in die stationäre Behandlung am 17.06.1998 durchgehend seit 1990 erwerbsunfähig war. Auch wenn die Klägerin zwischen 1990 und 1992 aufgrund der psychischen Erkrankung gehindert war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so kann doch für die Zeit nach 1992 der Beweis der Erwerbsunfähigkeit nicht erbracht werden. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass für den Zeitraum von 1992 bis 1998 keine medizinischen Befunde vorliegen, die Auskunft über den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin geben. Während bis 1992 mehrere stationäre Behandlungen erforderlich waren, konnte in diesem Zeitraum keine längere stationäre Behandlung nachgewiesen werden. Die Klägerin selbst hat auch nicht vorgetragen, zwischen 1992 und 1998 stationär behandelt worden zu sein. Auch die im Berufungsverfahren vom Klägerbevollmächtigten vorgelegte Aufstellung aus der Kartei des psychiatrischen Fachkrankenhauses in Vrsac zählt nur stationäre Behandlungen im Laufe der Jahre 1981, 1982, 1986, 1987, 1990, 1991 und 1998 auf. Weiter wird erwähnt eine Behandlung vom 11.11.1994 bis 25.11.1994 mit der Diagnose Hemiparesis und vom 30.05.1995 bis 06.06.1995 mit der Diagnose: " Situation einer neurotischen Reaktion ". Ein weiterer Befund aus dem Jahre 1995 beschreibt Untersuchungen der Schilddrüse. Wie Dr.O. zutreffend ausführt, lassen diese Unterlagen keine Rückschlüsse auf den Verlauf der Erkrankung zwischen 1992 und 1998 zu. Eine Leistungsminderung im Sinne von Erwerbsunfähigkeit ist somit erst wieder bei Aufnahme zur stationären Behandlung wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Februar 1998 nachgewiesen. Ohne Kenntnis ärztlicher Befundbeschreibungen kann auch nicht unterstellt werden, dass der Gesundheitszustand gleichbleibend schlecht war, denn es ist gerade bei dem vorliegenden Krankheitsbild durchaus denkbar, dass infolge der letzten stationären Behandlung eine Besserung eingetreten war, so dass die Klägerin ab 1992 wieder in der Lage war einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Es lässt sich somit nachträglich nicht mehr feststellen, wie der Gesundheitszustand der Klägerin zwischen 1992 und 1998 zu beurteilen ist.

Nach den Grundsätzen der objektiven oder materiellen Beweislast, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, hat jeder die objektive Beweislast für die Tatsachen zu tragen, die auch die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Jens Meyer-Ladewig Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, § 118 Anm. 6 und § 103 Anm. 19a). Das gilt für das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale. Ein Beteiligter muss daher die Folgen tragen, wenn eine Ungewissheit der für ihn günstigen Tatsachen verblieben ist, d.h. wenn das Gericht bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen kann. Nach diesen Beweislastregeln geht es zulasten der Klägerin, dass trotz Auswertung aller Unterlagen kein Nachweis über ihren Gesundheitszustand zwischen 1992 und 1998 geführt werden kann. Dr.O. hat sehr überzeugend begründet, dass es nicht möglich ist, aus den vorhandenen Unterlagen eine Aussage über das Leistungsvermögen der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum zu treffen.

Unstreitig ist jedoch, dass die Klägerin ab der Aufnahme in die erneute stationäre Behandlung 1998 erwerbsunfähig war. Dabei ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob man diesen Zeitpunkt auf die erstmalige Krankenhausbehandlung im Februar 1998, oder die zweite Krankenhausaufnahme am 17. 6. 1998 oder den Zeitpunkt der erneuten Rentenantragstellung am 17.08.1998 festgelegt. Zu keinem der genannten Zeitpunkte erfüllte die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 36 Beitragsmonaten in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles (so genannte Drei-Fünftel-Belegung). Denn die Klägerin hat den letzten Beitrag zur Rentenversicherung im September 1990 entrichtet und es liegen nach diesem Zeitpunkt keine berücksichtigungsfähigen Aufschubzeiten vor. Insbesondere können die Zeiten des Rentenbezugs in Serbien und Montenegro nicht zur Verlängerung des Fünfjahreszeitraums herangezogen werden, denn nach dem im Verhältnis zu Serbien und Montenegro weiter anzuwendenden (Bekanntmachung vom 20.03.1997 - BGBl. II S. 961) Deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10. 1968 (BGBl. 1969 II S.1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl. 1975 II S. 390) sind diese Zeiten des Rentenbezugs nicht gleichgestellt.

Im Übrigen erfüllt die Klägerin auch nicht die Übergangsregelung nach § 241 Abs. 2 SGB VI (n.F.) bzw. § 240 (a.F.), denn sie hat nicht alle Monate ab 01.01.1984 mit Beitragszeiten belegt, da sie in ihrer Heimat zwischen März 1983 und August 1984 keine Beiträge entrichtet hat. Im Übrigen ist eine Belegung der fehlenden Monate mit freiwilligen Beiträgen nicht mehr möglich, da bereits bei der Erstantragstellung 1990 die Schließung dieser Lücken des Jahres 1984 nicht mehr möglich war ,so dass auch kein Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist (§§ 197, 198 SGB VI).

Damit erweisen sich das Urteil des Sozialgerichts Landshut sowie der Bescheid der Beklagten als rechtmäßig, da sich weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor 1998 feststellen lassen und es für einen Rentenbezug ab diesem Zeitpunkt an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved